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Hartz IV (ALG II) Urteile

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Weniger Hartz IV durch Lebensgefährtin

29.07.2012

Der Begriff Lebensgefährtin reicht aus, um das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu vermuten

Die Bezeichnung „Lebensgefährtin“ reicht aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren, wie aktuell das Sozialgericht Karlsruhe urteilte. Das wiederum hat Auswirkungen auf die Höhe der Hartz IV-Leistungen.

Die Begriffe „Lebenspartnerschaft“ oder „Lebenspartnerin“ gelten in Jobcenter als Zeichen für ein Vorliegen einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das Sozialgericht Karlsruhe urteilte, dass auch der Begriff „Lebensgefährtin“ für ein Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV gilt (Az: S 4 AS 3038/11).

Im konkreten Fall haben zwei Bezieher/innen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) bereits einige Jahre zusammen in einer Wohnung gelebt. Bereits zu dieser Zeit galt die Wohngemeinschaft als „Bedarfsgemeinschaft“. In einem Hartz IV-Antrag hatte der in der Wohnung lebende Mann seine Mitbewohnerin als „Lebensgefährtin“ bezeichnet. Als die Frau eine Erwerbsminderungsrente bezog, wehrte sich der in der Wohnung lebende Mann zunächst per Widerspruch und nach Ablehnung per Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe gegen die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente an den Hartz IV Regelsatz des Mannes. Denn die Behörde unterstellte weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft.

Vor Gericht argumentierten die Kläger, das Jobcenter hätte keine genügende Erläuterung über die Bedeutung einer Bedarfsgemeinschaft bei Antragsstellung gegeben. Vielmehr würde es sich um eine Wohngemeinschaft handeln, „die aus der Not heraus geboren“ worden sei. Die Kläger vertraten die Position, dass eine Erwerbsminderungsrente demnach nicht als Einkommen an das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf.

Die Sozialrichter wiesen die Klage jedoch ab. Das Argument, es habe keine ausreichende Aufklärung seitens des Leistungsträgers über den Sinn und Zweck einer Bedarfsgemeinschaft gegeben, ließ das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht gelten. Durch die eigenhändige Unterschrift hätten beide Kläger den Erhalt des Merkblattes SGB II “Grundsicherung für Arbeitsuchende” erklärt. Zudem hätte der Mann seine Mitbewohnerin als „Lebensgefährtin“ bezeichnet, weshalb auf eine Bedarfsgemeinschaft seitens der Behörde geschlossen werden kann. Daher sei die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente auf den ALG II-Regelbedarf rechtens, urteilten die Richter.

So heißt es in dem Leitsatz des Urteils: „Die wiederholte Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin gegenüber dem Grundsicherungsträger (Jobcenter) als "Lebensgefährtin" spricht gegen das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft und für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft“. Einer Berufung des Urteils wurde jedoch stattgegeben, weil der verhandelte Fall den festgelegten Wert des Beschwerdegegenstands (750,00 EUR) überschreitet.

Zweite Buttersäure-Attacke auf Hartz IV-Behörde

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Kosten für Nachsendeauftrag



Kosten für Nachsendeauftrag sind Umzugskosten im engeren Sinn und müssen seitens des Jobcenters übernommen werden

Hartz IV Bezieher haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kostenerstattung des Nachsendeauftrags bei der Post. Allerdings muss die ALG II-Behörde zuvor dem zugestimmt haben, wie das Sozialgericht Mannheim urteilte. Die Behörde muss die entstehenden Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II übernehmen, wenn diese zudem vor dem Umzug beantragt wurden (AZ: S 10 AS 4474/10)

Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher, der aufgrund einer Umzugsaufforderung seitens des Jobcenters in eine kostengünstigere Wohnung umzog, einen Antrag auf Kostenerstattung des Nachsendeantrages gestellt. Bevor der Kläger in die kostengünstigere Wohnung zog, ließ es sich den Umzug durch den Leistungsträger genehmigen.

