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Hartz IV (ALG II) Urteile

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Hartz IV: Stadtwerke müssen Überweisung zulassen

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Hartz IV Bezieher haben ein Anrecht darauf, Bar-Überweisungen monatlich bei Energieversorger vorzunehmen

Hartz IV Bezieher haben oft das Problem, dass Energieversorger partout den monatlichen Abschlag für Gas und Strom vom Konto abbuchen wollen. Die Energiekonzerne behaupten, Überweisungen und Einzahlungen würden nicht funktionieren. Zudem besitzen viele Betroffene überhaupt kein Bankkonto.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Menschen mit einem geringen Einkommen die Möglichkeit besitzen dürfen, Barüberweisungen vorzunehmen. Das könnte für die Praxis auch bedeuten, dass dies auch für Betroffene gelten könnte, die zwar über ein Bankkonto verfügen, aber keine Einzugsermächtigungen erteilen wollen.

Im konkreten Fall klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter urteilten, dass Energieversorger mindestens zwei Zahlungsmöglichkeiten anbieten müssen, damit Verbraucher, die Einkommensschwach sind und über kein eigenes Konto verfügen, ebenfalls problemlos Strom und Gas beziehen können. Eine Benachteiligung der Leistungsberechtigten darf nicht stattfinden, so das Gericht.

Die Stadtwerke Bochum hatten in dem verhandelten Fall Einzugsermächtigungen von monatlichen Zahlern verlangt, während Kunden, die jährlich im Voraus zahlten, überweisen dürften. Diese Handhabung, die in den AGB´s des Unternehmens festgelegt sind, benachteilige Kunden, die nicht soviel Geld aufbringen können, um die Jahressumme zu überweisen, so das Gericht. Dies sei insbesondere für Kunden ohne eigenes Konto eine Benachteiligung. Eine Lastschrift, die monatlich ausgeführt wird, setzt voraus, dass der Kunde über ein Konto verfügt. Die Regelungen der Stadtwerke Bochum seien damit unwirksam, so das BGH (Az. VIII ZR 131/12).

Alle Stadtwerke und Energielieferanten deren Klauseln ähnlich oder gleich sind, müssen nunmehr diese entsprechend des Urteils anpassen, so ein Sprecher der Verbraucherzentralen. Dabei dürfen die Unternehmen jedoch nicht eventuell anfallende Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren den Kunden zusätzlich aufbürden. Ansonsten würden solche Aufschläge erneut zu einer Diskriminierung von Hartz IV oder Sozialhilfe Beziehern führen. Wer demnach mehr zahlen soll, sollte sich umgehend an einer Verbraucherzentrale seiner Region wenden.

Hartz IV: Einschüchterungen durch Personalfirmen

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV-Kürzung nur bei provozierter Kündigung

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Hartz IV-Leistungen dürfen wegen einer Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden

Eine Kürzung der Hartz IV-Leistungen ist nur rechtmäßig, wenn der Leistungsberechtigte mit Absicht die Kündigung seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses provoziert. Das entschied das Sozialgericht (SG) Mainz (Aktenzeichen: S 15 AS 438/13 ER).

Hartz IV-Kürzung bei regulärer Kündigung nicht rechtmäßig

Im Rahmen eines Eilantrags klärte das SG Mainz die Frage, unter welchen Umständen eine Leistungskürzung rechtmäßig ist, wenn ein Hartz IV-Empfänger die Kündigung für eine geringfügige Beschäftigung von seinem Arbeitgeber erhält.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau gegen die Hartz IV-Kürzung durch das Jobcenter wegen einer Kündigung geklagt. Die Klägerin hatte in mehreren Privathaushalten als Haushaltshilfe gearbeitet und erhielt aufstockende Leistungen nach SGB II. Nachdem sie mehrfach nicht zur Arbeit erschienen war, wurden zwei Beschäftigungsverhältnisse seitens der Arbeitgeber gekündigt. Daraufhin kürzte das Jobcenter den Hartz IV-Regelsatz um 30 Prozent aufgrund der Pflichtverletzung. Die Frau habe ihr Einkommen absichtlich gemindert, um einen höheren Leistungsanspruch nach SGB II zu haben, hieß es in der Begründung.

Die Frau erhob Klage und begründete die vermeintliche Pflichtverletzung mit ihrem schlechten Gesundheitszustand. Aufgrund ihrer Gelenkerkrankung und Alkoholproblemen habe sie nicht regelmäßig arbeiten können.

