Neue Hoffnung für "GEZ"-Gegner
Kritiker des Rundfunkbeitrags bekommen Schützenhilfe aus Baden-Württemberg. Das Landgericht Tübingen macht den Zwangsbeitrag zur Europasache und legt dem Europäischen Gerichtshof einen Fragenkatalog zur Prüfung vor, der es in sich hat.
Ist die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig? Der Bundesgerichtshof sagt "Ja", das Bundesverfassungsgericht hält sich bislang bedeckt. Wie das Landgericht Tübingen darüber denkt, ist dagegen schon länger bekannt: In Vollstreckungsverfahren stellt sich das Gericht regelmäßig auf die Seite der zahlungsunwilligen Bürger.
Der jüngste Streich aus Baden-Württemberg lässt Kritiker des Rundfunkbeitrags aufhorchen. Wie erst kürzlich bekannt geworden ist, hat Richter Matthias Sprißler dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur Prüfung vorgelegt. Die Antworten aus Luxemburg könnten interessant werden (Az: 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17).
Anlass sind laut dem juristischen Online-Magazin Legal Tribune Online mehrere Zwangsvollstreckungsbescheide, die der Südwestrundfunk (SWR) aufgrund selbst erstellter Festsetzungbescheide erlassen hat. Allein diese Kompetenzen des Öffentlich Rechtlichen Senders könnten laut Richter Sprißler gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU verstoßen. Wenn der EuGH das auch so sieht, müssten die öffentlich rechtlichen Sender bei Inkassoverfahren wie private Unternehmen vorgehen. Also erst einen gerichtlichen Titel erwirken, bevor eine Forderung zwangsvollstreckt werden kann.
Ungenehmigte Subvention?
Die Öffentlich Rechtlichen konkurrieren nicht nur in Ferseher und Radio mit privaten Anbietern, sondern beispielsweise auch online.(Foto: imago stock&people)
Prüfen sollen die Luxemburger Richter auch, ob der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe ist – und damit europarechtlich möglicherweise unzulässig. Auch hier geht es im Kern um den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hintergrund: Seit 2013 müssen alle Haushalte Rundfunkbeitrag entrichten, auch wenn sie gar keine Empfangsgeräte besitzen.
Die unfreiwillige gesetzlich festgelegte Zahlung sei also nicht von einer Gegenleistung abhängig und komme so einer Steuer gleich, meint das LG Tübingen. Weil der Beitrag direkt an die öffentlich-rechtlichen Sender weitergereicht werde, seien konkurrierende Anbieter benachteiligt. Das gelte sowohl für Privatsender aus Deutschland als auch für ausländische Sender aus der EU.
Das Argument ist nicht neu. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits 2016 mit der Frage befasst, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Für diese hätten die Länder gar keine Gesetzgebungskompetenz. Doch die Leipziger Richter entschieden damals anders. Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine Abgabe, für die Bürger auch eine Gegenleistung bekämen. Schließlich habe jeder grundsätzlich die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen (u. a. Az. 6 C 6.15).
Während unklar ist, ob und wann das Bundesverfassungsgericht verhandelt, dreht das LG Tübingen das Steuerthema schonmal weiter. Der EuGH soll nun bewerten, ob es sich bei den Einnahmen um eine Subvention der öffentlich-rechtlichen Anstalten handelt, also eine Beihilfe. Staatliche Beihilfen sind in der EU zwar nicht verboten. Aber sie können den Wettbewerb verzerren und müssen deshalb von der EU-Kommission genehmigt werden.
Alleinerziehende werden benachteiligt
Auch in anderen Bereichen sieht das Tübinger Gericht den Gleichbehandlungsgrundsatz gefährdet. Mit bisweilen originellen Begründungen: So drohe eine Diskriminierung von Alleinerziehenden, die in Deutschland zu 90 Prozent Frauen sind. Sie lebten zwar mit ihren Kindern in Mehrpersonenhaushalten. Doch anders als Wohngemeinschaften und zusammenlebende Paare könnten sie sich den Rundfunkbeitrag normalerweise nicht mit weiteren Bewohnern teilen und seien deshalb benachteiligt.
