Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Von Rueden konnte ihren Erfolgskurs fortsetzen: In einem P2P-Fall eines wegen Urheberrechtsverletzungen verklagten Kranführers, holten sie einen erneuten Sieg. Das Amtsgericht Charlottenburg sprach am 20.08.2019 unter dem Az. 203 C 193/18, n. rkr. ein Filesharing-Urteil zugunsten des Beklagten. Dies berichtet die Kanzlei auf ihrem Blog.
Waldorf Frommer verliert gegen Kranführer
Die klagende Partei, die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, vertreten durch die Medienkanzlei Waldorf Frommer, machte vor Gericht gegen den Beklagten, einen Neuköllner Kranführer, Schadensersatzanspruch geltend. Außerdem wollte man die Kosten der Abmahnung erstattet haben. Sie beschuldigten den Kranführer, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Konkret soll er den Film „Escape Plan“ über seinen Internetanschluss via P2P heruntergeladen und an Dritte verbreitet haben.
An dem Werk besitzt die Tele-München die alleinigen Rechte. Der abgemahnte Anschlussinhaber bestritt in dem Gerichtsverfahren seine eigene Verantwortlichkeit hinsichtlich der Rechtsverletzung. Er gab an, er hätte seinen Internetanschluss noch für zwei seiner Freunde freigegeben. Diese hätten auch regelmäßig Zugriff darauf gehabt.
Sekundäre Darlegungslast erfüllt
Die Klägerin bestand infolgedessen auf einer Ladung der beiden angegebenen Freunde als Zeugen. Der Rechteinhaber zog die Aussage des Beklagten in Zweifel. Bei der Zeugenvernehmung stellte sich heraus, dass der erste vernommene Zeuge wohl als Täter der Rechtsverletzung ausscheidet. Bei dem zweiten Zeugen konnte allerdings keine gültige Anschrift ermittelt werden. Zunächst gab er dem Beklagten eine falsche Adresse an. Darauf erneut angesprochen, verwies er auf einen Rechtsanwalt. Der Anwalt gab an, den Zeugen nicht zu kennen und sandte so die Zeugenladung an das Amtsgericht Charlottenburg zurück.
Letzten Endes teilte der zur Vernehmung geladene Freund dem Beklagten über einen gemeinsamen Bekannten mit, ihn habe seine „Vergangenheit eingeholt“. Er sei aus privaten Gründen untergetaucht. Die vom Amtsgericht Charlottenburg eingeholte Melderegisterauskunft bestätigte das. Sie gab an, der Zeuge wäre unbekannt verzogen. Daraufhin kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte die sekundäre Darlegungslast erfüllt hätte, denn: „Der Beklagte hat mithin alles ihm mögliche getan, um eine Vernehmung des Zeugen zu ermöglichen“.
Zweiter Zeuge untergetaucht, Tele-München blieb hart
Unter Ausschöpfung des letzten Mittels beantragte die Klägerin eine Vernehmung des Beklagten als Partei, gemäß § 445 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Dem gab das Gericht statt. Medienanwalt Ehssan Khazaeli, der das Mandat federführend leitete, riet der Tele München Gruppe an dieser Stelle dazu, „die Klage doch zurückzunehmen“. Die bestanden jedoch auf der Parteivernehmung. Der Beklagte bestätigte darin seinen Vortrag aus der Klageerwiderung, woraufhin die Kläger dem Kranführer noch eine Mittäterschaft zur Last legen wollten: schließlich hätte er sich zeigen lassen, wie man Filesharing ausführt.
Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen
Eine solche Aussage entsprach nicht den Tatsachen, befand Rechtsanwalt Khazaeli: „Entweder hatten die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer die Ausführungen des Zeugen nicht richtig – oder was näher lag – gar nicht verstanden“, führte er aus. Der beklagte Kranführer hatte sich erst nach dem Erhalt der Abmahnung zeigen lassen, wie man ein Programm zum P2P-Filesharing bedient. „Seine Aussagen wurden aus dem Zusammenhang gerissen“.
