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Hartz IV (ALG II) Urteile

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Hartz IV Urteil: Nebenkostenabrechnung


Hartz IV Urteil: Übernahme Nebenkostenabrechnung nur während des Leistungsbezugs

Der Leistungsträger muss nicht immer eine Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung übernehmen. Nur Mieter während des laufenden Hartz IV-Bezuges haben ein Anrecht auf die Kostenübernahme. Das entschied das Sozialgericht Mainz AZ: S 10 AS 200/12 ER.

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Zusätzlich zu den Mietkosten werden beim Arbeitslosengeld II auch angemessene Heizungskosten übernommen. Angemessen bedeutet einen regionalen Durchschnitt im Verbrauch. Das gilt allerdings nur für diejenigen, die bei Eintreffen der Nebenkostenabrechnung weiterhin Bezieher von Hartz IV-Leistungen sind. Wie aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Mainz hervorgeht, müssen ehemalige Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nachträglich gemachte Nebenkostennachzahlungen aus eigener Tasche bezahlen. Das gilt auch dann, wenn sich die Forderungen des Energielieferanten/Vermieters auf einen Zeitraum des ehemaligen Leistungsbezugs beziehen.

Im vorliegenden Fall erreichte eine Frau aus Mainz im Dezember letzten Jahres von ihrem ehemaligen Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010. Die Klägerin sollte einen Betrag von rund 400 Euro nachzahlen. Zu jener Zeit bezog die Mieterin Leistungen nach dem SGB II und die Mietkosten wurden vom Amt in angemessener Höhe gezahlt. Bei Eintreffen des Bescheides war sie allerdings nicht mehr vom Jobcenter abhängig, sondern ging einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach.
Mittlerweile ist die Klägerin umgezogen. Weil sich die Nachforderung auf den Zeitraum des Hartz IV-Leistungsbezugs bezieht, beantragte sie eine Kostenübernahme beim damaligen Jobcenter. Die Behörde lehnte ab und verwies darauf, dass nur Leistungsberechtigte einen Anspruch hätten. Zur gleichen Zeit erhob die Frau Klage beim Sozialgericht Mainz und begehrte Eilrechtsschutz. Die Klägerin begründete, sie habe auf die Erstellung der Nebenkostenabrechnung keinen Einfluss gehabt. Wäre die Abrechnung zeitgemäß im Jahre 2010 eingegangen, so hätte der Leistungsträger die Rechnung bezahlt. Ein Widerspruchs- und Klageverfahren könne sie nach Angaben des Anwalts aus finanziellen Gründen nicht abwarten, da hiermit längere Wartezeiten verbunden wären und der Vermieter auf die Zahlung dränge.

Nebenkostenabrechnungen werden nur während des Hartz IV-Bezugs übernommen
Doch die Sozialrichter wiesen die Klage ab. Schließlich seien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Grundsatz nur dann bewilligungsfähig, wenn bei dem Antragsteller aktuell eine Hilfebedürftigkeit vorläge. Weil die Klägerin aber keine Arbeitslosengeld-II Empfängerin mehr sei, sei dies offenkundig nicht mehr der Fall. Daher müssen ehemalige Hartz IV-Bezieher nicht beglichene Rechnungen auch aus dem Zeitraum des Leistungsbezugs selbst bezahlen, selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine Kostenübernahme stattgefunden hätte. Zusätzlich sei nur dann ein gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt, wenn ohne ein gerichtlichen Beschluss dem Kläger schwere Nachteile drohen würden. Hierzu hätte beispielsweise ein drohender Wohnungsverlust gezählt, wenn die Nebenkostenabrechnung nicht beglichen worden wäre. Da die Klägerin aber bereits umgezogen war, war hier keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Die Klage wurde somit insgesamt abgewiesen.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Strafanzeige verhindert nicht 1-Euro-Job

Durch Strafanzeige wird Ein-Euro-Job nicht verhindert

Verweigert ein erwerbsloser Hartz IV-Bezieher die Aufnahme einer vom Jobcenter angebotenen „Arbeitsgelegenheit“, eines sogenannten 1-Euro-Jobs, darf die Behörde das Arbeitslosengeld II (ALG II) des Bezugsberechtigten um 30 Prozent kürzen. Das gilt auch, wenn Betroffene Strafanzeige gegen den betreffenden privaten Unternehmer gestellt hat. Das entschied jetzt das Sozialgericht Stade (Aktenzeichen: S18AS287/09).