Ungerecht sei auch die Behandlung von Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung. Wer am weit entfernten Arbeitsort eine Einzimmerwohnung anmieten müsse, zahle doppelt so viele Beiträge wie ein Arbeitnehmer, der mit seiner Familie am Arbeitsort leben und wohnen könne.
Angreifbar sei der deutsche Zwangsbeitrag auch im internationalen Vergleich. Ein Deutscher, der ständig in Spanien lebe und dort deutsche Rundfunksender empfange, zahle dafür keinen Beitrag. Ein Spanier, der in Deutschland wohne, werde dagegen zur Kasse gebeten, auch wenn er keine Empfangsgeräte besitze. "Je nachdem, ob der EU Bürger sich im einen Ort oder wenige Kilometer weiter im Ort des Nachbarlandes niederlässt, wird er mit dem voraussetzungslosen unfreiwilligen Beitrag belastet", heißt es in der Vorlage. Das sei nicht nur ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch gegen die Niederlassungsfreiheit.
Lieber in den Nachbarländern zahlen?
Teilen die Luxemburger Richter die Argumentation, "könnten sich viele Deutsche möglicherweise bald entscheiden, ob sie nicht lieber die Angebote aus Nachbarländern wie Tschechien (etwa fünf Euro im Monat), Polen (3,91 Euro im Monat) oder Frankreich (10,42 Euro im Monat) wahrnehmen", erklärt Peter Mühlbauer bei heise.de. Gerade im Westen wäre das verlockend: In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg zahlen die Bürger nämlich gar keinen Rundfunkbeitrag.
Bis der EuGH die Vorlage aus Tübingen beantwortet, dürfte es eine ganze Weile dauern. Und ob die Antworten im Sinne der Gegner des Rundfunkbeitrags ausfallen, ist fraglich. Kritiker des Gebührenmodells feiern die Vorlage trotzdem schon jetzt. Sie haben nun eine Argumentationshilfe für weitere Klagen.
Quelle; n-tv
Kritiker des Rundfunkbeitrags bekommen Schützenhilfe aus Baden-Württemberg. Das Landgericht Tübingen macht den Zwangsbeitrag zur Europasache und legt dem Europäischen Gerichtshof einen Fragenkatalog zur Prüfung vor, der es in sich hat.
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Ist die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig? Der Bundesgerichtshof sagt "Ja", das Bundesverfassungsgericht hält sich bislang bedeckt. Wie das Landgericht Tübingen darüber denkt, ist dagegen schon länger bekannt: In Vollstreckungsverfahren stellt sich das Gericht regelmäßig auf die Seite der zahlungsunwilligen Bürger.
Der jüngste Streich aus Baden-Württemberg lässt Kritiker des Rundfunkbeitrags aufhorchen. Wie erst kürzlich bekannt geworden ist, hat Richter Matthias Sprißler dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur Prüfung vorgelegt. Die Antworten aus Luxemburg könnten interessant werden (Az: 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17).
Anlass sind laut dem juristischen Online-Magazin Legal Tribune Online mehrere Zwangsvollstreckungsbescheide, die der Südwestrundfunk (SWR) aufgrund selbst erstellter Festsetzungbescheide erlassen hat. Allein diese Kompetenzen des Öffentlich Rechtlichen Senders könnten laut Richter Sprißler gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU verstoßen. Wenn der EuGH das auch so sieht, müssten die öffentlich rechtlichen Sender bei Inkassoverfahren wie private Unternehmen vorgehen. Also erst einen gerichtlichen Titel erwirken, bevor eine Forderung zwangsvollstreckt werden kann.
Ungenehmigte Subvention?
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Die Öffentlich Rechtlichen konkurrieren nicht nur in Ferseher und Radio mit privaten Anbietern, sondern beispielsweise auch online.(Foto: imago stock&people)
Prüfen sollen die Luxemburger Richter auch, ob der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe ist – und damit europarechtlich möglicherweise unzulässig. Auch hier geht es im Kern um den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hintergrund: Seit 2013 müssen alle Haushalte Rundfunkbeitrag entrichten, auch wenn sie gar keine Empfangsgeräte besitzen.