Zudem hatte der Mann bereits im Vorfeld die Kosten für den Umzug bei der Behörde beantragt. In diesem Rahmen hatte er auch die Kosten für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses in Höhe von 59,95 EUR sowie die für einen Nachsendeauftrag in Höhe von 15,20 EUR verlangt. Doch dieses Begehren lehnte das Jobcenter ab. Nur die Kosten für das beauftragte Umzugsunternehmen sollten bezahlt werden. Nach Ansicht der Behörde seien die Kosten für die Ummeldung beim Bürgeramt sowie der Nachsendeauftrag bei der Post nicht erstattungsfähig, da sie weder unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungs- noch der Umzugskosten fielen. Es gäbe daher keine rechtliche Grundlage für eine Erstattung dieser Kosten, so das Jobcenter.

Gegen den ablehnenden Bescheid legt der Betroffene Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. Bereits währende der Verhandlung zeigte sich das Jobcenter Einigungsbereit und gab bei den Ummeldekosten nach. Bezugnehmend auf den Nachsendeantrag urteilte das Gericht, dass diese „im engeren Sinne zu den Umzugskosten gehören. Zwar handelt es sich dabei um eine Pflicht-gemäße Ermessensentscheidung des Jobcenters, allerdings lag der Ermessensspielraum des Jobcenters bei Null, weil dies den Hartz IV-Betroffenen zum Umzug aufforderte und der neuen Wohnung zustimmte.

Zusammenfassung:

Wurde zum Umzug aufgefordert und der neuen Wohnung seitens des Jobcenters zugestimmt, muss ein Antrag auf Übernahme der Umzugskosten vor dem Umzug gestellt werden. Dann muss die Behörde das Umzugsunternehmen bezahlen sowie die Kosten für die Ummeldung beim Ordnungsamt und den Nachsendeantrag bei der Post übernehmen.

Hartz IV, wenn schon denn schon für alle?

Quelle: gegen-hartz
 
Sozialhilfe Mehrbedarf nur mit Merkzeichen G



Mehrbedarf für Gehbehinderte nur mit einem Behindertenausweis mit dem Merkzeichen G

Schwerbehinderte, die einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ besitzen, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Gehbehinderte nach § 30 Abs. 1 des SGB XII. Und zwar in Höhe von 17 Prozent der für sie maßgeblichen Regelleistung (Sozialhilfe nach SGB XII). Wer noch keinen Schwerbehindertenausweis für den neuen Bewilligungsabschnitt hat oder zunächst kein „G“ im Ausweis vermerkt wurde, sollte den Mehrbedarf für Gehbehinderte nach Ansicht des Bundessozialgerichts in Kassel nicht rückwirkend nachgezahlt bekommen. Die rückwirkende Anerkennung des Merkzeichens G reiche laut BSG nicht aus, um für vergangene Zeiträume eine Änderung der Verhältnisse zu bewirken. (AZ: B 8 SO 12/10 R)

Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 30 Abs.1 SGB XII ein solches einschränkendes Verständnis dieser Regelung nahelegten. Der Gesetzgeber habe die Bewilligung dieses pauschalen Mehrbedarfs ausdrücklich an das aktuelle Vorhandensein des Merkzeichens „G“ geknüpft. Wäre dem nicht so, müsste eine Korrektur möglicher Entscheidungen des Sozialamts im Gesetz bereits angelegt sein. Dies entspräche nicht dem „Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität“.

Im Vorverfahren hatten die Kläger darauf verwiesen, dass er durch ein derartig eingeengtes Verständnis des Mehrbedarfsregelung praktisch einen Rechtsverlust für Zeiten erleide, in denen bereits eine Gehbehinderung vorgelegen habe. Dies widerspreche u.a. dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, der sich aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Rechtsstaatsgebot) ableite. Der 8. Senat begegnete dem jedoch mit dem Hinweis auf die
Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Erhöhung des Regelbedarfes, wie sie im früheren § 28 Abs. 1 SGB XII – dem jetzigen § 27 Abs. 4 SGB XII, d.V. - vorgesehen ist, wenn ein Bedarf seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Eine solche Möglichkeit könne im Fall des Klägers durch eines Rücknahmeantrag nach § 44 SGB X überprüft werden.