Leistungskürzung um 30 Prozent ist rechtens
Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV-Empfänger die Aufnahme eines 1-Euro-Jobs, der vom zuständigen Jobcenter angeboten wurde, verweigert. Daraufhin hatte die Behörde die Leistungen des Mannes um 30 Prozent gekürzt. Das wollte dieser nicht akzeptieren und reichte einen entsprechenden Antrag beim Sozialgericht Stade ein. Zuvor hatte er Strafanzeige gegen den betreffenden privaten Unternehmer gestellt. Dies war nach Ansicht des Hartz IV-Empfänger ein Grund, um die „Arbeitsgelegenheit“ abzulehnen.

Das Sozialgericht Stade lehnte den Antrag des Klägers ab. „Anhaltspunkte dafür, dass die dem Antragssteller angebotene Arbeit nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind weder ersichtlich noch wird dies vom Antragssteller selbst vorgetragen“, heißt es in der Begründung des Gerichts. „Andernfalls stünde es im Belieben des jeweiligen Arbeitslosen, durch eine willkürlich gestellte Strafanzeige bzw. die Behauptung, dass Zweifel an der Legalität einer Arbeitsgelegenheit bestünden, eine angebotene Arbeit zunächst abzulehnen.“ Die Kürzung der Hartz IV-Leistungen sind demnach rechtens.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Schlüssiges Konzept bei Kaltmiete

Jobcenter Lahn Dill hat angemessene Kaltmiete richtig berechnet, ein "schlüssiges Konzept" liegt vor

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Gießen die Klage eines alleinstehenden Hartz IV-Beziehers aus Herborn abgewiesen, mit der er Unterkunftskosten für eine 60 qm große Wohnung in Höhe von 288,00 € monatlich vom Jobcenter haben wollte.

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Der 56-jährige bezieht seit dem 1. Januar 2005 Hartz IV Leistungen. Das Jobcenter zahlte nur 259,20 € Kaltmiete für 45 qm und begründete dies damit, nur diese Kosten seien angemessen. Hierbei bezog es sich auf eine Mietwertübersicht für den Lahn-Dill-Kreis, die Durchschnittsmieten ausweist. Dabei werden unter anderem die Bodenpreise, Baujahr, Ausstattung, Lage und Größe der Wohnungen berücksichtigt.

Nach Erläuterung des Zustandekommens der Übersicht durch einen Mitarbeiter des Amtes für Bodenmanagement Marburg vertrat das Gericht die Auffassung, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes nachvollziehbar wiedergegeben werden. Die verwendeten Daten sind repräsentativ, sie wurden nach anerkannten mathematisch-statistischen Standards ausgewertet und werden laufend fortgeführt. Dabei geht das Jobcenter zusätzlich zugunsten der Hilfebedürftigen von einem mittleren Wohnungsstandard aus, während das Bundessozialgericht lediglich einen im unteren Marktsegment liegenden Standard gefordert hat, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt. (Sozialgericht Gießen, Az.: S 29 AS 333/11)

gegen-hartz
 
Kosten für einen Führerschein bei Hartz IV


Übernahme der Kosten für einen Führerschein für Hartz IV-Bezieher

Jobcenter müssen Hartz IV Beziehern einen Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. Das urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, mit dem Aktenzeichen: L 15 AS 317/11 B.