Die unfreiwillige gesetzlich festgelegte Zahlung sei also nicht von einer Gegenleistung abhängig und komme so einer Steuer gleich, meint das LG Tübingen. Weil der Beitrag direkt an die öffentlich-rechtlichen Sender weitergereicht werde, seien konkurrierende Anbieter benachteiligt. Das gelte sowohl für Privatsender aus Deutschland als auch für ausländische Sender aus der EU.
Das Argument ist nicht neu. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits 2016 mit der Frage befasst, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Für diese hätten die Länder gar keine Gesetzgebungskompetenz. Doch die Leipziger Richter entschieden damals anders. Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine Abgabe, für die Bürger auch eine Gegenleistung bekämen. Schließlich habe jeder grundsätzlich die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen (u. a. Az. 6 C 6.15).
Während unklar ist, ob und wann das Bundesverfassungsgericht verhandelt, dreht das LG Tübingen das Steuerthema schonmal weiter. Der EuGH soll nun bewerten, ob es sich bei den Einnahmen um eine Subvention der öffentlich-rechtlichen Anstalten handelt, also eine Beihilfe. Staatliche Beihilfen sind in der EU zwar nicht verboten. Aber sie können den Wettbewerb verzerren und müssen deshalb von der EU-Kommission genehmigt werden.
Alleinerziehende werden benachteiligt
Auch in anderen Bereichen sieht das Tübinger Gericht den Gleichbehandlungsgrundsatz gefährdet. Mit bisweilen originellen Begründungen: So drohe eine Diskriminierung von Alleinerziehenden, die in Deutschland zu 90 Prozent Frauen sind. Sie lebten zwar mit ihren Kindern in Mehrpersonenhaushalten. Doch anders als Wohngemeinschaften und zusammenlebende Paare könnten sie sich den Rundfunkbeitrag normalerweise nicht mit weiteren Bewohnern teilen und seien deshalb benachteiligt.
Ungerecht sei auch die Behandlung von Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung. Wer am weit entfernten Arbeitsort eine Einzimmerwohnung anmieten müsse, zahle doppelt so viele Beiträge wie ein Arbeitnehmer, der mit seiner Familie am Arbeitsort leben und wohnen könne.
Angreifbar sei der deutsche Zwangsbeitrag auch im internationalen Vergleich. Ein Deutscher, der ständig in Spanien lebe und dort deutsche Rundfunksender empfange, zahle dafür keinen Beitrag. Ein Spanier, der in Deutschland wohne, werde dagegen zur Kasse gebeten, auch wenn er keine Empfangsgeräte besitze. "Je nachdem, ob der EU Bürger sich im einen Ort oder wenige Kilometer weiter im Ort des Nachbarlandes niederlässt, wird er mit dem voraussetzungslosen unfreiwilligen Beitrag belastet", heißt es in der Vorlage. Das sei nicht nur ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch gegen die Niederlassungsfreiheit.
Lieber in den Nachbarländern zahlen?
Teilen die Luxemburger Richter die Argumentation, "könnten sich viele Deutsche möglicherweise bald entscheiden, ob sie nicht lieber die Angebote aus Nachbarländern wie Tschechien (etwa fünf Euro im Monat), Polen (3,91 Euro im Monat) oder Frankreich (10,42 Euro im Monat) wahrnehmen", erklärt Peter Mühlbauer bei heise.de. Gerade im Westen wäre das verlockend: In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg zahlen die Bürger nämlich gar keinen Rundfunkbeitrag.
Bis der EuGH die Vorlage aus Tübingen beantwortet, dürfte es eine ganze Weile dauern. Und ob die Antworten im Sinne der Gegner des Rundfunkbeitrags ausfallen, ist fraglich. Kritiker des Gebührenmodells feiern die Vorlage trotzdem schon jetzt. Sie haben nun eine Argumentationshilfe für weitere Klagen.
Quelle; n-tv
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