Das Gericht stimmte den Ausführungen zu: „Die Klägerin reißt hier zum Beleg des Vorsatzes die Aussage des Beklagten aus dem Zusammenhang.“ Die Klage wurde somit abgewiesen und die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Tele München Gruppe kann gegen diese Entscheidung Berufung einlegen.
Quelle; tarnkappe
Waldorf Frommer verliert gegen Kranführer
Die klagende Partei, die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, vertreten durch die Medienkanzlei Waldorf Frommer, machte vor Gericht gegen den Beklagten, einen Neuköllner Kranführer, Schadensersatzanspruch geltend. Außerdem wollte man die Kosten der Abmahnung erstattet haben. Sie beschuldigten den Kranführer, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Konkret soll er den Film „Escape Plan“ über seinen Internetanschluss via P2P heruntergeladen und an Dritte verbreitet haben.
An dem Werk besitzt die Tele-München die alleinigen Rechte. Der abgemahnte Anschlussinhaber bestritt in dem Gerichtsverfahren seine eigene Verantwortlichkeit hinsichtlich der Rechtsverletzung. Er gab an, er hätte seinen Internetanschluss noch für zwei seiner Freunde freigegeben. Diese hätten auch regelmäßig Zugriff darauf gehabt.
Sekundäre Darlegungslast erfüllt
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Die Klägerin bestand infolgedessen auf einer Ladung der beiden angegebenen Freunde als Zeugen. Der Rechteinhaber zog die Aussage des Beklagten in Zweifel. Bei der Zeugenvernehmung stellte sich heraus, dass der erste vernommene Zeuge wohl als Täter der Rechtsverletzung ausscheidet. Bei dem zweiten Zeugen konnte allerdings keine gültige Anschrift ermittelt werden. Zunächst gab er dem Beklagten eine falsche Adresse an. Darauf erneut angesprochen, verwies er auf einen Rechtsanwalt. Der Anwalt gab an, den Zeugen nicht zu kennen und sandte so die Zeugenladung an das Amtsgericht Charlottenburg zurück.
Letzten Endes teilte der zur Vernehmung geladene Freund dem Beklagten über einen gemeinsamen Bekannten mit, ihn habe seine „Vergangenheit eingeholt“. Er sei aus privaten Gründen untergetaucht. Die vom Amtsgericht Charlottenburg eingeholte Melderegisterauskunft bestätigte das. Sie gab an, der Zeuge wäre unbekannt verzogen. Daraufhin kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte die sekundäre Darlegungslast erfüllt hätte, denn: „Der Beklagte hat mithin alles ihm mögliche getan, um eine Vernehmung des Zeugen zu ermöglichen“.
Zweiter Zeuge untergetaucht, Tele-München blieb hart
Unter Ausschöpfung des letzten Mittels beantragte die Klägerin eine Vernehmung des Beklagten als Partei, gemäß § 445 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Dem gab das Gericht statt. Medienanwalt Ehssan Khazaeli, der das Mandat federführend leitete, riet der Tele München Gruppe an dieser Stelle dazu, „die Klage doch zurückzunehmen“. Die bestanden jedoch auf der Parteivernehmung. Der Beklagte bestätigte darin seinen Vortrag aus der Klageerwiderung, woraufhin die Kläger dem Kranführer noch eine Mittäterschaft zur Last legen wollten: schließlich hätte er sich zeigen lassen, wie man Filesharing ausführt.
Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen
Eine solche Aussage entsprach nicht den Tatsachen, befand Rechtsanwalt Khazaeli: „Entweder hatten die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer die Ausführungen des Zeugen nicht richtig – oder was näher lag – gar nicht verstanden“, führte er aus. Der beklagte Kranführer hatte sich erst nach dem Erhalt der Abmahnung zeigen lassen, wie man ein Programm zum P2P-Filesharing bedient. „Seine Aussagen wurden aus dem Zusammenhang gerissen“.
Das Gericht stimmte den Ausführungen zu: „Die Klägerin reißt hier zum Beleg des Vorsatzes die Aussage des Beklagten aus dem Zusammenhang.“ Die Klage wurde somit abgewiesen und die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Tele München Gruppe kann gegen diese Entscheidung Berufung einlegen.
Quelle; tarnkappe