Zusammenfassung:

Betroffene sollten bei Beginn der Behinderung sofort einen Ausweis mit dem Merkzeichen G beantragen, um Ansprüche nicht zu verlieren. Hat sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert, sollte schnell ein Schwerbehindertenausweis neu beantragt werden. Derlei Anträge werden beim Versorgungsamt gestellt. Eine Nachzahlung gibt es demnach nicht.

Jobcenter sanktionieren Frauen seltener als Männer

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Jobcenter-Zuständigkeit ohne Wohnung



Hartz IV: Zuständigkeit des Jobcenters bei Wohnungslosigkeit

Hat ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen seine Wohnung aufgegeben und lebt ohne neue Wohnung vorübergehend bei einem Verwandten oder Bekannten, so ist das Jobcenter zuständig, dass im Einzugsgebiet des Verwandten/Bekannten liegt. Das urteilte das Bayerische Landessozialgericht (Az: 7 AS 403/12 B ER).

In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Arbeitslosengeld II-Leistungsempfänger dort "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo sich dieser ständig aufhält". Daher ist der Leistungsträger nach dem SGB II zuständig, wo sich die Wohnung des Familienmitglieds befindet. Zwar ist eine Kostenbeteiligung an den Unterkunftskosten im Grundsatz möglich, allerdings nur dann, wenn eine Beteiligung (beispielsweise in Form eines Untermietvertrages) glaubhaft nachgewiesen wird.

Ist Hilfebedürftigkeit im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, ist eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Antragsstellers möglich, ohne dass eine Folgeabwägung nach den Grundsätzen des BVerfG erfolgen muss (s. auch VerfG Az: A BvR 20/10).

Künftig kein Hartz IV für Selbstständige?

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Stromkosten-Rückzahlung kein Einkommen



Rückzahlungen von Vorauszahlungen aus den Hartz IV Regelleistungen kein Einkommen

Eine Hartz IV Bezieherin reichte beim Jobcenter die Stromabrechnung der Stadtwerke ein. Dabei entdeckte die Behörde, dass die Betroffene im Jahre 2007 ein Guthaben von insgesamt 164,35 Euro ausgezahlt bekam. Daraufhin kürzte das Jobcenter die nachfolgende ALG II-Regelleistung und begründete das Vorgehen damit, dass die Rückzahlung des Stromunternehmens als Einkommen zu werten sei.

Dagegen klagte die Frau zunächst vor dem Sozialgericht Neuruppin (Az: S 18 AS 1064/09 WA) und im Anschluss vor dem Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 186/10 R) in Kassel. Das oberste Gericht gab der Klägerin in der Sache Recht. Denn die Vorauszahlungen an die Stadtwerke wurden aus dem Regelsatz und zu Zeiten der Hilfebedürftigkeit bezahlt. Demnach ist die Rückzahlung des zu viel bezahlten Vorschusses mit der Endabrechnung nicht als Einkommen zu werten. So urteilten die Richter im Wortlaut: "Eine Rückzahlung von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, kann aber nach Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 und § 20SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden."

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Nachzahlung muss übernommen werden

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11.08.2012

Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten muss übernommen werden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat betont, dass bei einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten aufgrund der Nebenkostenabrechnung des Vermieters eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X eintritt. Hartz IV-Berechtigte müssen daher keinen gesonderten Antrag auf Übernahme der Kosten stellen.

