Das Urteil des Amtsgerichts Eutin ist sehr eindeutig. Der Kunde fordert, dass er bis Laufzeitende seine eigene Hardware, den HD 1000, verwenden kann.
Die Richterin urteilte, dass man seine eigene Hardware verwenden kann und kein Leihgerät nutzen muss, wenn man bei Vertragsschluss eigene Hardware vereinbarte. Dies entspricht so auch 100 % den AGB, die keine Pflicht zum Leihgerät vorsehen und bei Verschlüsselungswechsel nur den Tausch der Sky-Leihgeräte vorsehen.
Der Kunde muss also darlegen, dass er bei Vertragsschluss seinen eigenen Receiver vereinbarte. Dass es nicht ein Sky-Leihgerät war, ist ja unstreitig, räumt Sky ja auch ein. Welcher Kunden-Receiver es war? Das muss Sky nach dem Gesetz bei Telefon- und Internet-Verträgen belegen, nicht der Kunde. In meinem alten Vertrag steht auch: "Receiver: Kundengerät".
Sky wollte nie wissen, welche Hardware man verwendete. Nur weil Sky diese Daten nicht speicherte oder nicht dafür interessierte, muss Sky sich zurechnen lassen.
Mein zweiter (neuer) Vertrag ist mit Video des gesamten Online-Bestellvorgangs, so auch mehrere andere User 2015/2016 gemacht. Da sieht man, wie ich die Seriennummer des HD 1000 online eingebe. Und Sky den Auftrag bestätigt. Sky kann ja gern das Gegenteil belegen, bei Fernabsatzverträgen ist Sky in der Beweispflicht.
Sky muss nach AGB bei Verschlüsselungswechsel dafür sorgen, dass es zu keinen Einschränkungen im Empfang des Kunden kommt. Der Kläger mit PR HD 1000 kann ja alles sehen. Einziges Problem: Sky pairt seine V14 mit einem anderen Leihreceiver (Pairing 1), das kann Sky ja rückgängig machen. Oder Sky programmiert das Sendesignal, dass es nur mit Sky-Leihgeräten entschlüsselt werden darf (Pairing 2), auch dies ist ja eine Entscheidung von Sky, die man jederzeit zurücknehmen kann.
Das Amtsgericht Achern hat allen Forderungen des Klägers stattgegeben. Der Kunde hatte fristlos gekündigt, ohne Beratung, nachdem Sky die Karte abschaltete. Freischaltung nur nach Zahlung von 169 EUR für Leihgerät. Klar, dass Sky damit nicht durchkommt. Kunde gewann zu 100 % seine Forderung, Sky trägt alle Kosten.
Das Amtsgericht Eutin urteilte auch, dass Sky sowieso nur mit kostenfreier Hardware den Kunden umstellen könnte, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Sky fordert aber - wie beim Kläger in Achern - viel Geld für den Sky-Festplattenreceiver statt des Kunden-Festplattenreceivers (oder für das Sky-Modul). Das geht schon mal gar nicht. Das räumte Sky auch vor Gericht ein.
Viele andere Kunden (auch ich) erreichten die Deaktivierung von Pairing ja bereits außergerichtlich. Also locker bleiben.
Wer hier andere Auffassungen vertritt, begründet sie nicht mit Urteil oder AGB, sondern mit "Sky darf das".
Der BGH entschied bereits 2007, dass der Kunde Anspruch darauf hat, seine teure eigene Hardware bis Laufzeitende auch zu nutzen. Punkt.