Das SG Mainz urteilte zugunsten der Frau. Eine Pflichtverletzung liege im juristischen Sinne nur vor, wenn die Frau tatsächlich mit Absicht gehandelt habe und sie die Kündigung durch ihre Handlungen provoziert hätte, um mehr Arbeitslosengeld II (ALG II) zu erhalten. Die Krankheiten der Frau bedeuteten zwar nicht, dass dies grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, eine Absicht stelle das jedoch nicht dar. Das Jobcenter hob daraufhin die Kürzung der Hartz IV-Bezüge auf.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Depressionen rechtfertigen teure Wohnung

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Hartz IV Betroffene leidet an Depressionen: Jobcenter muss teure Wohnung weiterhin finanzieren

Hartz IV-Bezieher, die attestiert unter Depressionen leiden, müssen unter Umständen ihre teure Wohnung nicht verlassen, um in eine kostengünstigere Wohnung zu ziehen. Das jedenfalls urteilte das Bayrische Landessozialgericht (Az: L 8 AS 646/10). Die Klägerin leidet unter schweren depressiven Episoden und mit suizidalen Tendenzen.

Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins muss eine Hartz IV-Bezieherin nicht der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten nachkommen, obwohl die monatlichen Wohnkosten bis zu 900 Euro betragen.

Im verhandelten Fall lebt die Klägerin allein in einer 45 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Die Monatskosten betragen zwischen 620 und 900 Euro. Das Jobcenter forderte die Frau auf, die Kosten zu senken. Ansonsten werde man nur noch die „angemessenen Unterkunftskosten“ tragen. Den Rest müsse die Frau vom Regelsatz begleichen.

Eine Untervermietung komme aber für die Betroffene nicht in Frage, da der Schnitt der Wohnung dies nicht zulässt. Ein Verkauf der Wohnung wäre ebenfalls ein herber Verlust, da dann 40.000 Euro Schulden entstehen würden. Diese Argumente interessierten die Sachbearbeiter des Jobcenters nicht und kürzten die Kosten der Unterkunft. Dagegen legte die Frau zunächst Widerspruch und dann Klage ein.

In der Urteilsentscheidung verpflichteten die Richter die Sozialbehörde, die Wohnkosten in voller Höhe zu übernehmen. Hauptgrund sei jedoch nicht, dass die Wohnung nicht untervermietet oder verkauft werden kann. Vielmehr sei der gesundheitliche Zustand der Klägerin hier entscheidend. Seit einiger Zeit leide die Betroffene an Depressionen. Ein Verkauf oder Umzug sei mit emotionalen Belastungen verbunden. Nach Angaben der Ärzte bestehe die Gefahr, dass sich die psychische Erkrankung verschärfe. Aufgrund der eigenen Geschichte habe die Wohnung für die Klägerin eine besondere Bedeutung. Würde die Wohnung verloren gehen, bestünde die Gefahr einer großen Verzweiflung. Hieraus könne auch ein Selbstmord resultieren.

Aber: „Insgesamt liegt nach der Überzeugung des Senats ein seltener Ausnahmefall der Unzumutbarkeit eines Umzuges aus persönlichen Gründen vor, der eine Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten rechtfertigt.“

Quelle: gegen-hartz
 
Keine Hartz IV-Kürzung ohne Anhörung

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Hartz-4-Leistungen dürfen nicht ohne Anhörung des Leistungsbeziehers gekürzt werden


Hartz IV-Behörden dürfen Leistungsberechtigte nicht die Arbeitslosengeld-II-Zahlungen kürzen, bevor eine Anhörung stattfand. Das urteilte das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen B 14 AS 38/12 R.

Jobcenter dürfen keine Leistungskürzungen aussprechen, wenn zuvor der Betroffene nicht angehört wurde. So jedenfalls urteilten die obersten Sozialrichter am Bundessozialgericht in Kassel. Im konkreten Fall erstritt sich ein Familienvater mit fünf Kindern einen Vergleich zur Abfindung in Höhe von 13.000 Euro vor dem Arbeitsgericht. Daraufhin rechnete das Jobcenter Hagen ein Einkommen von 1000 Euro pro Monat an die Hartz-IV-Leistungen der Familie an. Somit wurden die bereits per Bescheid bewilligten Leistungen angepasst.