Vielmehr muss die zuständige Arbeitslosengeld II-Behörde darauf mit einem Änderungsbescheid reagieren, sobald sie Kenntnis von den geänderten Verhältnissen bekommen hat. Dies gilt nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X insbesondere dann, wenn die Änderung zu Gunsten der Betroffenen erfolgt. Die Nachforderung der Betriebs- und Heizkosten sei von der zuständigen Hartz IV-Behörde als tatsächlicher Bedarf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen – also im Monat, in dem Alg-II-Beziehende sie bezahlen müssen. Dies bedeute aber nicht, dass die ARGE die Angemessenheit der Übernahme anhand der Verhältnisse im Monat der Fälligkeit der Nachforderung zu prüfen habe, so das BSG. Vielmehr sei die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitraum ihrer Entstehung zu beurteilen.

Dies ergibt sich für das BSG aus der Schutzfunktion des § 22 Abs. 1 SGB II, wonach die Unterkunfts- und Heizkosten als Bedarf so lange anzuerkennen sind, wie es Alg-II-Berechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Konkret ging es in dem vom BSG verhandelten Fall um eine Hartz IV-IV-Beziehende, die von ihrem Vermieter im Januar 2009 die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 erhalten hatte. Insgesamt forderte der Vermieter von ihr eine Nachzahlung von 700,15 EUR. Doch die zuständige Behörde lehnte die Übernahme der Nachforderung ab. Sie berief sich darauf, dass sie die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ab Mai 2008 auf das von ihr für angemessen Erachtete begrenzt habe.

Das mochte das oberste Sozialgericht jedoch nicht gelten lassen. Denn im fraglichen Abrechnungszeitraum, dem Jahr 2007, habe das zuständige Jobcenter noch die vollen Kosten übernommen. Die Behörde habe diese Kosten erst ab Mai 2008 abgesenkt. In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, dass die zuständige Behörde schon in 2007 mit Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten deutlich gemacht habe, dass sie diese Kosten für zu hoch hielt, so das BSG. Vor dem Hintergrund der Schutzfunktion des § 22 Abs. 1 SGB II sei entscheidend, dass die konkrete Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung erstmals im Mai 2008 wirksam wurde, entschied das Gericht (BSG, Aktenzeichen: B 4 AS 12/10 R).

Arbeitsministerin für Nachbesserungen bei Hartz IV

Quelle: gegen-hartz
 
Kein Hartz IV Mehrbedarf für Rechtsliteratur

Keine Übernahme der Kosten für juristische Fachbücher

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Die Anschaffung von juristischer Literatur erzeugt keinen Mehrbedarf nach dem SGB II. Das urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Demnach müssen Jobcenter Hartz IV-Beziehern nicht die Kosten für Rechtsliteratur erstatten (AZ.: L 5 AS 322/10).

Hartz IV Bezieher haben laut eines ergangenen Urteils keinen Rechtsanspruch auf Erstattung von juristischer Literatur, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte. Im vorliegenden Fall forderte eine Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) einen Mehrbedarf für Rechtsliteratur. Der Kläger hatte für insgesamt 1320 Euro einschlägige Fachbücher erworben. Der Mann argumentierte, dass die Fachbücher notwendig seien, um sich gegen die verhängten Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen adäquat zur Wehr setzen zu können.

Das Argument ließ weder das Jobcenter noch die zwei eingeschalteten Instanzen gelten. Das Gericht betonte, dass für einen Mehrbedarf ein „unabweisbarer, besonderer Bedarf vorliegen müsse, damit eine menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet bleibt“. Aus diesem Grund müssen Bücher und in diesem Fall auch juristische Fachbücher vom Hartz IV Regelsatz bestritten werden.

