AW: Über 300 000 Hartz-IV-Empfänger aus Ost- und Südeuropa
Man kann nun Entwarnung geben.
Deutschland darf Hartz IV verweigern
Stand: 11.11.2014 10:37 Uhr
Deutschland darf Ausländer aus anderen EU-Mitgliedstaaten von staatlichen Leistungen wie Hartz IV ausschließen, wenn sie nur zum Bezug von Sozialleistungen einreisen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen, begründeten die Richter. Sie bestätigten damit das geltende nationale Recht. In Deutschland war eine Flut von neuen Hartz-IV-Anträgen von EU-Zuwanderern befürchtet worden, wenn der Gerichtshof eine Korrektur der nationalen Regeln gefordert hätte.
Deutschland darf Einwanderern Hartz IV verwehren
Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Rumänien. Die Mutter eines Sohnes erhält zwar Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Weil sie aber niemals eine Arbeit aufnahm und auch nicht arbeitssuchend gemeldet ist, hatte das Jobcenter Leipzig ihren Antrag auf Hartz IV abgelehnt.
Das sei voll und ganz im Sinne des Europarechts,
. Sein Gutachten lag den Luxemburger Richtern vor. Das Sozialgericht Leipzig hatte den EuGH um Klärung gebeten.
Keine Existenzmittel - kein Aufenthaltsrecht in Deutschland
Der EuGH argumentierte nun, die Frau verfüge nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.
Arbeitsuchende Zuwanderer aus EU-Ländern sind in Deutschland generell von Hartz IV ausgeschlossen. Der Gerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass kein Aufnahmestaat von EU-Zuwanderern nach EU-Recht verpflichtet sei, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren, mache das EU-Recht das Aufenthaltsrecht davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügten.
(AZ C-333/13)
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