Mobilfunkanbieter dürfen ihren Kunden nach Vertragsende nicht zurückgeschickte SIM-Karten nicht in Rechnung stellen. Das hat das Landgericht in Kiel erneut entschieden und den Verbraucherschützern dann noch einen Sieg beschert.
Mobilfunkanbieter dürfen keine Pfandgebühr für SIM-Karten erheben. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin und beruft sich auf ein Urteil des Landgerichts Kiel (Az.: 4 O 95/13). Der Anbieter Mobilcom-Debitel hatte Kunden, die nach Vertragsende ihre SIM-Karte nicht auf eigene Kosten zurückschickten, rund 10 Euro in Rechnung gestellt. Dagegen hatte der vzbv geklagt. Die Richter schlossen sich der Ansicht der Verbraucherschützer an, dass das Unternehmen kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe der SIM-Karten habe und ihm auch kein Schaden entstehe, falls Kunden die Karten nicht zurückschickten.
Provider haben kein berechtigtes Interesse an der Rücksendung einer SIM-Karte.
Bild: dpa, Bernd Thissen/Archiv
Bereits in einem früheren Verfahren hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Karten-Pfand für unzulässig erklärt (Az.: 2 U 12/11). Anschließend hatte Mobilcom-Debitel die betreffende Vertragsklausel leicht umformuliert, aber weiterhin ein Pfand erhoben. Das aktuelle Urteil des Landgerichts Kiel ist noch nicht rechtskräftig.
Darüber hinaus habe das Gericht entschieden, dass Mobilcom-Debitel dem vzbv Auskunft über die Einnahmen aus einer Strafgebühr für Nichttelefonieren geben muss. Die lag bei rund 5 Euro und war von Kunden verlangt worden, die drei Monate lang nicht telefoniert hatten. Das sei rechtswidrig, habe das Gericht nun entschieden. Nun müsse das Unternehmen mitteilen, wie viel Geld dadurch zusammen gekommen ist. Der vzbv will erreichen, dass diese Summe an den Bundeshaushalt überwiesen werden muss.
Quelle: heise
Mobilfunkanbieter dürfen keine Pfandgebühr für SIM-Karten erheben. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin und beruft sich auf ein Urteil des Landgerichts Kiel (Az.: 4 O 95/13). Der Anbieter Mobilcom-Debitel hatte Kunden, die nach Vertragsende ihre SIM-Karte nicht auf eigene Kosten zurückschickten, rund 10 Euro in Rechnung gestellt. Dagegen hatte der vzbv geklagt. Die Richter schlossen sich der Ansicht der Verbraucherschützer an, dass das Unternehmen kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe der SIM-Karten habe und ihm auch kein Schaden entstehe, falls Kunden die Karten nicht zurückschickten.
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Bereits in einem früheren Verfahren hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Karten-Pfand für unzulässig erklärt (Az.: 2 U 12/11). Anschließend hatte Mobilcom-Debitel die betreffende Vertragsklausel leicht umformuliert, aber weiterhin ein Pfand erhoben. Das aktuelle Urteil des Landgerichts Kiel ist noch nicht rechtskräftig.
Darüber hinaus habe das Gericht entschieden, dass Mobilcom-Debitel dem vzbv Auskunft über die Einnahmen aus einer Strafgebühr für Nichttelefonieren geben muss. Die lag bei rund 5 Euro und war von Kunden verlangt worden, die drei Monate lang nicht telefoniert hatten. Das sei rechtswidrig, habe das Gericht nun entschieden. Nun müsse das Unternehmen mitteilen, wie viel Geld dadurch zusammen gekommen ist. Der vzbv will erreichen, dass diese Summe an den Bundeshaushalt überwiesen werden muss.
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