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Zuwanderern darf Hartz IV verweigert werden

TV Pirat

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11.11.2014

Europäischer Gerichtshof

Deutschland darf Zuwanderern unter Umständen Hartz-IV-Leistungen verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen. Ein wichtiger Gutachter beim Gericht hatte dies im Mai bereits vorgeschlagen (Rechtssache C-333/13). Der EuGH folgt in seinen Urteilen meistens den Empfehlungen seines Generalanwalts. Dem Fall lag eine Klage aus Deutschland zugrunde.

Der EuGH schrieb, die Frau verfüge nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Der Gutachter hatte zuvor eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen (Arbeitslosengeld II) bestätigt. Dies sei nach europäischem Recht zulässig für EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kämen, um Sozialhilfe zu beziehen oder einen Job zu suchen. Der Staat könne auf diese Weise Missbrauch und "eine gewisse Form von 'Sozialtourismus'" verhindern und die Systeme vor Überlastung schützen, hieß es im Gutachten.

Antragstellerin sucht keine Arbeit

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz IV geklagt hatte. Das Jobcenter hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem minderjährigen Sohn in Deutschland. Nach Angaben der Behörden bemühte sie sich nicht darum, eine Beschäftigung zu finden. Das Sozialgericht Leipzig bat den Europäischen Gerichtshof um Hilfe.

Das Urteil des EuGH ist eine sogenannte Vorabentscheidung, um die das höchste europäische Gericht gebeten worden war, bevor vor einem deutschen Gericht ein endgültiges Urteil fällt. Arbeitsuchende Zuwanderer aus Ländern der Europäischen Union (EU) sind in Deutschland generell von Hartz IV ausgeschlossen.

Sozialhilfe unter Bedingungen

Der Gerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass kein Aufnahmestaat von EU-Zuwanderern nach EU-Recht verpflichtet sei, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren, mache das EU-Recht das Aufenthaltsrecht davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügten.

Der Fall hat grundlegende Bedeutung, weil die Debatte um den möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer aus der EU schon länger schwelt. Dabei geht es vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Seit Januar gilt für deren Bürger die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. In Deutschland klagen einige Kommunen über eine wachsende Zahl von Ankömmlingen aus diesen beiden ehemaligen Ostblockstaaten.

Gerichte in Deutschland hatten zuletzt gegensätzlich in dieser Frage entschieden. So bekam beispielsweise im Februar eine spanische Familie in Dortmund recht, die dort seit 2013 von Kindergeld und geringfügigen Beschäftigungen lebte.

Wer als EU-Bürger schon lange in Deutschland gewohnt und gearbeitet hat, unterscheidet sich dagegen nach einem Jobverlust kaum von einem Bürger mit deutschem Pass. Hat der Einreisende eine Arbeit in Deutschland gefunden und verliert sie wieder, kann er Hartz IV beziehen.

Quelle: t-online
 
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