Doch die Richter am Bundessozialgericht gaben dem Kläger Recht. Die Kürzung war nicht rechtens, da der Leistungsberechtigte nicht seitens der Behörde angehört wurde. Eben jene Anhörung ist aber Pflicht, wenn bereits per Bescheid bewilligte Leistungen gekürzt werden. Die Richter gaben zwar dem Jobcenter Recht, dass eine Anhörung auch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, allerdings nicht mehr dann, wenn das Verfahren bereits in der obersten Instanz am Bundessozialgericht angekommen ist.

Ferner hätte das Jobcenter prüfen müssen, ob die Abfindung überhaupt noch zur Sicherung des Existenz der Familie zur Verfügung stand. Diese Überprüfung hatten die obersten Sozialrichter bereits in einem anderen verhandelten Fall in dem es um Steuererstattung ging B 14 AS 33/12 R, angemahnt. „Im Übrigen ist die Revision erfolgreich, weil es nach der Rechtsprechung des BSG für die Anrechnung einer einmaligen Einnahme nicht dahingestellt bleiben kann, ob diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Kläger zur Verfügung stand.“

Das Bundessozialgericht hat das Verfahren nunmehr an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück verwiesen. Das Gericht ist zur nochmaligen Prüfung angehalten.

Die wahren Arbeitslosenzahlen

Quelle: gegen-hartz
 
Trotz Erbschafts-Verschwendung Hartz IV Anspruch

Wer eine Erbschaft für Anschaffungen wie Möbel, Kleidung oder Fernseher ausgibt, hat danach trotzdem einen Anspruch auf Hartz IV

Ein Hartz IV Leistungsberechtigter hatte eine kleinere Erbschaft für Möbel, Elektroartikel und eine Pauschalreise in Türkei ausgegeben. Nach einer Zeit von zwei Monaten stellte der Mann erneut einen Antrag auf Hartz IV-Leistungen. Das Jobcenter lehnte den Antrag, der Mann klagte sich erfolgreich bis zum Bundessozialgericht durch. (AZ: B 14 AS 76/12 R)

Ein Single aus Mönchengladbach hatte im Jahre 2009 eine Erbschaft in Höhe von rund 6500 Euro erhalten. Von diesem Geld kaufte sich der Mann ein Notebook und ersetzte defekte Möbel, einen Fernseher sowie Kleidung durch neue Artikel. Von dem übrig gebliebenen Geld kaufte sich der Kläger Lebensmittel und trat eine günstige Pauschalreise in die Türkei an. Während dieser Zeit hatte der Mann keinen Anspruch auf Hartz IV, weil die Erbschaft angetreten wurde. Dieses gab der Kläger ordnungsgemäß an.

Nach etwa zwei Monaten war das Geld aufgebraucht. Der erwerbslose Mann stellte erneut einen Antrag auf Hartz IV. Das Jobcenter Mönchengladbach verneinte die Bedürftigkeit und lehnte den Antrag ab. Als Begründung gab die Behörde an, der Antragsteller hätte nicht zwei, sondern mindestens sechs Monate von dem Geld leben müssen. So dann könne er nach sechs Monaten, sofern eine Hilfebedürftigkeit besteht, erneut einen Arbeitslosengeld-II-Antrag stellen.

Der Anwalt des Betroffenen sah dies anders. Zwar habe der Erbe das zugeflossene Geld „teilweise verschwenderisch ausgegeben“, allerdings sei der Staat, in jedem Falle Menschen Sozialleistungen zu gewähren, wenn eine Hilfebedürftigkeit bestehe. Das gelte auch für verschwenderische Menschen.

Nach einem erfolglosem Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht musste das Bundessozialgericht entscheiden. Die Richter folgten dem Argument der Klägerseite. Denn hier greife eindeutig das Sozialstaatsprinzip. Demnach haben Bürger, die ihre Erbschaft für Anschaffung ausgeben, immer noch einen Hartz IV-Anspruch. Nur wenn der Betroffene durch „sozialwidriges Verhalten“ auffällt, könne ein Anspruch versagt werden, urteilten die obersten Sozialrichter. Das BSG verurteilte das Jobcenter zur Zahlung der Regelleistungen, um das Existenzminimum zu sichern.

"Arbeitslosengeld II - Abschaffung der Sanktionen und Leistungseinschränkungen (SGB II und SGB XII)

Quelle: gegen-hartz
 
Keine Bankgebühr für Überweisungsprobleme

Banken dürfen keine Pauschale für Hilfe bei Überweisungsproblemen verlangen

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Banken für spezielle Fragen und Auskünfte zu Überweisungen eine sogenannte Pauschale verlangt haben. Diese Praxis ist aber rechtswidrig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Das BGH bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 23 U 50/12). Die Commerzbank hatte eine Revision wieder zurückgenommen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Kläger beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Commerzbank. Die Verbraucherschützer verlangten Unterlassung. Von ihren Kunden hatte die Bank bei Nachforschungen oder Reklamationen für bestimmte Überweisungen eine Gebühr von pauschal 25 Euro verlangt. Das ist, wer von Sozialleistungen abhängig ist, sehr viel Geld.

