Die Otto-Tochterfirma hat bereits Revision eingelegt und widerspricht der Rechtsauffassung von Verbraucherschützern und Oberlandesgericht.
Das Inkasso-Tochterunternehmen der Otto Group hat jahrelang Kunden Gebühren für Inkassoleistungen in Rechnung gestellt, die das Unternehmen nicht hätte verlangen dürfen. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht und folgte damit der Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Vzbv). Das Tochterunternehmen der Otto Group will dagegen in Berufung gehen.
EOS Investment GmbH heißt das Tochterunternehmen der Otto Group, das als Inkassounternehmen offene Forderungen von Kunden eintreibt. Dies können offene Rechnungen oder nicht bediente Kredite sein. Nach Angaben der Verbraucherschützer übernimmt das Unternehmen derartige Forderungen und beauftragt dafür ein anderes Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH.
Mit dieser Methode erzeugt das Unternehmen nach Ansicht der Verbraucherschützer künstliche Inkassokosten, die nicht anfallen dürfen. Der Vzbv hatte daher eine Musterfeststellungsklage eingereicht und war damit erfolgreich. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg urteilte, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von Kunden verlangen dürfe.
Unternehmen dürften sich nicht auf dem Rücken von Verbrauchern bereichern, sagte die Vzbv-Vorständin Ramona Pop. Viele der Betroffenen "stehen finanziell ohnehin schon stark unter Druck". Es dürfe nicht möglich sein, diesen Menschen noch "künstlich erhöhte Kosten durch Inkassobüros" aufzubürden, sagte Pop.
"Durch das Urteil wird EOS Investment die Kosten für das Inkasso künftig selbst tragen müssen, wenn es sein Geschäftsmodell wie gehabt fortführt", sagte Pop. Die Verbraucherschützer verlangen, dass bereits geleistete Zahlungen für Inkassodienstleistungen erstattet werden müssen. Das setzt voraus, dass das Urteil rechtskräftig wird, was bisher nicht der Fall ist.
Das Urteil verstoße gegen wesentliche Grundprinzipien des deutschen Schadenersatzrechts, sagte Aßmus. Deshalb will das Unternehmen in Berufung gehen und das Urteil "vom BGH überprüfen lassen.". EOS geht davon aus, dass der Bundesgerichtshof frühestens 2024 urteilen werde.
Quelle; golem
Das Inkasso-Tochterunternehmen der Otto Group hat jahrelang Kunden Gebühren für Inkassoleistungen in Rechnung gestellt, die das Unternehmen nicht hätte verlangen dürfen. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht und folgte damit der Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Vzbv). Das Tochterunternehmen der Otto Group will dagegen in Berufung gehen.
EOS Investment GmbH heißt das Tochterunternehmen der Otto Group, das als Inkassounternehmen offene Forderungen von Kunden eintreibt. Dies können offene Rechnungen oder nicht bediente Kredite sein. Nach Angaben der Verbraucherschützer übernimmt das Unternehmen derartige Forderungen und beauftragt dafür ein anderes Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH.
Mit dieser Methode erzeugt das Unternehmen nach Ansicht der Verbraucherschützer künstliche Inkassokosten, die nicht anfallen dürfen. Der Vzbv hatte daher eine Musterfeststellungsklage eingereicht und war damit erfolgreich. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg urteilte, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von Kunden verlangen dürfe.
Gericht bemängelt Vorgehen von EOS
Das Gericht argumentierte laut Vzbv, dass es sich bei der Schadensposition, die die EOS Investment GmbH für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH verlange, um einen rein fiktiven Schaden handele. Diesen müssen Kunden daher nicht erstatten.Unternehmen dürften sich nicht auf dem Rücken von Verbrauchern bereichern, sagte die Vzbv-Vorständin Ramona Pop. Viele der Betroffenen "stehen finanziell ohnehin schon stark unter Druck". Es dürfe nicht möglich sein, diesen Menschen noch "künstlich erhöhte Kosten durch Inkassobüros" aufzubürden, sagte Pop.
"Durch das Urteil wird EOS Investment die Kosten für das Inkasso künftig selbst tragen müssen, wenn es sein Geschäftsmodell wie gehabt fortführt", sagte Pop. Die Verbraucherschützer verlangen, dass bereits geleistete Zahlungen für Inkassodienstleistungen erstattet werden müssen. Das setzt voraus, dass das Urteil rechtskräftig wird, was bisher nicht der Fall ist.
EOS will Berufung einlegen
"Aus unserer Sicht hat das OLG Hamburg im Verfahren wesentliche Punkte außer Acht gelassen", sagte Dr. Hendrik Aßmus, Head of Legal bei EOS in Deutschland. "In allen behandelten Musterfällen lag unstrittig ein Zahlungsverzug vor. Bei der Bearbeitung dieser Forderungen sind Kosten entstanden, die nach unserem Rechtsverständnis der säumige Zahler zu tragen hat. Schließlich ist er seiner Pflicht zur fristgerechten Bezahlung nicht nachgekommen."Das Urteil verstoße gegen wesentliche Grundprinzipien des deutschen Schadenersatzrechts, sagte Aßmus. Deshalb will das Unternehmen in Berufung gehen und das Urteil "vom BGH überprüfen lassen.". EOS geht davon aus, dass der Bundesgerichtshof frühestens 2024 urteilen werde.
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Quelle; golem