Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung, sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen,
- wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind; auch wenn sie gegebenenfalls nicht der Beitragspflicht unterliegen, und
- wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat.
Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern ruht.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.