Das Oberlandesgericht urteilte, die Klauseln haben keinen rechtlichen Bestand. Die Richter sahen, dass die „Kunden unangemessen benachteiligt“ würden. Es gehöre ganz einfach zu den Pflichten von Banken, entsprechende Reklamationen oder Problemlagen ohne ein Extrageld zu helfen. Die Gebühren könnten nämlich laut Klauseln in jedem Fall erhoben werden, egal ob der Kunden eine Schuld an der Problemstellung hat oder nicht. Zudem seien zwei weitere AGB-Bestimmungen über Pauschalen unwirksam. So hatte die Bank auch für die Bearbeitung von Krediten eine Pauschale verlangt. Diesen Teil hatte die Bank allerdings schon im Jahr 2013 anerkannt.

Neben der Commerzbank verlangen zahlreiche weitere Banken sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, Schadenersatz oder Servicepauschalen. Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Gegen Abzocke bei solchen pauschalen Berechnungsentgelten sollten Betroffene sich wehren. Die Institute können allenfalls Ersatz für ihre zusätzlichen Aufwendungen verlangen. Diese müssen sie aber nachweisen"

Hartz IV: BA auf Fehlersuche

Quelle: gegen-hartz
 
Riester: Urteil zugunsten Geringverdiener

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Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Versicherungsbedingungen in so genannten Riester-Rentenverträgen


Erfolg für Verbraucherschützer: Das OLG Stuttgart hat eine Überschussklausel in den Riester Rentenversicherungsverträgen der Allianz für intransparent und damit unwirksam erklärt. Die Klausel benachteiligt nach Ansicht der Verbraucherschützer Ältere, Kinderreiche und Geringverdiener.

Der unter anderen für die so genannte Klauselkontrolle zuständige zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über Allgemeine Geschäftsbedingungen in so genannten Riester-Rentenverträgen entschieden, die sich mit der Frage der Kostenüberschussbeteiligung beschäftigen.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Klauseln zu dieser Thematik. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird ausgeführt, dass die Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen zu beteiligen sind. Aus weiteren Klauselwerken und Bedingungen ergibt sich, dass eine Kostenüberschussbeteiligung tatsächlich erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000,00 € ausbezahlt wird. Die Kläger sind der Auffassung, dass die erst über mehrere Stationen im Sinne eines „Hürdenlaufs“ oder einer „Schnitzeljagd“ erfassbaren Regelungen nicht transparent sind, die Beklagte stellt darauf ab, dass die Komplexität der Erläuterungen an der schwierigen Materie liege.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die zur Unterlassung verurteilende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen und das Verbot einer Verwendung der Klauseln bestätigt. Die verwendeten Versicherungsbedingungen sind nicht ausreichend transparent. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt, er werde an den Kostenüberschüssen beteiligt. Die Klauselwerke machen aber nicht ausreichend deutlich, dass bestimmte Vertragskategorien von der Kostenüberschussbeteiligung ganz ausgeschlossen sind. Da für das Kollektiv der Versicherungsnehmer ein ständiger Aufbau von Überschüssen skizziert und eine Mindestteilhabe daran versprochen werde, sehe sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Teilhaber an dem Wirtschaftsergebnis der Versicherung. Eine solche Erwartung bestehe schon allgemein, da ansonsten ein Sparvertrag mit festen Zinsen gewählt werden könnte. Die Beteiligung (auch) an den Kostenüberschüssen einer Versicherung stelle gerade das verlockende, das - jedenfalls jahrzehntelang - Vorteilhafte dieser Anlage- und Ansparform dar. Das demgegenüber bestimmte Vertragskategorien an dem beworbenen Vorteil der Anlageform überhaupt nicht teilhaben, wird nach Auffassung des Urteils nirgends ersichtlich, obwohl die Beklagte einfach sinngemäß anfügen und erläutern könnte, dass Kleinsparer von der Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossen sein können.

