Die bunte Welt des Fernsehens kann auf vielen Wegen in das eigene Zuhause gelangen. Per Kabel, Satellit oder DVB-T Antenne lassen sich immer mehr Sender empfangen. Aber was ist wenn in einer Mietswohnung kein Kabel- oder Satellitenanschluss zur Verfügung steht? Muss sich dann mit einem, vielleicht relativ dürftigem, DVB-T Signal zufrieden gegeben werden?
Recht auf Informationsfreiheit
Grundsätzlich besteht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des Grundgesetzes das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Dazu gehört auch der Fernsehempfang. Bei der Überlassung von Wohnraum muss der Vermieter dem Mieter den Fernseh- und Rundfunkempfang ermöglichen. Dies gilt neben den öffentlich-rechtlichen Sendern auch für das Privatfernsehen.
Ausländer, die dauerhaft in Deutschland wohnen, haben darüber hinaus ein anerkanntes Interesse, sich über das Geschehen im Heimatland zu informieren und die kulturelle Verbindung aufrecht zu erhalten. Mieter mit Migrationshintergrund muss es somit grundsätzlich erlaubt sein, eine Sat-Antenne anzubringen. Dies gilt nicht, wenn über einen vorhandenen Kabelanschluss mithilfe eines Decoders zusätzliche Programme, auch kostenpflichtig, dazu gebucht werden können.
sind, kann in vielen Fällen trotzdem von einer Verbesserung, durch den Kabelanschluss, ausgegangen werden.
Gemeinschaftsantenne muss Instand gehalten werden
Wird beim Einzug in die Wohnung eine Gemeinschaftsantenne genutzt, ist der Vermieter nicht berechtigt diese abzubauen und für den Fernsehempfang auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Kabelanbieter zu verweisen. Es ist den Mietern geschuldet, den gebrauchsfähigen Zustand der Empfangsanlagen zu erhalten. Gab es bei der Unterzeichnung des Mietvertrages keinen Anschluss, kann der Mieter nicht auf die Bereitstellung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne bestehen.
Allerdings hat der Vermieter dann das Recht eine Einzelantenne anzuschließen um den Zugang zu Informationen zu erhalten. Hierbei bedarf es, bei Aufstellung und Montage, der Zustimmung durch den Vermieter.
Eigene Parabolantenne ist jeder Mietpartei erlaubt
Hier gilt es wieder die Freiheit des Mieters zu schützen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen zu beschaffen. Hingegen hat der Vermieter das Recht auf sein Eigentum, wenn es darum geht eine Satellitenschüssel an der Hauswand oder auf dem Dach zu dulden. Wie die Interessen miteinander vereinbar sind, muss von Fall zu Fall entschieden werden.
In vielen Fällen kann sich der Mieter mit einer mobilen Stabantenne oder Parabolantenne auf dem Balkon behelfen. Diese hat keine Verbindung zum Baukörper und beeinträchtigt damit i.d.R. nicht den Anblick des Hauses.
Letztendlich besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der Vermieter eine eigene Sat-Anlage montieren darf, jedoch muss der Vermieter diese Entscheidung zwischen den eigenen Interessen, den Interessen der übrigen Mieter und dem Informationsinteresse des betroffenen Mieters abwägen. In seinem Ermessensspielraum hat der Hauswirt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu handeln. Die Mietswohnung stellt den Mittelpunkt der Existenz der Bewohner dar und dient zur Freiheitssicherung und zum Erhaltung der Persönlichkeit. Aus diesem Grund darf der Vermieter den Bewohnern nur durch einen triftigen Grund Leistungen verweigern, die ihre Mietswohnung angenehmer gestalten. Wenn es gelingt, an dieser Stelle von Anfang an über die verschiedenen Interessen im Haus zu sprechen und sich kompromissbereit zu zeigen, steht dem Fernsehvergnügen nichts mehr im Wege.