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Keine Kürzung der befristeten Erwerbsminderungsrente

TV Pirat

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Kassel (jur). Eine befristete Erwerbsminderungsrente darf nicht wegen nachträglich erhaltener Weihnachts- oder Urlaubsgeldzahlungen gekürzt werden. Entscheidend ist, dass der Erwerbsminderungsrentner keiner tatsächlichen Beschäftigung mehr nachgeht, also kein Arbeitsentgelt und keine Weisungen mehr von seinem Chef erhält, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag, 10. Juli 2012, in Kassel (Az.: B 13 R 81/11 R). Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sollte aber tarifvertraglich oder einzelvertraglich festgelegt worden sein.

Gegen die Kürzung seiner befristeten Erwerbsminderungsrente hatte ein ehemaliger Sparkassen-Betriebswirt aus Bayern geklagt. Nach einer Erkrankung wurde ihm ab April 2006 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Die entsprechenden tariflichen Regelungen sehen in solch einem Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis dann ruht. Dabei wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, der Arbeitgeber kann im Gegenzug nicht von seinem Direktions- und Weisungsrecht Gebrauch machen.

Als der Erwerbsminderungsrentner von seinem Arbeitgeber im November 2006 für die Zeit seiner vorhergehenden Beschäftigung ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 1.600 Euro brutto bekam, hielt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund die Hand auf. Mit der Einmalzahlung habe der Mann seine Hinzuverdienstgrenze überschritten. Das Weihnachtsgeld müsse daher für den Monat November auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Der Rentenversicherungsträger forderte angeblich überzahlte 270 Euro zurück.

Der vom Sozialverband VdK vertretene Kläger hielt dies für rechtswidrig. Der Weihnachtsgeldanspruch sei zur Zeit der Beschäftigung entstanden, so dass die nachträgliche Zahlung nicht als Hinzuverdienst anzusehen sei. Die geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass nur Gelder aus einer Beschäftigung während des Rentenbezugs angerechnet werden dürfen. Hier habe das Arbeitsverhältnis aber geruht. Eine Beschäftigung, bei dem ein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen kann, habe nicht vorgelegen.

Dieser Auffassung folgten sowohl das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als auch jetzt das BSG. Mit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses habe keine Beschäftigung mehr vorgelegen. Bereits im für die Sparkassen geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sei das Ruhen des Arbeitsverhältnisses angeordnet. Für die Anrechnung von Einkünften auf die befristete Erwerbsminderungsrente sei aber eine fortdauernde Beschäftigung erforderlich.

Quelle: juraforum.de
 
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