Der Senat hat eine Revision nicht zugelassen. Obwohl der Streitwert des Berufungsverfahrens lediglich auf 5.000,00 € festgesetzt wurde, ist dennoch eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich, weil insoweit auf die Beschwer abzustellen ist, die vom Bundesgerichtshof regelmäßig höher angenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. April 2013, Az. I ZR 199/13, Rn. 4; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, I ZR 174/11 Rn. 10 ff.). Aktenzeichen: 2 U 57/13 (OLG Stuttgart); 11 O 231/12 (Landgericht Stuttgart)

Neues im Hartz IV Bereich

Quelle: gegen-hartz
 
Kein Extrageld für Jugendweihe

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013
- L 5 AS 175/12 -



Jugendlicher hat keinen Anspruch auf Extrageld aus den SGB II-Leistungen für die Jugendweihe

Teilnahme an der Veranstaltung ist auch mit monatlichen Regelleistungen möglich


Ein jugendlicher Bezieher von SGB II-Leistungen hat keinen Anspruch auf Extragelder für die Teilnahme an der Jugendweihe. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und verwies darauf, dass die Finanzierung der Teilnahme an der Veranstaltung mit frühzeitig begonnen Ansparungen auch mit den monatlichen Regelleistungen möglich ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte der jugendliche Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Zahlung eines gesonderten Zuschusses in Höhe von 407 Euro für seine Feier zur
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. Diese Kosten machte er für die Anschaffung eines Anzugs sowie die Teilnahmegebühr geltend.
Bewilligung weiterer Leistungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten

Die Klage blieb vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jedoch erfolglos. Nach Auffassung der Richter sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, über die laufenden SGB II-Leistungen hinaus Gelder zu bewilligen. Die Religionsausübungsfreiheit sei nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10 % und für Freizeit und Kultur 11 % vorgesehen.



© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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Hartz IV Bescheid Prüfung nur im Einzelfall

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BSG: Jobcenter muss wissen, was es genau überprüfen soll


Kassel (jur). Arbeitslosengeld II Bezieher können vom Jobcenter nicht pauschal die Überprüfung aller Hartz-IV-Bescheide der letzten Jahre einfordern. Auch wenn der Behörde eine unrichtige Anwendung des Rechts vorgeworfen wird, muss bei einer Überprüfung jeder einzelne Bescheid mit Datum benannt und auch die konkrete Beanstandung genannt werden, urteilte am Donnerstag, 13. Februar 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 22/13 R). Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne nur „im Einzelfall“ ein rechtswidriger Bescheid überprüft werden, betonte der 4. Senat.

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Süd-Brandenburg. Er erhält seit 2005 Arbeitslosengeld II. Im Juli 2010 forderte der Anwalt des Arbeitslosen vom Jobcenter Oberspreewald-Lausitz, alle zehn bislang ergangenen Hartz-IV-Bescheide noch einmal zu überprüfen.

Anlass waren mehrere Urteile des BSG, die die Unterkunftskosten für die Warmwasseraufbereitung klärten. Danach habe das Jobcenter habe diese in der Vergangenheit falsch berechnet. Auch mehrere Betriebskostenabrechnungen seien unzureichend berücksichtigt worden, so der Anwalt.

Bei einer fehlerhaften Anwendung des Rechts besteht die Möglichkeit, Verwaltungsakte noch einmal überprüfen zu lassen. Bis zum 1. April 2011 konnten Hartz-IV-Bezieher solch eine Überprüfung rückwirkend für die letzten vier Jahre beantragen. Danach hatte der Gesetzgeber die Frist auf ein Jahr verkürzt.

Im konkreten Fall hatte der Anwalt in seinem Überprüfungsantrag jedoch nicht jeden einzelnen zu überprüfenden Bescheid mit Datum benannt. Auch wurde nicht einzeln aufgeführt, inwieweit jeder Bescheid rechtswidrig sein soll.

Trotz Nachfrage des Jobcenters weigerte sich der Anwalt, dies zu tun. Er sei nach dem Gesetz nicht verpflichtet, die Rechtslage darzulegen. Die Behörde müsse diese schließlich von Amts wegen kennen. Auch die Angabe des Datums eines jeden Bescheides sei unnötig, da bei allen die Rechtmäßigkeit überprüft werden solle.

