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PC & Internet P2P-Verfahren: keine konkrete Täterbenennung erfüllt Zielvorgabe nicht

Das Amtsgericht Bielefeld urteilte am 18.04.2018, Az. 42 C 257/17, in einem Fall illegalen Nutzens eines Tauschbörsenangebotes urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Klägerin behauptet, sie habe die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Film. Die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte bestreitet ihre Schuld und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte jedoch nicht, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.

Die Klägerin beauftragte zur Wahrung ihrer Urheberrechte die Ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das Peer-to-Peer Forensic System. Ipoque ermittelte für den streitgegenständlichen Film die IP-Adresse der Beklagen für den konkreten Zeitraum, in der das Movie zum Download angeboten wurde.

Die Beklagte lebte zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, ihrem heutigen Ehemann, in der Wohnung. Sie gab an, dass sich ihr Mann zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause aufgehalten hätte, seine internetfähigen Geräte wären ausgeschaltet gewesen, zudem befand sich darauf keine Filesharingsoftware. Der Internetanschluss der Beklagten war zum streitgegenständlichen Zeitraum mit einer WEM-Verschlüsselung gesichert. Weiterhin sagt sie aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt illegales Filesharing betrieben, auch auf ihren Endgeräten habe sich keinerlei Filesharingsoftware befunden. Der Film sei ihr nicht einmal bekannt.

Auch sie war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause. Die Rechtsverletzung könne gar nicht über ihren Anschluss begangen worden sein, da diese über einen TCP-Port 5239 erfolgt sein soll, denn im Haushalt der Beklagten sei ein d-Link Router vorhanden gewesen, bei dem alle ein- und ausgehenden TCP/ UDR-Ports geblockt worden sind. Für die Beklagte wäre deshalb eine fehlerhaften Ermittlung denkbar. Sie ist weiterhin der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie den Zeugen, ihren Ehemann, als Mitnutzer benannt hat.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss der Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharingtauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, denn die Klägerin hat sich ausreichend und umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware geäußert. Die Ermittlungssoftware stellt selbst Downloadanfragen in Internettauschbörsen und zeichnet dann die komplette Kommunikation mit dem anbietenden Anschluss, auch mit der konkreten Zeit, auf. Es wurde ein Screenshot von der Ipoque GmbH vorgelegt, welches beweist, dass unter der IP-Adresse während des bestimmten Zeitraums Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Auch die Fälschung der IP-Adresse ist dabei auszuschließen.

Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die streitgegenständliche IP-Adresse der Beklagten auch korrekt zugeordnet wurde. Sie hat die Zuordnung durch den Provider zudem nicht angezweifelt. Weiterhin ist die IP-Adresse sogar zweimal durch den Provider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Dass die Zuweisung zweimal fehlerhaft erfolgt sein soll, ist sehr unwahrscheinlich. Unstreitig waren die Endgeräte des Ehemannes der Beklagten ausgeschaltet, sodass lediglich die von der Beklagten genutzten Endgeräte für die streitgegenstähdliche Rechtsverletzung in Frage kommen. Somit war wenigstens ein Endgerät der Beklagten nicht ausgeschaltet und auch der TCP-Port beim Anschluss der Beklagten sei nicht geblockt gewesen.

Für das Gericht ist die Beklagte demnach die Täterin. Ihr obliegt eine sekundäre Darlegungslast. Diese erfüllt die Beklagte jedoch nur, indem sie vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und somit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. In diesem Rahmen ist die Beklagte auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.

Somit erfüllt die Beklagte nicht die Anforderungen, die das Gericht an die sekundäre Darlegungslast stellt. Dem Gericht ist demnach eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt möglicherweise nicht zu Hause war, ist dabei nicht relevant, denn die Nutzung einer Filsharingbörse setzt die körperliche Anwesenheit nicht voraus.

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte aus diesen für sie erwiesenen Tatsachen heraus vollumfänglich zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

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Quelle; tarnkappe
 
Eigentlich sind diese Verfahren alle illega,

1. Es gilt das die Unternehmen beweisen müssen ob man es war und nicht der Beschuldigte das er es nicht war.
2. Man verlässt sich nur auf die IP und diese ist leicht zu Fälschen in der Heutigen Zeit Wette ich kann das jeder 8 von uns.
3. Kommt man an die Personen in dem man die Firma selber Daten Pakete bereit stellt und diese Verfolgt
- das ist ein Illegaler hacker Angrif beim beschuldigten
- eine illegale ohne Richterlich Erlaubte Abhör Aktion der Daten
- eine Legales Handeln des Schuldigen weil er von einer Legalen Firma die Datenpakete bezogen hat.
 
Das wäre doch mal eine Grundlage dem Gericht zuzeigen das man eine IP Fälschen kann. Frage mich warum das noch keiner gemacht hat. Das wäre die Lösung vieler Probleme besonders mit der Frommer Mafia.
 
Verstehe ich eigentlich auch nicht, warum das noch keiner der Anwälte der beschuldigten machte.

Ich war letztes Jahr vor gerricht wegen etwas :) selbst das Kriminalamt stellte fest das meiner Aussage das meine IP Adresse missbraucht wurde durch Fälschung nicht ausgeschlossen werden kann.
Kaum wurde das dem Richter vorgelegt wurde der Fall sofort Geschlossen von ihm.
 
auch von Vorteil ist, wenn man seinen Datenverkehr komplett überwacht und diese Logfile Daten vorlegen kann...
dann hätte man auch die Überwachung der Fa. Ipoque sicherlich mitgeloggt und wenn im Logfile nicht enthalten könnte es auch als Nachweis der vermeintlichen Unschuld gelten.
Dass die IP Adresse der Beklagten 2x zugeordnet worden ist, ist seltsam ..wenn es angenommenerweise 2x die gleiche IP Adresse wäre..das passiert ja gar nicht ist m.M.n. fast ausgeschlossen wenn es kein Kabelanbieter Internet Anbieter ist..es sei denn es wäre tatsächlich eine gefälschte Adresse.
so wie im Bericht geschrieben, >> der Mann und Frau wären nicht daheim gewesen oder der Router hätte die Ports geschlossen, reicht natürlich dem Richter nicht aus.

Wer nichts zu verbergen hat, sollte man heutzutage seinen kompletten Datenverkehr überwachen und mitloggen. da gibt es ausreichend Programme die auch auf der Fritzbox ihren Dienst tun.

Gruß jarap
 
Wie wollt Ihr denn Euren Log dem Gericht vorlegen?
Wie viel Seiten sind das und dann in 3-Facher Ausfertigung?

Am Ende behaupten die Kläger, ihr habt die Zeile gelöscht. Öffnet doch einfach das Gast WLAN und raus aus der Störerhaftung. Gut die es nicht offen haben werden es behaupten.;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Gast W-Lan bekommen eine eigene IP Adresse !
Heißt wenn du dann selbst nicht im Gast Wlan Surfst bringt das gar nichts.
 
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Und genau das ist die erschreckende Entwicklung. Urteile werden gesprochen gemäß - Schuldig wenn die Unschuld nicht bewiesen werden kann. Genau in diesem Sinn werden auch alle neuen Gesetze geschaffen, die DSGVO funktioniert auch nach diesem Prinzip.


MfG
 
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