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Hartz IV "Berechnungsbogen"

siggiloewe

Newbie
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15. Mai 2013
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Gelsenkirchen
Liebe Gemeinde,

ich bekomme seit November 2012 Hartz IV. Wende mich hier jetzt an Euch, da ich vom Arbeitsamt/Integrationscenter keine, bzw. unzureichende Antwort bekam.

Ich gehe monatlich noch für 400 ,00 € arbeiten. Dieser Betrag ist immer unterschiedlich, aber meist bei 320,00 - 380,00€.

Anfangs musste ich immer einen Nachweis über die Tage an denen ich gearbeitet habe einreichen. Dort auch die Kilometer eintragen. Aber nie wurde etwas berechnet. Aufgeführt wurde lediglich ein Betrag von 30,00€ "Absetzung unabhängig von der Einkommensart". Seit Juni diesen Jahres wird monatlich ein Betrag von 15,33€ aufgeführt unter dem Punkt "Abzüglich Werbungskosten". Jedoch wird auch dieser Betrag nirgendwo auf- abgerechnet.

Beispielabrechnung von Juli 2013:

Regelbedarf 382,00€
Laufendes Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit 383,63€
Werbekostenpauschale 15,33€
zu berücksichtigendes Einkommen 283,63€
Absetzung unabhängig von der Einkommensart
Pauschale 30,00€
Zwischensumme nach weiteren Absetzungen 283,63€
Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen (20%) 56,73€
zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen 226,90€

383,63€ - 100,00€ (Grundfreibetrag) = 283,63 - 56,73€ (Freibetrag) = 226,90€

Meine Frage nun. Warum stehen dort diese 15,33€ und die 30,00€ ?
Wie gesagt, ich kann hin und her Rechnen. Aber finde keine Erklärung.

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe

Gruß Siggi
 
AW: Hartz IV "Berechnungsbogen"

Die 30,- Euro sind eine Pauschale für private Versicherungen, die 15,33 entsprechen 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Gruß

Fisher
 
AW: Hartz IV "Berechnungsbogen"

@Fisher,
erstmal danke für Deine schnelle Antwort. Jetzt weiß ich zumindest wofür die Pauschalen sind. Aber trotzdem werden sie bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Gruß Siggi
 
AW: Hartz IV "Berechnungsbogen"

Die sind berücksichtigt.

Tatsächlich sind sie, ebenso wie eventuelle Fahrtkosten, allerdings im Grundfreibetrag von 100,- Euro bereits enthalten.

Um mehr zu erhalten, müßtest Du die 100,- Euro überschreiten, also z.B. privat vorsorgen.

Das ist allerdings nichts anderes, wie bei den normalen Freibeträgen einer z.B. Einkommenssteuererklärung. Wenn Du mit Deinen Ausgaben nicht über dem Pauschbetrag liegst, brauchst Du sie gar nicht anzugeben.

Gruß

Fisher

Ergänzung:
so berechnet sich das Ganze:
"Vom Einkommen sind abzusetzen
1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt."
 
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