Solltet ihr auch zu denjenigen gehören, die während der aktuellen Pandemie aufgrund abgesagter oder verschobener Events einen Gutschein als Wiedergutmachung erhalten haben, dann dürfte euch eventuell interessieren, dass ihr euch das Geld dafür ab dem ersten Januar 2022 auszahlen lassen dürft. Darüber informiert aktuell die Verbraucherzentrale NRW und hat auch direkt einen Musterbrief zur Verfügung gestellt, falls ihr dies beantragen möchtet. Wichtig ist hierbei, dass die Gutscheinregelung nur für Karten gilt, die vor dem 8. März 2020 erworben worden sind. Sollten die jeweiligen Veranstaltungsgutscheine bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst worden sein, kann das Geld dafür ab dem ersten Januar 2022 ausgezahlt werden. Das heißt natürlich nicht, dass ihr nicht auch die Gutscheine noch für ihren eigentlichen Zweck einsetzen dürft. Hierzu informiert die Verbraucherzentrale:
Quelle; caschy
Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von 3 Jahren. Bei Veranstaltungen, die in 2020 wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden. Bei Veranstaltungen, die in 2021 abgesagt werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31. Dezember 2024.
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Quelle; caschy