Doch das BSG lehnte solch ein Vorgehen ab. Nach dem Gesetz müsse die Überprüfung eines rechtswidrigen Bescheides „im Einzelfall“ erfolgen. Ein Einzelfall liege vor, wenn „entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird“, so die Kasseler Richter. Schließlich sei eine Konfliktlösung nur möglich, wenn der Verwaltung der Konflikt auch bekannt ist.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Recht auf Nachhilfe bestätigt

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Urteil: Jobcenter muss Kosten für Nachhilfeunterricht zurückzahlen


Die Übernahme von Nachhilfekosten durch das Jobcenter ist im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht auf die Dauer von zwei Monaten beschränkt. Das entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund. Nach bisheriger Rechtsprechung wurden Nachhilfekosten nur im zeitlich begrenzen Rahmen übernommen. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Schüler weiterhin eine Lernförderung benötigt oder nicht. Diese unsinnige Regelung hob das SG nun mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2013 auf (Aktenzeichen: S 19 AS 1036/12).

Jobcenter gewährte Nachhilfeunterricht nur für zwei Monate

Im verhandelten Fall hatte eine alleinerziehende Mutter von zwei Töchtern auf die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht geklagt. Eine der Töchter hatte eine Lernschwäche in Mathe, die ihre Versetzung gefährdete. Da die Realschule keine Förderprogramme oder Hausaufgabenhilfe in diesem Fach anbot, beantragte die Hartz IV-Bezieherin die Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht zunächst beim zuständigen Jobcenter Märkischer Kreis. Die Kosten beliefen sich auf 78 Euro monatlich für einen 90 minütigen Gruppenunterricht pro Woche.

Das Amt stimmte dem Gesuch der Mutter zu und gewährte den Nachhilfeunterricht für die Tochter für zwei Monate. Im ersten Halbjahr des darauf folgenden 9. Schuljahres weigerte sich das Jobcenter jedoch, weiterhin für die Nachhilfekosten aufzukommen. Trotz einer Bescheinigung der Klassenlehrerin und der Fachlehrer, aus der die Notwendigkeit der Lernförderung hervorging, lehnte das Amt eine weitere Kostenübernahme ab.

Im zweiten Halbjahr stellte die Mutter wieder einen Antrag auf außerschulische Lernförderung, da ohne den Nachhilfeunterricht die Versetzung der Tochter gefährdet gewesen wäre. Das bescheinigten die Lehrer in einer Stellungnahme. Das Jobcenter lehnte dennoch das Gesuch ab, da die Leistungen zur Lernförderung für maximal zwei Monate und nicht für einen längeren Zeitraum - wie im Fall der Realschülerin – gezahlt werden könnten. Die Mutter reichte daraufhin Klage ein.

SG unterstreicht Chancengerechtigkeit bei Bildung

Das SG Dortmund entschied mit seinem Urteil zu Gunsten der Klägerin. Die Stellungnahmen der Lehrer würden belegen, dass die Nachhilfe geeignet und erforderlich zur Erreichung des Lernziels sei, hieß es in der Urteilsbegründung. Zudem ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben keine zeitliche Begrenzung für die Lernförderung. Vielmehr müsse sich die Dauer des Nachhilfeunterrichts an dem Förderungsbedarf des Kindes orientieren. Eine pauschale Begrenzung stehe der Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von Eltern in Hartz IV-Bezug entgegen, die durch das Bundesverfassungsgericht angemahnt wurde.

Das Jobcenter wurde dazu verpflichtet, rückwirkend die Nachhilfekosten für ein Schulhalbjahr (78,00 Euro pro Monat) zu übernehmen. Die Mutter hatte sich das Geld vom Munde abgespart, um ihrer Tochter trotz der Weigerung des Jobcenters die Lernförderung zu ermöglichen. Das Mädchen erreichte dank der Nachhilfe die Fachoberschulreife und macht derzeit ihr Fachabitur.

Obdachloser spendet 150 Euro für Kita in Werden

Quelle: gegen-hartz
 
Mehrbedarf Alleinerziehende trotz neuem Partner

Mehrbedarf für Alleinerziehende kann trotz neuem Lebenspartner weiter gezahlt werden

Der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende entfällt nicht zwangsläufig durch Zusammenziehen mit einem neuen Partner. Das entschied das Sozialgericht (SG) Konstanz mit Urteil vom 21. Januar 2014. Demnach verwirkt der Anspruch nur, wenn der neue Partner erheblich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt wird und somit den alleinerziehenden Elternteil wesentlich unterstützt. (Aktenzeichen: S 4 AS 1904/12)

Anspruch auf Alleinerziehendenmehrbedarf muss im Einzelfall geprüft werden

Im verhandelten Fall wurde der Hartz IV-beziehenden Mutter einer minderjährigen Tochter der Mehrbedarf für Alleinerziehende vom Jobcenter des Landratsamts Bodenseekreis gestrichen, da die Frau mit ihrem neuen Partner zusammengezogen war. Wie das Amt mitteilte, sei die Mutter deshalb nicht länger alleinerziehend und somit auch nicht mehr anspruchsberechtigt.