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Laut des § 16 SGB II können Jobcenter Erwerbslosen im Arbeitslosengeld II-Bezug auch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bewilligen. Hierfür kommen zum Beispiel eine Übernahme von Bewerbungskosten, Weiterbildungskosten oder Mobilitätshilfen in Frage, wenn der Betroffene einen Job gefunden hat. Kann ein Hartz IV-Bezieher mithilfe eines Führerscheins einen neuen Arbeitsplatz finden, so gilt § 16 SGB II auch hier, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte. Das Gericht verurteilte die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung die Behörde zur Übernahme der Kosten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass im konkreten Fall der Kläger einen Arbeitsplatz erhalten würde, wenn er zuvor einen Führerschein der Klasse B absolviert. Hierzu legte der Betroffene der Behörde und weiteren dem Gericht eine schriftliche Bestätigung des potenziellen Arbeitgebers vor.

Im weiteren erklärten die Richter, der Kläger habe glaubhaft machen können, dass mit Hilfe der Fahrerlaubnis Klasse B ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht. Dies entspreche dem Ziel des „Förderns“ im SGB II. Ebenso habe er die tatsächlich anfallenden Kosten für den Führerschein durch eine Bescheinigung der Fahrschule nachgewiesen. Und der Betroffene habe ebenso belegt, dass er kein Geld habe, um den Erwerb des Führerscheins selbst ganz oder teilweise zu finanzieren. Das Jobcenter musste nunmehr im Rahmen einer Fortbildung die Kosten für den Führerschein übernehmen.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Prozesskostenhilfe für Regelsatz-Klage

Landessozialgericht bejaht Prozesskostenhilfe

Eine weiteres Urteil gibt Hoffnung auf Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem neuerlichen Urteil die Möglichkeit bejaht, dass die Hartz IV Regelleistung verfassungswidrig sein könnten. In dem ergangenen Urteil wurde den Klägerinnen Prozesskostenhilfe zugesprochen.

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Die Kläger hatten gegen ihren Arbeitslosengeld II Bescheid zunächst Widerspruch und danach Klage eingereicht. In dem Urteil (LSG Nordrhein-Westfalen AZ: L 7 AS 1305/11 B) heißt es, „die Klage vom 10.05.2011 gegen den Bescheid vom 02.02.2011 und den Bescheid vom 26.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2011 hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist auch dann anzunehmen, wenn der Ausgang eines Verfahrens von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt. Eine Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Klärung der Verfassungskonformität der Neuregelung des Regelbedarfs nicht die Verurteilung des Leistungsträgers zur Gewährung eines höheren, genau bezifferten Regelbedarfs bedingt (so LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1928/11 B). Dies ergibt sich auch mittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG], Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Denn das BVerfG bestimmt genau in dieser Konstellation, dass "die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften und ihrer Nachfolgeregelungen bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen seien, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen" (BVerfG, a.a.O., Rn. 219). Die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ist somit davon abhängig, ob eine gute Möglichkeit des Obsiegens in Bezug auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit besteht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011 - L 7 AY 3538/11 B; Düring in Jansen, SGG, § 73a Rn. 12).

Diese gute Möglichkeit des Obsiegens ist unter Beachtung des Vortrages der Klägerinnen, die für die Zeit von März 2011 bis August 2011 berücksichtigten Regelbedarfe seien der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt, zu bejahen. Es handelt sich nach Auffassung des Senats um die bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG SGB II, SGB XII ÄndG) die vom BVerfG aufgezeigten Anforderungen erfüllt (BVerfG, a.a.O., Rn. 139 ff.).

Ausgehend vom dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) obliegt es dem Gesetzgeber, dem das BVerfG insoweit einen Gestaltungsspielraum mit eingeschränkter Überprüfbarkeit zubilligt, das physische und soziokulturelle Existenzminimum zu ermitteln und dem Leistungsberechtigten zur Verfügung zu stellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 138). Dabei hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 klargestellt, dass der Gesetzgeber durch die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II das Ziel, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, dem Grunde nach zutreffend definiert hat und es sich auch nicht feststellen lässt, dass der Gesamtbetrag der festgesetzten Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend ist. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber attestiert, dass dieser ein grundsätzlich geeignetes Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums gewählt hat. Jedoch ergibt sich die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II a.F. daraus, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelleistung das von ihm gewählte Verfahren nicht stringent beibehalten hat, sondern von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen ist, ohne diese durch andere, erkennbare und tragfähige Kriterien zu ersetzen (BVerfGE, a.a.O., Rn. 139, 173 ff.). Das BVerfG erstreckt den Grundrechtsschutz der Neuregelung der Regelbedarfe auf das Verfahren zur Ermittlung des Grundrechtsschutzes, d.h. auf die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt, die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren gehalten hat (BVerfG, a.a.O., 141 ff.).