Neben den Kosten der Unterkunft werden Arbeitslosengeld II-Regelleistungen an Berechtigte in Form einer Pauschale gezahlt. Ein Mehrbedarf ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn ein „unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht“. Dieser Mehrbedarf muss in der Höhe nach erheblich vom durchschnittlich berechneten Bedarf abweichen (§ 21 Abs. 6 SGB II). Nach Auffassung des Gerichts liege im verhandelten Fall eben jener besonderer Bedarf nicht vor. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fachkräftemangel in der Pflege endlich beseitigen

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Schmerzensgeld-Zinsen werden angerechnet



Urteil: Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld werden auf Hartz IV angerechnet

Nachdem mehrere Instanzen entschieden hatten, dass die Zinsen, die eine Mutter aus dem Schmerzensgeld ihrer beiden schwerbehinderten Kinder erhielt, nicht auf Hartz IV-Leistungen anzurechnen sind, kam der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zu einem gegenteiligen Urteil. Demnach seien auch solche Zinsen als Einkommen auf Hartz-IV anrechenbar, wie der vorsitzende Richter erklärte.

Schmerzensgeld gilt bei Hartz IV als Einkommen

Eine Mutter aus Heinsberg muss Hartz-IV-Leistungen zurückzahlen, da sie Zinsen aus dem Schmerzensgeld ihrer Kinder erhalten hatte, die laut Urteil des BSG als Einkommen auf Hartz-IV anzurechnen sind. Die beiden Kinder hatten aufgrund eines schweren Achterbahnunfalls und einer daraus resultierenden Schwerbehinderung etwa 132.000 Euro Schmerzensgeld erhalten. Da das Geld angelegt wurde, entstanden Zinseinnahmen, die das Jobcenter im Kreis Heinsberg bei Aachen auf die Hartz-IV-Leistungen der Familie angerechnet hatte. Die Mutter reichte daraufhin Klage ein und war zunächst in einigen Instanzen erfolgreich.

Das BSG kam jedoch zu einem anderen Urteil und wies den Fall zurück an das Landessozialgericht, das nun entscheiden muss, ob und wie viel Geld die Mutter an das Jobcenter zurückzahlen muss. „Das hängt davon ab, ob die Kläger das Einkommen grob fahrlässig verschwiegen haben", erläuterte Rainer Kind, Mitarbeiter des Jobcenters. Er gehe aber in diesem Fall nicht davon aus.

Das BSG habe die Herkunft des Geldes nicht berücksichtigt, so der Anwalt der Familie. Einnahmen aus Arbeit seien anders zu bewerten als Schmerzensgeld. Da die Zinsen ein Teil des Schmerzensgeld seien, müsse beides als Einheit gewertet werden.

Hartz IV: Mitbewohner nicht gleich Partner

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Kinderreisepass wird nicht bezahlt



Kinderreisepass nicht Bestandteil des Bildungspaketes wenn Personalausweis ausreicht

Laut eines Urteil des Sozialgerichts Chemnitz (Az.: S 31 AS 3050/12 ER) müssen Jobcenter die Kosten für die Reisepapiere für eine Klassenfahrt nach England nicht bezahlen. Ein Zuschuss aus dem Hartz IV Bildungspaket und auch ein Darlehen kommen nach Ansicht der Richter nicht in Betracht.

Maßgeblich für die Entscheidung war allerdings die Tatsache, dass ein normal ausgestellter Personalausweis für die Einreise nach Großbritannien genügt. Die Anschaffungskosten für einen Personalausweis sind vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung der Hartz IV Regelleistungen berücksichtigt worden. Aus diesem Grund sei „ein Personalausweis aus den Regelleistungen zu bestreiten“, so das Gericht.

Demzufolge können die Kosten für einen Reisepass nicht Teil der Kosten für eine Klassenfahrt sein. Leistungen aus dem Bildungspaket kommen daher nicht in Betracht und auch ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II) sei laut Urteilsbegründung nicht möglich.

