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Handy - Navigation Urteil: Handy-Datenautomatik nur mit Zustimmung des Kunden

Die nachträgliche automatische Erweiterung der vertraglichen Leistungen eines Mobilfunktarifs ist unzulässig. Das hat nach dem Landgericht München I (Az.: 12 O 13022/15 vom 11. Februar 2016) nun auch das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 12 O 311/15). Insgesamt erklärte die Kammer drei Klauseln rund um Datenautomatiken von Vodafone für unwirksam: Teure Zusatzleistungen könnten nicht ohne Kundenzustimmung Vertragsbestandteil werden.

Zudem sei fraglich, ob der Kunde stets Interesse habe, gegen Aufpreis schneller zu surfen, so die Düsseldorfer Richter weiter. Das gelte insbesondere, wenn er sich bewusst für einen günstigeren Vertrag entschieden hat und die automatischen Zubuchungen in der Summe sogar teurer sind als der Monatspreis eines höherwertigen Tarifs.

Auch in der Entscheidung des Landgerichts München I geht es um eine Klausel, die eine automatische Hochstufung in einen teureren Tarif vorsieht - allerdings bei Telefónica. Deren Unzulässigkeit hat das Oberlandesgericht (OLG) München inzwischen bestätigt, das Urteil der Vorinstanz bezüglich einer Klausel zu einer automatischen Freischaltung von Zusatz-Datenvolumen als festem Vertragsbestandteil aber abgeändert und sie für zulässig erklärt. Die Revision wurde aber zugelassen. Klägerin ist in beiden Fällen der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Die Datenautomatiken funktionieren in der Regel so: Ist das im gebuchten Tarif festgelegte Highspeed-Datenvolumen verbraucht, wird bis zu drei Mal im Monat ein kostenpflichtiges Datenpaket dazugebucht - teils ohne dass der Kunde dem widersprechen könnte, teils mit unklaren Regelungen, wie eine Zubuchung abgelehnt werden könnte. Zum anderen behalten sich die Provider teils vor, dem Kunden automatisch eine andere Datenoption für den kommenden Monat einzurichten.

Quelle; INFOSAT
 
Urteile zur Datenautomatik: Viele offene Fragen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte wegen der Datenautomatik gegen Vodafone und Telefónica geklagt - mit unterschiedlichen Ergebnissen. Es bleiben viele offene Fragen.

Bereits vorgestern berichteten wir über das Urteil des LG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Vodafone. Dazu hatten wir Vodafone um ein Statement bezüglich des weiteren Vorgehens in diesem Verfahren gebeten. Konzernsprecher Volker Petendorf teilte uns dazu schriftlich mit:

"Der Beschluss des LG Düsseldorf zu einer Passage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bestimmten Mobilfunktarifen ist nicht rechtskräftig. Wir kommentieren laufende Gerichtsverfahren nicht."

Dieses Statement lässt nicht darauf schließen, dass sich Vodafone mit der Entscheidung zufriedengeben wird.

Weiterer Rechtsstreit: Verbraucherzentrale Bundesverband vs. o2
In einem Parallelverfahren zwischen der vzbv und Telefónica ist nun der Verbraucherzentrale Bundesverband am Zug. Auch in diesem Verfahren ging es um das Thema Datenautomatik (Az. des Berufungsurteils: 29 U 668/16). Die bis zuletzt strittige Passage bezog sich darauf, dass Telefónica Tarife der Marke o2 mit Datenautomatik für die mobile Internetnutzung im Internet anbot. Bei diesen Tarifen wird das inkludierte Vertragsvolumen bis zu dreimal pro Monat zum Preis von jeweils zwei Euro automatisch um 100 Megabyte erweitert.

Wie lauten Kernaussagen des Urteils?
Heiko Dünkel, Referent Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband, übersetzte das Urteil für uns in kurze Kernaussagen. Er erklärte, dass in der ersten Instanz das Landgericht München I eine unzulässige einseitige Änderung des Hauptleistungsversprechens sah. Entgelte für weitere zusätzliche Leistungen seien aber nur zulässig, wenn der Kunde jeder Extrazahlung aktiv zustimme. Es reiche nicht aus, das Zusatzentgelt in einer Geschäftsbindung zu regeln und den Kunden per SMS über die Leistungserweiterung zu informieren. In zweiter Instanz wurde vom Oberlandesgericht München anders entschieden. So sei die Erweiterung des Datenvolumens bereits Bestandteil der Hauptleistung (also von vornherein mit vereinbart) und keine Zusatzleistung. Auch sei die Vereinbarung nicht in intransparenter Art und Weise erfolgt: Der, von Seiten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes beanstandenden Klausel sei ohne Weiteres zu entnehmen, unter welchen Umständen und zu welchem Preis die kostenpflichtige Zubuchung vorgenommen wird.

Gibt es wesentliche Unterscheidungspunkte zwischen den beiden Urteilen?
Heiko Dünkel zufolge unterscheiden sich der "o2/Telefónica-Fall" und das von dem Vodafone-Urteil des LG Düsseldorf in wesentlichen Punkten. Bei letzterem enthielten die Vertragsklauseln Dünkel zufolge interpretationsbedürftige Rechtsbegriffe ("günstiger", "besser") und seien teilweise in "hochzahligen" Fußnoten versteckt. Dadurch liege neben der Frage nach vereinbarter Hauptleistung oder zustimmungspflichtige Nebenleistung auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Wie geht es weiter?
Zu vermuten ist, dass beide Verfahren nicht abschließend geklärt sind. Aus dem Statement von Vodafone lässt sich erahnen, dass sich das Unternehmen mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht zufrieden geben und weitere rechtliche Schritte gehen wird. Auf der anderen Seite sahen die Richter bezüglich des Urteils vom OLG München Heiko Dünkel zufolge in der Sache eine grundsätzliche Bedeutung und haben eine Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich vorgesehen. Über diesen Weg werde der vzbv noch entscheiden. Sollte der Verband vor den Bundesgerichtshof ziehen, könnte dies weitreichende Folgen für die Ausgestaltung von Tarifen mit Datenautomatik haben.

Was bedeuten die Urteile für den Verbraucher?
Da beide Urteile noch nicht rechtskräftig sind, sollten sich Verbraucher aktuell auch noch keine allzu großen Hoffnungen über entsprechende Änderungen in den Tarifbedingungen machen. Die kontroversen Entscheidungen in den beiden Instanzen des Telefónica-Urteils zeigt, wie schwer sich Gerichte mit der Auslegung aktueller Rechtsgrundlagen in diesem Bereich tun.

Quelle; teltarif
 
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