§ 241a BGB
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen ... oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
D.h. wenn Sky etwas ohne Wunsch des Kunden oder sogar gegen dessen ausdrücklichen Wunsch (Mail: "Ich möchte keinen Leihreceiver, sondern, wie vertraglich vereinbart, meinen eigenen Receiver weiter nutzen!") zusendet, dann hat Sky darauf keinerlei Rechte. D.h. Sky kann weder die Rückgabe fordern noch Schadenersatz. (Etwas anderes gilt, wenn man Sky mit Leihgerät freiwillig bucht, z.B. weil es so billiger ist.)
"Leihgeräte" gibt es nur, wenn es einen Leihvertrag gibt. Logisch. Ein Leihvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, es müssen sich darüber zwei Parteien einig sein. (In AGB, falls man den zustimmte, steht nichts von einem plötzlichen Leihvertrag im laufenden Vertrag!)
Wer also Vertrag ohne Leihgerät abschloss, den Leihreceiver nie wollte, hat nach § 241a BGB auch nichts zurückzugeben.
Trotzdem ist es sinnvoll, wenn man keinen Streit mag, den Leihreceiver per Retourschein an Sky zurückzusenden (Nachweis aufbewahren).
Wenn man 99 EUR Servicegebühr zahlen muss, ist das noch ein Leihvertrag? Leihe ist kostenlos. Müsste man nicht ein Austauschgerät dann wenigstens kostenlos erhalten? Aber Wechsel zu Sky+Pro kostet 99 EUR, während gleichzeitig die Homepage 54 EUR verkündet.
Müsste die Festplatte nicht auch kostenfrei gestellt werden? Eigene Festplatten verbietet sky plötzlich, während eine Sky-Studie im Jahr 2014 noch stolz verkündete, die Sky-Kunden würden besonders hochwertige Festplattenreceiver nutzen, einige auch den Sky+Receiver.
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All dies wird aktuell diskutiert, könnte Sky 100.000.000 EUR Rückzahlung an die Kunden kosten...