Die Kosten für einen Personalausweis für Bürger unter 24 Jahre belaufen sich aktuell bei 22,80 EUR. Die ALG II Regelleistung für Kinder von 6 – 13 Jahren, das Sozialgeld, beträgt bei Artikelerstellung 251,00 EUR (§ 23 Nr. 1 SGB II).
Das Gericht urteilte jedoch nicht darüber, ob die Kosten für einen Kinderreisepass im Grundsatz zu versagen sei, wenn die Klassenfahrt beispielsweise in ein Land geführt hätte, in dem ein Kinderpass vorgeschrieben ist. Das Urteil ist bereits rechtsgültig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsfrieden kommt bei Hartz IV zu kurz

Quelle: gegen-hartz
 
Mietrückstände nicht aus Kaution möglich


Fristlose Kündigung nach Mietrückständen: Mietschulden können nicht aus der Kaution beglichen werden

Mieter, die Rückstände bei ihren Mietzahlungen haben, können diese nicht aus der hinterlegten Kaution begleichen. Das urteilte das Amtsgericht München mit dem Aktenzeichen: 415 C 31694/11. Auch die erwirtschafteten Zinsen können laut Richterspruch nicht für die Mietrückstände verwendet werden. Die fristlose Kündigung seitens des Vermieters sei daher rechtens.

Schuldner von Mietrückständen können von ihrem Vermieter nicht verlangen, dass diese aus der hinterlegten Mietkaution beglichen werden. Wie die Richter am Amtsgericht München in ihrer Urteilsbegründung betonten, können auch die Zinsen der Kaution nicht zur Mietschuldenbegleichung herangezogen werden.

Kündigung nach Mietrückstand

Im verhandelten Fall konnte der Beklagte seine Miete an die Vermieterin nicht zahlen. Mit insgesamt zwei Monatsmieten lag der Mieter in Verzug, so dass eine fristlose Kündigung seitens der Vermieterin erfolgte. Weil nach einer festgesetzten Frist keine Miete einging, erwirkte die Vermieterin eine Räumungsklage. Vor dem Gericht erklärte der Mann, er habe seine Vermieterin darum gebeten, während der Mietzeit die Außenstände der geschuldeten Miete von der bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Kaution zu entnehmen. „Wenigstens die Zinsen, die durch das Anlegen der Kaution auf ein Sparkonto verbucht wurden, hätte der Mietschuld angerechnet werden können“, so die Argumentation der Betroffenen.

Auch Zinsen der Kaution können nicht verwandt werden

Doch selbst die Zinsen zur Tilgung der Mietschulden ließ das Amtsgericht nicht gelten. Mieter haben im laufenden Mietverhältnis keinen Zugriff auf die Kaution, so die Richter. Auch das Argument, als Mieter habe man ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht der Kaution, weil die Vermieterin den Mieter nicht über den aktuellen Stand der Zinshöhe informierte, ließ das Gericht in dem rechtskräftigen Urteil nicht gelten. „Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht muss vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werden, wenn es den Verzug ausschließen soll.“, hieß es in dem Urteilsspruch. Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegen die Vermieterin bezüglich der Höhe der Zinsen würde einen Verzug nur in dem Fall ausschließen, „wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werde“.

Hartz IV: Mitbewohner nicht gleich Partner

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Keine Übernahme von Tilgungsraten


Tilgungsraten für eine selbstgenutzte Immobilie gehören im Grundsatz nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Hartz IV

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel gehören Tilgungsraten für ein selbstgenutztes Haus/Wohneigentum grundsätzlich nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten bei Hartz IV. Ausnahmen von dieser Grundsätzlichkeit sind im Hinblick auf den im Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen nur in besonderen Fällen angezeigt.

Im konkret verhandelten Fall (Az.: B 14 AS 1/12 R) können die Aufwendungen für Tilgungsraten nicht bei den Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigungsfähig werden, weil sie vom Eigentümer der Wohnimmobilie „dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet.“ Auch eine vorliegende Ausgleichsvereinbarung unter geschiedenen Eheleuten kann daran nichts ändern, so das Gericht.

