Im August 2013 stellt Rechtsanwalt Daniel Sebastian beim zuständigen Landgericht Köln insgesamt 89 Anträge auf Herausgabe von Kundendaten der
Deutschen Telekom AG aufgrund von Telekom-IPs aus begangenen Urheber*rechts*verletzungen. Das Gutachten von Dr. Schorr und die Lizenzverträge zwischen Serrato, Hausner und The Archive AG sowie eine als Nachweis vorgelegte DVD-Hülle, überzeugen die Richter in 62 der 89 Fälle, sodass sie dem Antrag stattgeben. Pro Antrag sind 400 bis 1 000 IP-Adressen bzw. Nutzerdaten betroffen, insgesamt dürfte es um etwa 40 000 Abmahnopfer gehen.
Wie in solchen Verfahren üblich, werden die weiteren Beteiligten (die Telekom, die ihre Nutzerdaten eigentlich schützen möchte, sowie die User, die von der Datenweitergabe betroffen sind) nicht gehört. Aufgrund der Gerichtsbeschlüsse übermittelt die Deutsche Telekom die zu den IP-Adressen gehörenden Nutzerdaten (jeweils Name und Adresse) an Sebastian. Dieser gibt die Daten an The Archive AG weiter, die dann die Kanzlei Urmann + Collegen mit der eigentlichen Abmahnung beauftragt.
Schon unmittelbar nach Eintreffen der ersten Abmahnungen rekonstruieren abgemahnte Nutzer aus dem Verlauf ihres Browsers oder aus Logfiles eigener zwischengeschalteter Web-Proxies, dass sie gar nicht direkt auf die Filme auf redtube geklickt hatten, sondern via Trafficholder und retdube bzw. movfile weitergeleitet wurden. Bereits das reicht aus, um die Abmahnung hinfällig werden zu lassen. Eine Urheberrechtsverletzung kann nur
willentlich passieren, nicht aber, weil man auf was ganz anderes geklickt hatte und dann nur weitergeleitet wurde, wie es bei "skimmed Traffic" üblich ist. Allerdings ist der User diesbezüglich vor Gericht in einer schwachen Position - er müsste die unfreiwillige Weiterleitung nämlich beweisen.
Die Weiterleitung erklärt auch, wie The Archive AG an die IP-Adressen gekommen sein kann. Dazu braucht sich GLADII gar nicht in die Verbindung zwischen Client und Host einzuklinken.
Es reicht, die IP-Adresse im Zeitpunkt der Weiterleitung zu protokollieren. Der Server von retdube.net wird von denen kontrolliert, die den skimmed Traffic gekauft haben, folglich haben sie auch Zugang zu den Logfiles und können die Nutzer dort sehen. Letztere werden dann in den folgenden Sekunden zu redtube.com weitergeleitet, wo der jeweilige Film automatisch zu spielen beginnt, so ein funktionierender Flash-Player installiert ist.
Schnell wird auch klar, dass die Abmahnung juristisch auf sehr wackligen Füßen steht. Denn beim Streaming, wo keine dauerhafte Kopie eines Werks erzeugt wird, findet in der Regel auch keine Urheberrechtsverletzung statt.
Auch dann nicht, wenn ein Werk aus illegaler Quelle kommt. Hinzu kommt, dass auch beim Download der Nutzer nur dann eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er aus offensichtlich illegaler Quelle downloadet. Bei Pornos, die von Abertausenden Sites im Internet legal kostenlos verteilt werden, kann der Nutzer aber unmöglich unterscheiden, welches Streaming-Portal seine Inhalte korrekt lizensiert hat und welches nicht. Unter dem Druck der Öffentlichkeit muss das LG Köln zwei Wochen nach Beginn der Abmahnwelle einräumen, dass es den Auskunftsersuchen
nicht hätte stattgeben dürfen. Selten zuvor hat ein Gericht so deutlich und öffentlich seine eigenen Fehler zugegeben.
Drei Wochen nach Beginn der Abmahnwelle folgt der nächste Tiefschlag für die Abmahner: Rund um Weihnachten stellt sich heraus, dass die Rechtekette
unvollständig ist. Denn nicht Serrato Consultores S.L. ist die Produzentin der Filme, sondern die Firma Combat Zone USA. Letztere vertreibt diese auch weiterhin als DVD auf ihrer Website, wenn auch unter anderen, nämlich den originalen Namen.
Sollte es stimmen, was in vielen Foren gemunkelt wird, dass Serrato Consultores keine, schon gar keine exklusive, Lizenz von Combat Zone erworben hat, dann läge die Urheberrechtsverletzung erst recht nicht beim User, der auf bestimmte Filme klickt, sondern bei Serrato, Hausner und The Archive, die sich anmaßen, das exklusive Verwertungsrecht zu besitzen, das sie gar nicht haben.
