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PC & Internet Illegales Filesharing: 200 Euro Schadensersatz pro Song

Wie viel Entschädigung ist angemessen bei illegalem Musikdownload? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat auf 200 Euro pro Song entschieden.

Urheberrechtlich geschützte Musik über Filesharing-Plattformen zum Download anzubieten, kann teuer
werden. Landet die Sache vor Gericht, muss man damit rechnen, pro Titel 200 Euro Schadensersatz leisten zu müssen. Diese Summe hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main als angemessene Entschädigung für den Urheber festgelegt (Az.: 11 U 115/13).

Bei der Summe handele es sich um den sogenannten fiktiven Lizenzschaden, also den Betrag, den der Urheber für eine reguläre Nutzungslizenz verlangt hätte. Damit verwarfen die Richter die Summe von 150 Euro, die das Landgericht in erster Instanz als Lizenzschaden festgestellt hatte, blieb aber unter den Forderungen des klagenden Rechteinhabers, der 400 Euro pro Song forderte. Auf die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin.

Quelle: heise
 
Oberlandesgericht legt 200 Euro Schadensersatz pro Song fest

Für das Anbieten von illegalen Musikkopien werden pro Titel 200 Euro fällig, wenn der Filesharer verurteilt wird. Dieser Preis soll sich an üblichen Entgeltsätzen der Gema für legale Downloadangebote und anderen Urteilen orientieren.

Das Anbieten von illegalen Musikkopien über Tauschbörsen kostet im Fall einer Verurteilung in Deutschland pro Titel 200 Euro. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein weist am 12. September 2014 auf ein Urteil (Aktenzeichen 11 U 115/13) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin, das bereits im Juli gesprochen wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht verwarf damit die Summe von 150 Euro, die das Landgericht in erster Instanz als Lizenzschaden festgestellt hatte, blieb aber unter den Forderungen des klagenden Rechteinhabers, der 400 Euro pro Song gefordert hatte. Bei der Summe handele es sich um den fiktiven Lizenzschaden, also den Betrag, den der Urheber für eine reguläre Nutzungslizenz des Downloads verlangt hätte.

Da es keine unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarife gäbe, werde in anderen Urteilen auf verschiedene Tarife der GEMA verwiesen, oder dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. In der Rechtsprechung werde jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen gesehen. Dieser Bewertung schloss sich das Oberlandesgericht an und verwies auf verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet.

Für Rechteinhaber wird es jedoch immer komplizierter, ihre Forderungen durchzusetzen. Wenn ein Internetanschlussinhaber in einem Filesharing-Verfahren angeben kann, dass Dritte Zugriff auf den Zugang hatten oder der Anschluss nicht hinreichend gesichert war, gilt die Störerhaftung nicht. Der Bundesgerichtshof hatte am 8. Januar 2014 das Urteil gefällt, nach dem ein Familienvater nicht für die Rechtsverletzung durch seinen volljährigen Stiefsohn haftet.

Quelle: golem
 
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