Verbraucherschützer gingen erfolgreich juristisch gegen Netflix vor, weil das Unternehmen gegen Verbraucherrechte verstoßen hat.
Juristische Niederlage für Netflix. Der Streaming-Anbieter hat in zwei Punkten vor Gericht verloren. Es ging zum einen um die Beschriftung auf dem Bestell-Button für die Buchung eines Netflix-Abos und zum anderen um die Klauseln zur Preiserhöhung durch den Anbieter. Sowohl die Beschriftung des Bestell-Buttons als auch die Preiserhöhung wurden vom Gericht bemängelt. Die Klage wurde durch die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erwirkt.
Das Kammergericht in Berlin hat gegen Netflix entschieden und weist darauf hin, dass ein Bestell-Button für ein Online-Abonnement eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen müsse. Die Beschriftung dürfe keine ablenkende Werbung enthalten.
Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton nur mit den Worten: "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Verbraucherschützer störten sich daran, dass Netflix den Bestellbutton auf der Internetseite nicht rechtskonform beschriftet hat. Bei Netflix erhalten Neukunden den ersten Monat gratis, danach wird daraus ein kostenpflichtiges Abo. Der Bestellbutton hatte bisher den Text: "Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat".
Bestellbutton ist zu missverständlich
Der VZBV hatte kritisiert, der Bestellbutton sei wegen des zusätzlichen Hinweises auf den Gratismonat missverständlich. Aus der Beschriftung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit einem Klick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen.
Das Kammergericht schloss sich dieser Auffassung an. Die blickfangmäßig herausgestellte Werbung mit dem Gratismonat sei eine unzulässige Ergänzung. Diese könne Verbraucher schon aufgrund ihrer Anlockwirkung von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick auf den Button eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Hinweise zum Vertrag könnten ohne Probleme außerhalb des Buttons angegeben werden.
"Ein Bestellbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen", sagt Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv.
Gericht untersagt Netflix-Klausel zu beliebigen Preiserhöhungen
Das Gericht untersagte zudem eine Klausel, die Netflix zu beliebigen Preiserhöhungen berechtigt hätte. Eine solche Klausel hatte Netflix in den Nutzungsbedingungen aufgeführt. Damit wollte sich das Unternehmen das Recht einräumen, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern.
Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt würden, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkontrollierbar zu erhöhen. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen. Die Richterin untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebotsänderung gegen Verbraucherrecht verstößt.
Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage des VZBV in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Gericht nicht zugelassen, das Urteil ist nicht rechtskräftig. Theoretisch wäre eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde durch Netflix möglich, ob es dazu kommt, ist aber nicht bekannt.
Quelle; golem
Juristische Niederlage für Netflix. Der Streaming-Anbieter hat in zwei Punkten vor Gericht verloren. Es ging zum einen um die Beschriftung auf dem Bestell-Button für die Buchung eines Netflix-Abos und zum anderen um die Klauseln zur Preiserhöhung durch den Anbieter. Sowohl die Beschriftung des Bestell-Buttons als auch die Preiserhöhung wurden vom Gericht bemängelt. Die Klage wurde durch die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erwirkt.
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Das Kammergericht in Berlin hat gegen Netflix entschieden und weist darauf hin, dass ein Bestell-Button für ein Online-Abonnement eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen müsse. Die Beschriftung dürfe keine ablenkende Werbung enthalten.
Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton nur mit den Worten: "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Verbraucherschützer störten sich daran, dass Netflix den Bestellbutton auf der Internetseite nicht rechtskonform beschriftet hat. Bei Netflix erhalten Neukunden den ersten Monat gratis, danach wird daraus ein kostenpflichtiges Abo. Der Bestellbutton hatte bisher den Text: "Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat".
Bestellbutton ist zu missverständlich
Der VZBV hatte kritisiert, der Bestellbutton sei wegen des zusätzlichen Hinweises auf den Gratismonat missverständlich. Aus der Beschriftung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit einem Klick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen.
Das Kammergericht schloss sich dieser Auffassung an. Die blickfangmäßig herausgestellte Werbung mit dem Gratismonat sei eine unzulässige Ergänzung. Diese könne Verbraucher schon aufgrund ihrer Anlockwirkung von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick auf den Button eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Hinweise zum Vertrag könnten ohne Probleme außerhalb des Buttons angegeben werden.
"Ein Bestellbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen", sagt Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv.
Gericht untersagt Netflix-Klausel zu beliebigen Preiserhöhungen
Das Gericht untersagte zudem eine Klausel, die Netflix zu beliebigen Preiserhöhungen berechtigt hätte. Eine solche Klausel hatte Netflix in den Nutzungsbedingungen aufgeführt. Damit wollte sich das Unternehmen das Recht einräumen, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern.
Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt würden, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkontrollierbar zu erhöhen. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen. Die Richterin untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebotsänderung gegen Verbraucherrecht verstößt.
Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage des VZBV in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Gericht nicht zugelassen, das Urteil ist nicht rechtskräftig. Theoretisch wäre eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde durch Netflix möglich, ob es dazu kommt, ist aber nicht bekannt.
Quelle; golem