Mitte Januar 2014 gelingt es einem Anwalt, der Abmahnopfer vertritt, per Herausgabebeschluss Einsicht in das Gutachten zu GLADII 1.1.3 zu bekommen und das
Gutachten zu veröffentlichen. Schnell wird klar, dass das Gutachten ebenfalls auf sehr wackligen Füßen steht - es geht um lediglich drei Medien-Abrufe, die von einem konkreten Rechner aus erfolgten. Die essenzielle Frage - wie können die IP-Adressen überhaupt datenschutzrechtlich korrekt ermittelt werden - wird nicht einmal angerissen, geschweige denn beantwortet. Gerade weil Dr. Schorr sich in dem Gutachten selbst als Fachmann auf dem begutachteten Gebiet bezeichnet, hätte ihm diese Problematik auffallen müssen. So muss man davon ausgehen, dass er hier ein Gefälligkeitsgutachten geschrieben hat.
Am Ende stellt sich die Gegenwehr der Nutzer als voller Erfolg dar. Es ist kein Fall bekannt, dass einer der Redtube-Abmahnopfer vor Gericht verloren hätte. In zahlreichen Fällen hat Abmahn-Anwalt Thomas Urmann
das Mandat niedergelegt. Auch die Schweizer Beteiligten - Phillip Wiik und Ralf Reichert - versuchen,
sich aus der Schusslinie zu bringen.
Warten auf Justitia
Zivilrechtlich ist der Fall "redtube" durch: Streaming ist legal, und im konkreten Fall lag sowieso keine Urheberrechtsverletzung vor. Redtube konnte sogar eine Einstweilige Verfügung gegen die Abmahner erwirken, die diesen weitere Abmahnungen gegen die Redtube-Nutzer untersagt. Dazu musste Redtube das Gericht überzeugen, selbst über ausreichende Verwertungsrechte an den Filmen zu verfügen.
Viele der Abmahnopfer hoffen aber auf ein strafrechtliches Nachspiel. So liegen Strafanzeigen gegen den unbekannten Geschäftsführer von itGuards (dem Autor der Software GLADII 1.1.3), gegen Jutta Schilling (Geschäftsführerin von Serrato Consultores S.L.), gegen Daniel Sebastian (Anwalt, der die Auskunftsersuchen gestellt hat), gegen Thomas Urmann (Abmahnanwalt) und gegen Philipp Wiik (Direktor der The Archive AG) vor. Gegen Wiik wird sogar in Deutschland und der Schweiz ermittelt: Die Weitergabe von IP-Adressen ist nach Schweizer Datenschutzrecht verboten, The Archive AG hätte diese also gar nicht direkt an das LG Köln und die Deutsche Telekom zur Verauskunftung übergeben dürfen, sondern die Ermittlungen einer öffentlichen (schweizer) Stelle übertragen müssen.
Thomas Urmann stand jüngst tatsächlich vor dem Strafgericht - aber in einer
vollkommen anderen Sache, nämlich wegen Insolvenzverschleppung. Das Urteil - zwei Jahre auf Bewährung - ist aber noch nicht rechtskräftig. Einige Portale meldeten voreilig, dass Urmann die Anwaltslizenz entzogen worden sei. Dennoch hat der Anwalt seine Kanzlei mittlerweile zu "Z9 Verwaltungs-GmbH" umfirmiert - mit dem einzigen Geschäftszweck: "Verwaltung eigenen Vermögens". Es scheint also noch etwas Geld von den ganzen Abmahnungen übrig zu sein.
Möglicherweise schmälert sich Urmanns Vermögen bald: In einer anderen Abmahnwelle, in der er eine "KVR Handelsgesellschaft" gegen zahlreiche Online-Shops wegen Fehlern in Impressum und AGB vertrat, wurde ihm vom Amtsgericht Regensburg eine "besonders verwerfliche Gesinnung" vorgeworfen. Demzufolge existierte die KVR eigentlich nur, um "ein Wettbewerbsverhältnis zu fingieren" und damit die Basis für Abmahnungen zu schaffen.
Dieser Spruch wurde nun vom Landgericht Regensburg bestätigt. Urmann muss dem abgemahnten Shop daher die kompletten Abmahnkosten erstatten. Wenn es Urmann nicht gelingt, in den kommenden Wochen per Nichtzulassungsbeschwerde eine Revision dieses Urteils zu erzwingen, dürfte in den kommenden Monaten eine Klagewelle zahlreicher weiterer Abmahnopfer über ihm hereinbrechen.