Inwieweit der Gesetzgeber diese Anforderungen des BVerfG (vgl. insoweit BVerfG, a.a.O., 3. Leitsatz) erfüllt hat, ist umstritten (zum Meinungsstand: Gutachten Dr. Becker, Sonderheft Soziale Sicherheit, September 2011, 7 ff.; Prof. Dr. Münder, ebenda, 63 ff.; Rixen, Sozialrecht aktuell, 4/11, 121 ff.; Helga Spindler, info also 6/2011, 243 ff.; Prof. Dr. Lenze, NVwz 2011, 1104 ff.; Ute Kötter, info also 3/2011, 99 ff; LSG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – L 12 AS 1526/11 B; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 -L 12 AS 3445/11; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2011 - L 2 AS 99/11 B). Beispielhaft wird zu klären sein, ob die Abgrenzung der Referenzgruppen sowie die Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen den Kriterien eines methodisch korrekten Verfahrens genügen. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Ausschluss von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant (z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu einer Vermischung der Statistik- und Warenkorbmethode und schließlich dazu führt, dass die vom BVerfG geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs zwischen unter- und überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205) nicht mehr garantiert wird. Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt es zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung von 20% (Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als Referenzgruppe schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet worden ist. Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des § 3 RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3 RBEG Rn. 1).

Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass auch bereits aus der besonderen Fallkonstellation heraus die Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen ist. Denn die gesetzlichen Neuregelungen über die Regelbedarfe und damit die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des dem Einzelnen vom Staat zur Verfügung zu stellenden Existenzminimums werden erneut zur Überprüfung gestellt, nachdem das BVerfG im Februar 2010 die gesetzlichen Regelungen über die Regelleistungen mit dem Grundgesetz als unvereinbar erklärt hat. In dieser Entscheidung hat das BVerfG zum einen dem Gesetzgeber einen weiten, nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum zugebilligt, zum anderen aber die Obliegenheit auferlegt, die "zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen", wobei "das GG dem Gesetzgeber keine bestimmte Methode vorschreibe, sondern im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit die Wahlmöglichkeit erlaube, wobei Abweichungen der gewählten Methode allerdings der sachlichen Rechtfertigung bedürfen" (BVerfG, a.aO. Rn. 139). Damit wird die gesetzgeberische Neufassung an den Vorgaben des BVerfG gemessen und erst im Anschluss an einen Abgleich mit diesen Anforderungen und unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes kann letztlich die (erneute) Entscheidung des BVerfG Klarheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Regelbedarfe bringen. Das BVerfG wird letztendlich zu entscheiden haben, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes gerecht geworden ist. Die Rechtshängigkeit dieser Rechtsfrage beim Bundessozialgericht (BSG) als dem ranghöchsten Instanzgericht in der Sozialgerichtsbarkeit wird die Klärung dieser Rechtsfrage im Hinblick auf die hier bestehenden Besonderheiten indessen nicht herbeiführen können. Zwar ist es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende unabdingbar, dass bei den Sozialgerichten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung sowie eine Überprüfung der Bestimmungen des SGB II auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 1 BvR 2675/05). Jedoch wird in dieser besonderen Konstellation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarung der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können.

Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim BSG Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab Januar 2011 anhängig waren (11.07.2011 - B 14 AS 131/11 R; 22.08.2011 - B 14 AS 153/11 R), kommt es daher aus den vorgenannten Gründen nicht an (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).

Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für den ersten Bewilligungszeitraum nach dem 01.01.2011, d.h. für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird. Für weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).“

Quelle: gegen-hartz
 
Kindererziehung Anrechnung Arbeitslosengeld


Zeiten der Kindererziehung können nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Zeiten der Kindererziehung können nur dann die für den Bezug von Arbeitslosengeld Eins (ALG I) erforderliche Anwartschaftszeit nach § 123 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) erfüllen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt auch, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden. Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung sowie des Elterngeldes und der Elternzeit, nach denen Zeiten, in denen mehrere Kinder parallel erzogen werden, additiv auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, ist nicht möglich. Das Sozialgericht Speyer hat eine entsprechende Klage einer Mutter auf Arbeitslosengeld abgewiesen (Urteil Az: S 1 AL 31/11).

Die Klägerin arbeitete in Vollzeit bis zur Geburt ihrer ersten Tochter im Dezember 2004. Von Januar 2005 bis Dezember 2010 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit wurde im April 2006 ihre zweite Tochter geboren. Die Klägerin hatte gemäß § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit Einverständnis ihres Arbeitgebers den nicht verbrauchten Anteil an Elternzeit nach der Geburt des ersten Kindes an die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes angehängt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30.11.2010. Sie beantragte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2010 bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese lehnte den Antrag der Klägerin ab.

Das Sozialgericht Speyer hat die Entscheidung der Agentur für Arbeit bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie die gemäß § 123 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (01.12.2008 bis 30.11.2010) auch unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a SGB III nicht erfüllt. Denn gemäß § 26 Abs. 2a SGB III können Zeiten der Kindererziehung nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat. Dementsprechend kann auch nur die Zeit der Kindererziehung der zweiten Tochter der Klägerin bis April 2009 berücksichtigt werden. Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung sowie des Elterngeldes und der Elternzeit, nach denen Zeiten, in denen mehrere Kinder parallel erzogen werden, additiv auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, scheidet aus, da der Wortlaut von § 26 Abs. 2a SGB III eindeutig ist und eine Regelungslücke nicht vorliegt. Einen Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes konnte die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Urteil Sozialgerichts Speyer Az. S 1 AL 31/11)

Quelle: gegen-hartz
 
Kein Anspruch auf Fernseher bei Hartz IV

Bei Hartz IV-Bezug kein Anspruch auf einen Fernseher

Laut einer Meldung des Statistischen Bundesamtes besitzen 96 Prozent aller Haushalte in Deutschland einen Fernseher. Bis Anfang 2011 legten sich bereits 49 Prozent der Haushalte einen modernen Flachbildfernseher zu. Da ist es nicht verwunderlich, dass ein ehemaliger Obdachloser die Übernahme der Kosten für einen Fernseher im Rahmen der Hartz IV- Erstausstattung durchsetzen wollte.

Erstausstattung beinhaltet nur Einrichtungs- und Haushausgegenstände für Grundbedürfnisse
Der Kläger, der zum ersten Mal wieder eine Wohnung bezog, lehnte zunächst eine Geldleistung ab und argumentierte dann, dass in 90 Prozent der Haushalte seiner Einkommensklasse ein Fernsehgerät vorhanden sei. Deshalb müsse man ihm den Besitz eines Fernsehers im Rahmen seiner Erstausstattung zugestehen.

Das Bundessozialgericht entschied jedoch nicht im Sinne des Arbeitslosengeld-II-Beziehers. Zur Erstausstattung von Hartz IV-Empfängern gehörten lediglich Einrichtungs- sowie Haushaltsgegenstände, die für die Sicherstellung der Grundbedürfnisse wie Schlafen, Essen und den Aufenthalt notwendig seien, so die Richter. Ein Fernseher diene dagegen der Unterhaltung und der Information, aber nicht der regelten Haushaltsführung. Das BSG entschied jedoch, dass die Gewährung eines Darlehens für den Hartz IV-Empfänger zum Kauf eines Gebrauchtgerätes möglich ist (BSG, Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R). Das Darlehen muss dann von den laufenden Hartz IV-Regelleistungen in Raten abgezahlt werden.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV-Anspruch für Kinder im Heim


Bei regelmäßigen Besuchen haben Eltern ein Anpruch auf Hartz IV-Leistungen für Kinder, die im Heim leben

Eltern, deren Kinder vorwiegend in einer sozialpädagogischen Jugendwohngruppe (Heim) leben, haben unter Umständen einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Bei Besuchen im elterlichen Haushalt an den Wochenenden besteht eine „zeitlich begrenzte Bedarfsgemeinschaft“, wie das Sozialgericht in Potsdam urteilte. In dieser Zeit müssen Eltern anteilige Sozialleistungen für ihr Kind beziehen dürfen. (Az.: S 35 AS 3511/09).