Die Mutter reichte Klage beim SG Konstanz ein und gewann die Verhandlung. Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. März 2009 (Aktenzeichen: B 4 AS 50/07), nach der das Jobcenter im Einzelfall überprüfen muss, ob durch das Zusammenziehen mit einem neuen Partner tatsächlich die bisherige alleinige Versorgung des Kindes durch den Elternteil wegfällt. Die Alleinerziehung liegt nur dann nicht mehr vor, wenn der neue Partner in erheblichem Umfang an der Erziehung und Pflege des Kindes beteiligt ist und der zuvor alleinerziehende Elternteil nachhaltig unterstützt wird.

Daimler: Klage wegen „Hungerlohn am Fließband"

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV Behörde verweigerte Blindem die Hilfe

25.02.2014

Jobcenter zur Zahlung von Hartz IV Leistungen verurteilt

Das Solinger Jobcenter verweigerte einem Sehbehinderten Hartz IV Leistungen. Doch der Betroffene wehrte sich erfolgreich vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Die Richter verurteilten die Behörde zur Zahlung der Sozialleistungen.

Ein 35 Jahre alter blinder Mann wehrte sich vor Gericht erfolgreich gegen das Jobcenter in Solingen. Die Behörde muss dem Kläger zusätzliche Leistungen für Mehrausgaben bezahlen. Denn angespartes Blindengeld darf bei der Berechnung der zustehenden Hartz IV-Leistungen nicht angerechnet werden, wie das Düsseldorfer Sozialgericht urteilte (Az.: S 37 AS 3151/11).

Im verhandelten Fall hatte die Behörde dem Kläger die Zahlung von Hartz IV verweigert. Stattdessen sollte der Mann sein Angespartes in Höhe von 8000 Euro bis zu einem Freibetrag von 5550 Euro aufbrauchen. Erst danach würde ein Anspruch bestehen. Doch die Richter sahen hier keinen Verstoß des Betroffenen. Stattdessen könne der Kläger das Vermögen als Ausgleich für Mehrausgaben betrachten. Schließlich entstehen durch die Behinderung weitere Kosten, die Sehende nicht zu begleichen haben.

Hartz IV: Rückzahlung der Mietkaution?

Quelle: gegen-hartz
 
Kein rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung

BSG: Mehrbedarf für teure Ernährung kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden

Hartz IV-Bezieher können den Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung nicht rückwirkend geltend machen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 20. Februar 2014 (Aktenzeichen: B 14 AS 65/12 R). Der Mehrbedarf kann beim Jobcenter beantragt werden, wenn gesundheitsbedingt eine teure Ernährung erforderlich ist und die Erkrankung als Grund zur Gewährung des Mehrbedarfs anerkannt ist.

Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung wird nur bei bestimmten Erkrankungen gewährt

Im verhandelten Fall hatte eine an Eisenmangelanämie leidenden Hartz IV-Bezieherin beim Jobcenter den Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung beantragt und zunächst auch erhalten. Das Amt verweigerte die weitere Zahlung des Mehrbedarfs jedoch nach einer Überarbeitung der Richtlinien zur Gewährung des Mehrbedarfs, da die Eisenmangelstörung nicht länger zu den Erkrankungen gehörte, die als Grund für den Mehrbedarf anerkannt sind.

Nachdem die Frau von ihrem Arzt erfuhr, dass sie neben Eisenmangelanämie auch an einer Stoffwechselstörung mit Glutenunverträglichkeit litt, versuchte sie einen Mehrbedarf in Höhe von 72 Euro pro Monat rückwirkend geltend zu machen. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass die Stoffwechselstörung als Grund für den Mehrbedarf anerkannt sei. Da das Jobcenter den Antrag ablehnte, zog die Frau vor Gericht.

Das BSG entschied jedoch nicht zugunsten der Hartz IV-Bezieherin. Um den Mehrbedarf zu erhalten, müsse nicht nur ein Ursachenzusammenhang sondern auch Kenntnis über die Erkrankung bestehen. Deshalb könne der Mehrbedarf für eine kostenaufwendigere Ernährung nicht rückwirkend geltend gemacht werden, urteilten die Richter.

