Nach einem rechtskräftigen Urteil kann ein Kunde kein neues Smartphone fordern, nur weil es in seinem Vertrag "mit Handy" steht. Lediglich ein Gerät gegen Zuzahlung kann erwartet werden.
Die Aussage "mit Handy" im Mobilfunkvertrag bedeutet nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Geräte gegen Zuzahlung angeboten werden. Das hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 213 C 23672/15) bereits im Februar 2016 entschieden und in der vergangenen Woche veröffentlicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger aus Ulm übernahm im Jahr 2009 von seiner ehemaligen Freundin zwei Mobilfunkverträge, die aus dem Jahr 2004 stammten. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils "mit Handy". Bei Vertragsschluss war der Kundin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden.
Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 Euro für Grundgebühr und einen sogenannten Internetpack. Enthalten waren Handy-Aufschläge von 10 Euro. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen. Wurden sie nicht gekündigt, sollte der Vertrag sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern.
Wann Vertragsverlängerung ein neues Gerät bringt
Zuletzt wurde im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate vereinbart und es gab ein Mobiltelefon von der Firma. Anfang des Jahres 2013 wandte sich der Kläger an das Unternehmen und forderte, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen, was abgelehnt wurde. Er meinte, in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf ein neues Mobiltelefon zu haben und klagte. Zudem forderte der Kunde ein hochwertiges Smartphone und Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von monatlich 75 Euro, da seine alten Geräte nicht mehr funktioniert hätten und er keine neuen bekommen habe.
Doch das Gericht entschied: "Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge von der Telefonfirma neue Geräte verlangen. Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt sondern subventioniert ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird", teilte das Gericht mit. Diese sei in den Verträgen "sogar ausdrücklich ausgewiesen". Der Kunde verpflichte sich als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit. Dies bedeute jedoch nicht, dass bei unterbliebener Kündigung oder automatischer Verlängerung des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte entsteht, hieß es im Urteil.
Bei der stillschweigenden Vertragsverlängerung handele es sich nur um ein Weiterlaufen des Vertrags nach den ursprünglichen Bedingungen. Eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit sei dagegen ein neuer Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde ein neues Gerät aushandeln könne.
Quelle: golem
Die Aussage "mit Handy" im Mobilfunkvertrag bedeutet nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Geräte gegen Zuzahlung angeboten werden. Das hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 213 C 23672/15) bereits im Februar 2016 entschieden und in der vergangenen Woche veröffentlicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger aus Ulm übernahm im Jahr 2009 von seiner ehemaligen Freundin zwei Mobilfunkverträge, die aus dem Jahr 2004 stammten. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils "mit Handy". Bei Vertragsschluss war der Kundin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden.
Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 Euro für Grundgebühr und einen sogenannten Internetpack. Enthalten waren Handy-Aufschläge von 10 Euro. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen. Wurden sie nicht gekündigt, sollte der Vertrag sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern.
Wann Vertragsverlängerung ein neues Gerät bringt
Zuletzt wurde im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate vereinbart und es gab ein Mobiltelefon von der Firma. Anfang des Jahres 2013 wandte sich der Kläger an das Unternehmen und forderte, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen, was abgelehnt wurde. Er meinte, in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf ein neues Mobiltelefon zu haben und klagte. Zudem forderte der Kunde ein hochwertiges Smartphone und Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von monatlich 75 Euro, da seine alten Geräte nicht mehr funktioniert hätten und er keine neuen bekommen habe.
Doch das Gericht entschied: "Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge von der Telefonfirma neue Geräte verlangen. Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt sondern subventioniert ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird", teilte das Gericht mit. Diese sei in den Verträgen "sogar ausdrücklich ausgewiesen". Der Kunde verpflichte sich als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit. Dies bedeute jedoch nicht, dass bei unterbliebener Kündigung oder automatischer Verlängerung des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte entsteht, hieß es im Urteil.
Bei der stillschweigenden Vertragsverlängerung handele es sich nur um ein Weiterlaufen des Vertrags nach den ursprünglichen Bedingungen. Eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit sei dagegen ein neuer Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde ein neues Gerät aushandeln könne.
Quelle: golem