Im vorliegenden Fall klagte eine alleinerziehende Mutter, deren beide Kinder in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind. Die Unterbringungs- und Betreuungskosten werden vollständig vom Jugendamt bezahlt, da die Kindesmutter über kein eigenes Einkommen verfügt. Lediglich das Kindergeld muss die Klägerin an das Jugendamt abtreten. An jedem zweiten Wochenende besucht ein minderjähriger Sohn seine Mutter. Die Besuchstage beginnen jeweils am Freitag und enden am Sonntagabend. Für diesen Zeitraum beantragte die Frau Hartz IV Leistungen für das Kind. Der Antrag wurde durch das Jobcenter abgelehnt. Nach einem erfolglosen Widerspruch legte die Mutter Klage beim zuständigen Sozialgericht ein.

Die Richter am Sozialgericht Potsdam gaben der Klägerin Recht. An den Wochenendtagen bilden Mutter und Sohn eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit. An den benannten Tagen gehört der Sohn zum elterlichen Haushalt und habe daher auch einen begrenzten Anspruch auf Hartz IV.

Die Sozialrichter verwiesen in ihrem Urteil auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts in Kassel (Az.: B 14 AS 75/08 R). Die obersten Sozialrichter prägten damals den Anspruch „Bedarfsgemeinschaft auf Zeit“. Das Bundesgericht hatte mit der Rechtsprechung Eltern gestützt und Sozialleistungsbehörden dazu verpflichtet, erwerbslose Eltern finanziell zu unterstützen, wenn diese regelmäßig Besuch von einem getrennt lebenden Kind erhalten. In diesem Fall ging es um einen Vater, der seine leiblichen Kinder alle zwei Wochen zu Besuch hatte. Das Sozialgericht Potsdam vertritt mit seinem Urteil nunmehr die Ansicht, dass das BSG-Urteil auch für Eltern und Kinder anzuwenden ist, wenn Kinder im Heim leben.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Fahrtkostenerstattung bei Meldetermin

14.05.2012

Urteil: Fahrkosten-Erstattung, wenn Jobcenter zum Meldetermin lädt

Das Landessozialgericht München (LSG) hat entschieden, dass das Jobcenter einem Hartz IV-Bezieher die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn er den Leistungsbezieher zu einem Meldetermin einlädt.

Das beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 Euro. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet.

Das LSG München hat der Klägerin Recht gegeben und das Jobcenter zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz i.H.v. 8,60 Euro verurteilt. (Aktenzeichen: L 11 AS 774/10)

Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.

Der Rechtsstreit um 3,26 Euro wurde vom Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen, als bisher. (LGS)

Quelle: gegen-hartz
 
Verweigerte Datenerfassung keine Hartz IV Sanktion

14.05.2012

Keine Hartz IV Sanktion bei verweigerter Datenerfassung

Das Sozialgericht Berlin urteilte, dass eine Weigerung der Datenerfassung bei einem potenziellen Arbeitgeber kein rechtlich nachvollziehbarer Grund sei, seitens des Leistungsträgers (Jobcenter) einem Hartz IV-Bezieher eine Leistungskürzung (Sanktion) auszusprechen. (AZ: S 107 AS 1034/12 ER)

Im konkreten Fall hat der Kläger auf den Vermittlungsvorschlag des Jobcenters beim Arbeitgeber, eigenen Angaben zufolge angerufen und ist dort vorstellig geworden. Dem Arbeitssuchenden wurde ein Personalfragebogen seitens des Arbeitgebers vorgelegt. Darin war zu lesen, dass es einer ausdrücklichen Zustimmung personengebundener Daten bedarf. Der Kläger wollte jedoch den Bogen nicht vor Ort ausfüllen und unterzeichnen, sondern gegebenenfalls mit einem Anwalt in Ruhe durchlesen und mitnehmen. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch dieses Anliegen. Daraufhin wurde dem Arbeitslosengeld II Bezieher eine 30 Prozent Sanktion (Kürzung der Hartz IV Regelsatz-Zahlungen) seitens des Jobcenters auferlegt. Dagegen legte der Betroffene erst Widerspruch und dann Klage ein.