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte in einem anderen Fall (Az.: B 14 AS 79/10 R), dass Leistungen für die Tilgung der Raten ausnahmsweise als angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden können, wenn nur noch eine kleine Restschuld abgetragen werden muss und somit die private Vermögensbildung des Betroffenen in den Hintergrund tritt. Der 4. Senat des BSG urteilte zudem (Az. B 4 AS 14/11) dass nach gängiger Rechtsprechung allein die Tatsache einer unvermeidbaren und konkreten Bedarfslage des ALG II Betroffenen eine ausnahmsweise Verpflichtung zur Tilgung der Raten der Immobilie seitens des Jobcenters in Frage kommen kann.

KdU - Richtlinien, Heizung und Wohnraumsicherung

Quelle: gegen-hartz
 
Luxemburger kann Hartz IV beziehen


Ein Staatsbürger aus Luxemburg kann Hartz IV Leistungen beantragen, wenn er sich zur alleinigen Jobsuche in Deutschland aufhält

Ein Staatsangehöriger aus Luxemburg kann auch in Deutschland Hartz IV-Leistungen beantragen, wenn er sich hierzulande auf Arbeitssuche befindet. Grundlage hierfür ist das Europäische Fürsorgeabkommen, so das Landesssozialgericht Rheinland-Pfalz in dem Urteil mit dem Aktenzeichen L 3 AS 250/12 B ER.

Ein Luxemburger, der sich aufgrund zu Suche nach einer Arbeitsstelle in Deutschland aufhält, kann zumindest nach vorläufiger Würdigung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Hartz IV) beantragen, auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine solche Regelung eigentlich ausschließt. Zu diesem Urteil kamen die Sozialrichter des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. So heißt es in der Urteilsbegründung: „EU-Bürger, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, dürfen nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen werden, weil sie sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten.“

Im verhandelten Fall konnte allerdings der Kläger nicht glaubhaft machen, dass er sich zu anderen Zwecken als der Suche nach einen Arbeitsplatz in Deutschland aufhält. Das Jobcenter stützte jedoch die Ablehnung des Antrages auf das Arbeitslosengeld II auf den Ausschluss im Sozialgesetzbuch II und dem Vorbehalt Deutschlands gegen die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens in Bezug auf Grundsicherungsleistungen. Nach Auffassung des Gerichts könne ein solcher Anspruch allerdings nicht ausgeschlossen werden. Zwar sei ein solcher Ausschluss grundsätzlich nach deutschem Recht vorgesehen und der Antragsteller könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung nach europäischem Recht berufen, weil es sich beim SGB II nicht um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte abschließend genannte Zweige der sozialen Sicherheit im Sinn der dafür maßgeblichen Regelungen handele.

Ein Verstoß gegen das primär-rechtliche Diskriminierungsverbot sei zudem nicht erkennbar, da nicht die reinen Sozialhilfeleistungen betroffen sind und der Gesetzgeber für die Gewährung eine tatsächliche Verbindung mit dem innerstaatlichen Arbeitsmarkt fordern dürfe. Ein Anspruch könne sich aber aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens ergeben. Es sei zweifelhaft, ob der Vorbehalt vom 19. Dezember 2011 zu diesem Abkommen wirksam sei. Ein früherer Vorbehalt betreffend das zwischenzeitlich aufgehobene Bundessozialhilfegesetz erfasse die hier streitigen Leistungen nicht. Bei dem neuen Vorbehalt speziell für das SGB II sei zum einen zweifelhaft, ob es sich nach fast 6 Jahren noch um "neue Rechtsvorschriften" im Sinne der Rechtsgrundlage für solche Vorbehalte gehandelt habe, zum anderen, ob der Vorbehalt nicht eine unzulässige Erweiterung des früheren Vorbehalts darstelle. Wegen der offenen Rechtsfrage sei eine Folgenabwägung zu treffen, die aufgrund der betroffenen Existenzsicherung zugunsten des Antragstellers ausgehe.

