Amtsgericht Eutin, zum Teil unsinnige Argumente, aber im Kern: Wer belegen kann, dass er eigene Hardware mit Sky vereinbarte, kann auf deren Nutzung (statt Pairing mit Leihgerät) bestehen.
Der Kläger hier PR HD 1000, der ja sky-zertifiziert ist und von Sky zugelassen für Sky in HD mit V14 in NDS-Verschlüsselung.
"...
Die Klage war unbegründet.
I.
Ein Anspruch auf Aushändigung einer Smartcard, die [nicht] durch Pairing mit einem von der Beklagten zur verfügung gestellten Receiver verbunden war, stand dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, ihm sei bei telefonischer Vereinbarung des neuen Abonnements am ...2014 bestätigt worden, er könne seine eigenen Geräte für das Abonnement nutzen. Es steht deshalb nicht fest, dass ein entsprechender Vertragsinhalt vereinbart worden ist. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bestand die durch den Abonnementsvertrag begründete Verpflichtung der Beklagten darin, dem Kläger Zugang zu den gebuchten Programmpaketen zu gewähren und im Falle der Verschlüsselung dieser Programmpakete den Kläger mit einer Entschlüsselungsmöglichkeit auszustatten, so dass er die entschlüsselten Programme empfangen konnte. ...
Mit der Nutzung der von der Beklagten kostenfrei zur Verfügung gestellten Receiver ist ein Nachteil für die Kunden nicht verbunden, weil die Geräte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und im Übrigen - z.B. im Fall eines Einbruchdiebstahls - keinen höheren Schaden verursachen, als er entstehen würde, wenn dem Kunden ein eigenes und nicht ein Leihgerät gestohlen würde. Diejenigen Kunden, die darüber hinaus besonderen Wert darauf legen, ihre eigenen Receiver nutzen zu können, sind nicht gehindert, dies mit der [Beklagten] ausdrücklich zu vereinbaren. Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, dass er eine solche Vereinbarung mit der Beklagten getroffen habe. ...
III.
...
Der Kläger kann die Aufhebung des Vertrags weder rückwirkend noch ex nunc wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB verlangen, denn der Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, dass bei der Vertragsverlängerung im Telefonat vom ...2014 über die Nutzung der eigenen Empfangsgeräte des Klägers im Rahmen des Abonnements überhaupt gesprochen worden ist. Es steht danach nicht fest, dass eine mögliche Erwartung des Klägers, die Nutzung eigener Geräte werde bis Vertragsablauf möglich sein, für die Beklagte erkennbar war."
[Kostenentscheidung]
23 C 691/15 Amtsgericht Eutin 15.03.2016 - Berufung zum LG Lübeck
(I. Vertragserfüllung III.außerordentliche Kündigung