Hartz IV-Behördenwillkür im Jobcenter Cochem

Quelle: gegen-hartz
 
Mehr als 15 Blindbewerbungen sind unzulässig

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Zu hohe Zahl von Pflicht-Bewerbung in Eingliederungsvereinbarungen ist unzulässig


Meist wird in den Eingliederungsvereinbarungen eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen festgelegt, die der Hartz IV-Bezieher monatlich schreiben und nachweisen muss. Für schriftliche Bewerbungen kann er sich die Bewerbungskosten in Form einer Pauschale vom Jobcenter erstatten lassen. Immer wieder kommt es dabei zu hanebüchenen Forderungen hinsichtlicher der Zahl der Bewerbungen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 erklärte das Sozialgericht Berlin (SG) nun die Anzahl von mehr als 15 aussichtslosen Blindbewerbungen für unzulässig. Generell müsse im Einzelfall entschieden werden, um die subjektiv sinnvolle Zahl von Bewerbungen zu bestimmen.

Jobcenter darf Anzahl der Pflicht-Bewerbungen nicht willkürlich festlegen

Wer Hartz IV-Leistungen bezieht kommt nicht umhin eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Darin wird unter anderem festgelegt, welche Pflichten der Leistungsbezieher übernehmen muss. Meist wird auch die Zahl der Bewerbungen, die monatlich zu schreiben und nachzuweisen ist, bestimmt. Bisher gibt es jedoch keine einheitliche Regelung dafür, wie viele Bewerbungen das Jobcenter verlangen darf. Leider kommt es deshalb immer wieder zu gerade zu absurden Forderungen seitens der Behörde. Folglich fühlen viele Hartz IV-Bezieher einer gewissen Willkür ausgeliefert. Dieser hat die 87. Kammer des SG Berlin nun einen Beschluss entgegengesetzt.

Da in den §§ 10 und 15 SGB II weder eine konkrete Anzahl von Bewerbungen festgelegt ist, noch aufgeführt wird, was als angemessen gilt, hat das Gericht mit Beschluss per 9. Dezember vergangenen Jahres entschieden, dass die Forderung von mehr als 15 Blindbewerbungen in der Eingliederungsvereinbarung unzulässig ist. In früheren Urteilen wurden zehn Bewerbungen als noch zulässig erklärt.

Das SG Berlin wies auf subjektive (Qualifikation und Dauer der Arbeitslosigkeit) und objektive (Übernahme der Bewerbungskosten) Kriterien zur Ermittlung der zulässigen Anzahl der Bewerbungen hin. „Vielmehr ist einzelfallbezogen festzustellen, welche Eigenbemühungen zweckmäßig und einforderbar sind. Dies hängt von verschiedenen Faktoren so wohl bezogen auf den Arbeitssuchenden als auch bezogen auf das Berufssegment ab“, heißt es im Beschluss mit dem Aktenzeichen: S 87 AS 28359/13 ER.

Mieten in Großstädten werden unerschwinglich

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Hartz IV (ALG II) Urteile

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Eigentum in Griechenland steht Grundsicherungsleistungen entgegen


Das
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ist nicht verpflichtet Leistungen als Zuschuss zu erbringen, wenn Eigentum in Form einer Wohnung und eines 7.000 qm großen Olivenhains in Griechenland vorhanden ist. Leistungsempfänger seien grundsätzlich verpflichtet ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen.
Dies entschied das
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Detmold (Az. S 9 AS 2274/13 ER) bei einem 1952 geborenen Antragsteller, der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte.
Hilfebedürftig ist...

...wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind dabei alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind abzusetzen ein
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in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr für jeden in der
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lebende volljährige Person und deren Partner oder Partnerin, mindestens aber jeweils 3.100 EUR sowie zusätzlich ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Vermögen im Wert von 43.452,46 EUR

Hier stände jedoch zu berücksichtigendes Eigentum in Griechenland in Form einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung und eines 7.000 qm großen Olivenhains zur Verfügung. Der selbst angegebene Wert liegt bei 43.452,46 EUR. Dieses Vermögen übersteigt daher den Gesamtfreibetrag um mehr als 23.000 EUR.
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich sei und für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, reiche nicht aus, zumal keinerlei Verwertungsbemühungen vorgenommen würden.
Vermögensverwertung

Das Sozialgericht verwies darauf, dass Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet seien ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichten, müsse der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen. Deshalb habe das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht.
Gericht:
Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 03.02.2014 - S 9 AS 2274/13 ER

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bebe
 
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