Ein Stück aus dem Tollhaus Deutschland

Quelle: gegen-hartz
 
Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Vorlesungszeit



Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn´: Die Einschreibung an einer Universität steht der Verfügbarkeit nicht entgegen

Arbeitslosengeld (ALG I) kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studenten regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Ist jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung widerlegt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen: AZ L 7 AL 3/12.

Arbeitslose Frau begehrt Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn

Eine gelernte Krankenschwester aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg meldete sich nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos. Die Mutter eines minderjährigen Kindes beantragte - unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Hochschule - Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld bis einschließlich August. Ab September könne sie als eingeschriebene Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben.

Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen

Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Sie habe nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn (Anfang Oktober). nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine Beschäftigung hätte ausüben können. Damit habe sie in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und die gesetzliche Vermutung widerlegt. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Milliardenüberschuss bei Bundesagentur für Arbeit

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV Urteil zu Alleinerziehenden-Mehrbedarf



Hartz IV Mehrbedarf für Alleinerziehende auch bei Hilfe von Familienangehörigen

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel besitzen Alleinerziehende im Hartz IV Bezug auch dann einen Anspruch auf einen Mehrbedarf, wenn Angehörige wie die Oma an der Betreuung der Kinder beteiligt ist. Das gelte zudem, wenn die Angehörige die Aufgaben theoretisch übernehmen könnten. (AZ: B 4AS 167/11 R)

Entscheidend, so die Richter, sei das „Fehlen einer nachhaltigen Unterstützung durch eine zweite Person“, so dass ein Elternteil „tatsächlich nicht in erheblichen Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt wird.

Im konkreten Fall lebe eine alleinerziehende Mutter mit ihrer Schwester und den Eltern unter einem Dach, ohne jedoch eine Haushaltsgemeinschaft zu bilden. Mit Verweis auf die mögliche Unterstützung der Familie hatte das Jobcenter den Alleinerziehenden-Mehrbedarf (§ 21) abgelehnt. Das Bundessozialgericht entschied, dass bei Auslegung des Begriffs „alleinige Sorge“ auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung abzustellen ist und es unerheblich sei, ob mehrere Personen die Möglichkeit hätten, die Kinderbetreuung mit zu übernehmen. Demnach haben auch Alleinerziehende im Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf den Mehrbedarf, wenn Familienangehörige „ab und zu“ die Kinderbetreuung übernehmen.

Eingliederungsvereinbarung ändern oder aufheben

Quelle: gegen-hartz
 
Erstattung von vorläufigen Hartz IV Leistungen


Vollständige Erstattung von vorläufig gewährten Hartz IV Leistungen, wenn kein Anspruch besteht

Oft gewährt das Jobcenter „vorläufige Leistungen“ bis geklärt ist, ob ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen besteht. Diese vorläufigen Sozialleistungen müssen im vollem Umfang zurück gezahlt werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass doch kein Leistungsanspruch bestand. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen. B 4AS 169/11 R.

Die Regelung, wonach nur 44 Prozent der für die Unterkunftskosten erbrachten Hartz IV-Leistungen zu erstatten sind (§ 40 Absatz 4 SGB II) gilt bei der Erstattung vorläufig gewährter Arbeitslosengeld II Leistungen nicht. Das Bundessozialgericht begründete das Urteil zum einem mit dem Wortlaut der Regelung, der auf Fälle nach § 50 SGB X (Erstattung zu unrecht erbrachter Leistungen) sowie mit dem grundsätzlichen Zweck der nur teilweisen Erstattung. „Durch den teilweisen Ausschluss von der Erstattungspflicht wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass Bezieher von Leistungen des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht schlechter als beim Bezug von Wohngeld stehen, weil dieses nicht der Rückforderung unterliegt“. Hingegen wird Empfängern von vorläufigen Leistungen nach Ablehnung der endgültige Leistungsgewährung die Möglichkeit eröffnet, Wohngeld zu beantragen.

Quelle: gegen-hartz
 
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