1N Telecom schrieb über eine Million Briefe an ahnungslose Telekom-Kunden, warb mit einem "Tarifwechsel", führte dann aber einen Anbieterwechsel durch und schikanierte die Kunden beim Widerruf. Ein Gericht hat nun all das untersagt.
Das Düsseldorfer Unternehmen 1N Telecom darf seine aktuellen Werbebriefe nicht mehr bundesweit an Festnetzkunden und an Kunden der Deutschen Telekom verschicken. Das hat das Landgericht Düsseldorf heute per einstweiliger Verfügung auf Antrag der Deutschen Telekom entschieden.
Die Anschreiben an die Kunden seien in der Aufmachung irreführend und machten nicht ausreichend deutlich, dass es sich nicht um einen bloßen Tarifwechsel handele, sondern es um einen Wechsel des Telekommunikationsanbieters gehe (Az. 38 O 88/23). Die 8. Kammer für Handelssachen untersagte 1N Telecom außerdem, eine auf Basis des Anschreibens erfolgte Kündigung als Anbieterwechsel an die zuständige Schnittstelle zu übermitteln (Az: 38 O 192/23). Dies hatte die Deutsche Telekom beantragt, weil der dem zugrundeliegende Vertrag "unlauter zustande gekommen ist", erklärte ein Telekom-Anwalt.
Kundendaten stammten aus dem Telefonbuch
Der Düsseldorfer Mitbewerber hatte nach Angaben seines Anwalts Elmar Kloss im April 2023 bundesweit "eine Million" und im Juni "weitere 4000 Schreiben an Festnetzkunden verschickt". Auch zahlreiche Kunden der Deutschen Telekom waren persönlich und mit Telefonnummer angeschrieben worden. Die Kundendaten habe das Unternehmen dem Telefonbuch entnommen, sagte Kloss der Deutschen Presse-Agentur.
In den Schreiben warb 1N für einen bestimmten DSL-Tarif. In dem nüchtern und geschäftsmäßig gehaltenen Schreiben fehlte den Düsseldorfer Richtern der klare Hinweis, "dass es sich nicht nur um einen Wechsel ihres Tarifs, sondern um einen Wechsel des Anbieters handelt", betonte der Richter.
Nach Angaben der Deutschen Telekom und des Verbraucherzentrale Bundesverbands glaubten bundesweit zahlreiche Telekom-Kunden an ein Tarifwechsel-Schreiben des Bonner Telekommunikationsriesen und unterschrieben. Erst später hätten sie den Anbieterwechsel bemerkt. Zwar gilt in Deutschland eine 14-tägige Widerrufsfrist. Da die 1N Telecom nach Aussage der Telekom die Portierungsaufträge aber erst nach Ablauf dieser Frist an die Telekom übermittelte, wurde den Kunden die Möglichkeit eines fristgerechten Widerrufs genommen. Bei Widerruf der Zustimmung und Ausstieg aus dem Vertrag habe 1N Telecom eine Schadenersatzpauschale in Höhe von knapp 420 Euro verlangt. Auch dies untersagte das Landgericht (Az: 38 O 182/23).
Das Geschäftsgebaren des Unternehmens ist schon länger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Wer bei Handy, Internet und Festnetz ungerecht behandelt wird, steht nicht alleine da. Wir erläutern nicht nur, wie man bei der BNetzA, der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt Hilfe bekommt, sondern geben auch Tipps zur Selbsthilfe.
Quelle; teltarif
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Das Düsseldorfer Unternehmen 1N Telecom darf seine aktuellen Werbebriefe nicht mehr bundesweit an Festnetzkunden und an Kunden der Deutschen Telekom verschicken. Das hat das Landgericht Düsseldorf heute per einstweiliger Verfügung auf Antrag der Deutschen Telekom entschieden.
Die Anschreiben an die Kunden seien in der Aufmachung irreführend und machten nicht ausreichend deutlich, dass es sich nicht um einen bloßen Tarifwechsel handele, sondern es um einen Wechsel des Telekommunikationsanbieters gehe (Az. 38 O 88/23). Die 8. Kammer für Handelssachen untersagte 1N Telecom außerdem, eine auf Basis des Anschreibens erfolgte Kündigung als Anbieterwechsel an die zuständige Schnittstelle zu übermitteln (Az: 38 O 192/23). Dies hatte die Deutsche Telekom beantragt, weil der dem zugrundeliegende Vertrag "unlauter zustande gekommen ist", erklärte ein Telekom-Anwalt.
Kundendaten stammten aus dem Telefonbuch
Der Düsseldorfer Mitbewerber hatte nach Angaben seines Anwalts Elmar Kloss im April 2023 bundesweit "eine Million" und im Juni "weitere 4000 Schreiben an Festnetzkunden verschickt". Auch zahlreiche Kunden der Deutschen Telekom waren persönlich und mit Telefonnummer angeschrieben worden. Die Kundendaten habe das Unternehmen dem Telefonbuch entnommen, sagte Kloss der Deutschen Presse-Agentur.
In den Schreiben warb 1N für einen bestimmten DSL-Tarif. In dem nüchtern und geschäftsmäßig gehaltenen Schreiben fehlte den Düsseldorfer Richtern der klare Hinweis, "dass es sich nicht nur um einen Wechsel ihres Tarifs, sondern um einen Wechsel des Anbieters handelt", betonte der Richter.
Nach Angaben der Deutschen Telekom und des Verbraucherzentrale Bundesverbands glaubten bundesweit zahlreiche Telekom-Kunden an ein Tarifwechsel-Schreiben des Bonner Telekommunikationsriesen und unterschrieben. Erst später hätten sie den Anbieterwechsel bemerkt. Zwar gilt in Deutschland eine 14-tägige Widerrufsfrist. Da die 1N Telecom nach Aussage der Telekom die Portierungsaufträge aber erst nach Ablauf dieser Frist an die Telekom übermittelte, wurde den Kunden die Möglichkeit eines fristgerechten Widerrufs genommen. Bei Widerruf der Zustimmung und Ausstieg aus dem Vertrag habe 1N Telecom eine Schadenersatzpauschale in Höhe von knapp 420 Euro verlangt. Auch dies untersagte das Landgericht (Az: 38 O 182/23).
Das Geschäftsgebaren des Unternehmens ist schon länger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
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Quelle; teltarif