Das Hanseatische Oberlandesgericht hat über die Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen Parship entschieden. Die Verbraucherzentrale bemängelte die automatische Vertragsverlängerung der Dating-Plattform (wir berichteten). Außerdem sollte ein Recht auf außerordentliche Kündigung erreicht werden. Das Gericht gab den Verbraucherschützern teilweise recht.
Kündigungsklausel unwirksam
Im Einzelnen ging es um eine Klausel, die den Nutzungsvertrag automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht zwölf Wochen vor Ablauf eines Jahres eine Kündigung ausgesprochen wurde. Diese Klausel war bis Februar 2022 im Einsatz, danach musste sie ohnehin aufgrund der neuen Gesetzeslage abgeändert werden.
Die Verbraucherzentrale war hier der Ansicht, dass eine so lange Vertragsverlängerung im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist unzulässig sei. Diese Auffassung vertrat auch das Gericht und gab der Verbraucherzentrale recht. Dabei spielte auch der Aspekt der Erfolgsbezogenheit eine Rolle, denn wenn innerhalb der 12 Wochen, in denen die Kündigung nicht ausgesprochen wurde, ein Partner oder eine Partnerin gefunden wurde, besteht in der Regel kein Bedarf mehr für die Fortdauer des Vertrags. Dies sei ein Unterschied beispielsweise zu Handyverträgen, die man meist nur kündige, um den Vertrag zu wechseln, so eine Gerichtssprecherin, nach Angabe von LTO.
Kein Recht auf fristlose Kündigung
Die Verbraucherzentrale war allerdings nur teilweise erfolgreich. Eine weitere Forderung der Verbraucherschützer war, dass Verträge immer fristlos gekündigt werden dürfen, etwa dann, wenn das Gefühl bestehe, die Daten seien nicht mehr in guten Händen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sei ein Festhalten am Vertrag dann nicht mehr zumutbar. Die Verbraucherzentrale sah im Vertrag mit Parship einen „Dienst höherer Art“. Für solche Verträge gilt nach § 627 BGB ein besonderes Kündigungsrecht. Unter einen solchen Dienst höherer Art fallen klassische Ehe- und Partnervermittlungsverträge. Hier lehnte das OLG den Antrag ab. Eine Registrierung bei Parship sei kein Vergleich mit einem klassischen Partnervermittlungsvertrag, das entschied 2021 bereits der BGH.
Parship gab an, mit der Einscheidung des Gerichts zufrieden zu sein, da es in den wesentlichen Punkten der gleichen Rechtsauffassung sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, von beiden Seiten können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, bekommen diejenigen, die sich der Sammelklage angeschlossen haben, nicht automatisch ihr Geld wieder, sondern müssen ihre Ansprüche noch in individuellen Klagen vor dem Amtsgericht geltend machen.
Quelle; onlinehaendler-news
Kündigungsklausel unwirksam
Im Einzelnen ging es um eine Klausel, die den Nutzungsvertrag automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht zwölf Wochen vor Ablauf eines Jahres eine Kündigung ausgesprochen wurde. Diese Klausel war bis Februar 2022 im Einsatz, danach musste sie ohnehin aufgrund der neuen Gesetzeslage abgeändert werden.
Die Verbraucherzentrale war hier der Ansicht, dass eine so lange Vertragsverlängerung im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist unzulässig sei. Diese Auffassung vertrat auch das Gericht und gab der Verbraucherzentrale recht. Dabei spielte auch der Aspekt der Erfolgsbezogenheit eine Rolle, denn wenn innerhalb der 12 Wochen, in denen die Kündigung nicht ausgesprochen wurde, ein Partner oder eine Partnerin gefunden wurde, besteht in der Regel kein Bedarf mehr für die Fortdauer des Vertrags. Dies sei ein Unterschied beispielsweise zu Handyverträgen, die man meist nur kündige, um den Vertrag zu wechseln, so eine Gerichtssprecherin, nach Angabe von LTO.
Kein Recht auf fristlose Kündigung
Die Verbraucherzentrale war allerdings nur teilweise erfolgreich. Eine weitere Forderung der Verbraucherschützer war, dass Verträge immer fristlos gekündigt werden dürfen, etwa dann, wenn das Gefühl bestehe, die Daten seien nicht mehr in guten Händen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sei ein Festhalten am Vertrag dann nicht mehr zumutbar. Die Verbraucherzentrale sah im Vertrag mit Parship einen „Dienst höherer Art“. Für solche Verträge gilt nach § 627 BGB ein besonderes Kündigungsrecht. Unter einen solchen Dienst höherer Art fallen klassische Ehe- und Partnervermittlungsverträge. Hier lehnte das OLG den Antrag ab. Eine Registrierung bei Parship sei kein Vergleich mit einem klassischen Partnervermittlungsvertrag, das entschied 2021 bereits der BGH.
Parship gab an, mit der Einscheidung des Gerichts zufrieden zu sein, da es in den wesentlichen Punkten der gleichen Rechtsauffassung sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, von beiden Seiten können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, bekommen diejenigen, die sich der Sammelklage angeschlossen haben, nicht automatisch ihr Geld wieder, sondern müssen ihre Ansprüche noch in individuellen Klagen vor dem Amtsgericht geltend machen.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle; onlinehaendler-news