@kupplung321
Die Beweisfrage ist wichtiger Punkt. Wie beweist ein Kunde bei telefonischen Verträgen die Art der vereinbarten Hardware?
Dazu regelt das BGB, dass bei Fernabsatzverträgen das Unternehmen nachweisen muss, was vereinbart wurde. Irgendetwas muss ja vereinbart werden zum Empfangsgerät. Kunde muss online ja auch wählen zwischen Leihgerät oder eigenem Gerät und nach AGB muss Kunde das Empfangsgerät stellen. Also wo ist das Problem? Ein Leihgerät von Sky ist ja nur eine Ausnahme nach AGB und wäre ja für Sky leicht zu beweisen.
Sky hat auf mein Nachhaken schriftlich eingeräumt, dass Sky niemals (!) die Daten des Kunden zum Kundengerät bei Vertragsschluss speichert. Rechtswidrig.
Daher ist Sky sowieso in der Beweispflicht. Und muss es mangels Datenspeicherung der vom Kunden benannten eigenen Hardware sowieso beweisen.
Problem geht dann logischerweise zu Lasten von Sky. Die Behauptung des Kunden - wenn plausibel - gilt dann als wahr.
Wäre Leihgerät vereinbart, könnte Sky es ja beweisen (Paket bei Vertragsschluss zugesandt?).
Also sonst Kundengerät vereinbart. Welches? Sky hat Daten gelöscht/nie gespeichert...
Selbst schuld.
Wenn ein Kunde also seinen PR HD 1000 live präsentiert, wie will Sky dann bestreiten, dass der Kunde damals dieses Gerät benannte für Vertrag oder damals die Seriennummer online eintippte?
Diese Rechtsfrage hatte das Amtsgericht nie diskutiert und dann im Urteil fehlerhaft formuliert, der Kunde hätte den Beweis der eigenen Hardware nicht erbracht. Kann er ja auch gar nicht, weil Sky diese Daten nie erfasste. Landgericht entscheidet nunmehr, ob Sky in der Beweispflicht ist. Sky kann diese Pflicht aber durch eigene Fehler nicht erfüllen, dann hat der Kunde Recht.