Das Gericht urteilte jedoch: „Dass der Antragsteller den ihm vorgelegten Personalfragebogen angesichts der darin geforderten ausdrücklichen Zustimmung zur Speicherung persongebundener Daten nicht vor Ort ausfüllen und unterzeichnen wollte, sondern vielmehr den Fragebogen mitzunehmen wünschte, um ihn Ruhe zu lesen und zu prüfen sowie gegebenenfalls anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen, begründet für sich genommen kein sanktionswürdiges Verhalten des Antragstellers. Gemäß § 4 a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung des Antragstellers seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Antragsteller in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB II zu belegen. Dafür, dass der Arbeitgeber auf die Einwände des Antragstellers auf die Datenspeicherung verzichtet hätte und ein Bewerbungsgespräch durchführen wollte, welches der Antragsteller verweigert hätte, ist nach Aktenlage nichts ersichtlich. Insoweit lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller nicht bereit gewesen wäre die bei einer Bewerbung üblichen Angaben - ohne Zustimmung zur Speicherung – abzugeben.“

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob und inwieweit der Antragsgegner die Sanktion gegebenenfalls auch auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gestützt hat bzw. stützen wollte. Denn unabhängig davon, ob die mit Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides durch Verwaltungsakt festgesetzte Eingliederungsvereinbarung überhaupt bestandskräftig ist, lässt sich aus dem aktenkundigen Sachverhalt ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung im Hinblick auf die Vorstellung bei der Firma jedenfalls nicht feststellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Übernahme der Haus-Tilgungsraten

21.05.2012

Urteil: Übernahme der Tilgungsraten nur im Ausnahmefall

Abermals urteilte das Bundessozialgericht in Kassel, dass Jobcenter die Tilgungsraten/Zinsen des selbstgenutzten Wohneigentums einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft nur noch in Ausnahmefällen als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU) anzuerkennen sind. Eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und dem Grundsatz, dass keine Vermögensbildung finanziert werden soll, komme nur dann in Frage, wenn das Haus vor dem Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug erworben wurde.

Im vorliegenden Fall lehnten die obersten Richter des Bundessozialgerichts die Übernahme der abzuzahlenden Tilgungsraten ab, weil der Kläger das Haus während des Bezugs von Sozialleistungen erworben hatte. Zudem komme eine Kostenübernahme auch nur bei einer „konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage“ –gemeint ist der unmittelbar drohende Verlust der Immobilie und damit eine drohende Obdachlosigkeit – in Frage (Az: B 4 AS 14/11 R).

Quelle: gegen-harz
 
Hartz 4: Betriebskostenerstattung und Mietschulden

23.05.2012

Betriebskostenrückerstattung wird nicht angerechnet, wenn Mietschulden verrechnet werden

Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte, dass verrechnete Mietschulden bei der Betriebskostenerstattung von den Hartz IV-Behörden nicht zurück verlangt werden dürfen. Somit werden in diesen speziellen Fällen die Jobcenter zur Mitzahlung von Mietschulden verpflichtet.

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Verrechnet ein Vermieter bei einem Bezieher von Hartz IV Leistungen angehäufte Mietrückstände mit einer Rückzahlung der Betriebskosten, so kann das Jobcenter die Gutschrift nicht zurückfordern, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen: B 4 AS 132/11 R. Zwar sind Gutschriften der Betriebskosten sogenanntes Einkommen, allerdings kann die Rückzahlung nur dann an die laufenden Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden, wenn dies in der Realität machbar ist, so das Gericht.

Im vorliegenden Fall häuften sich bei dem Kläger rund 3000 Euro Mietrückstände an. Damit der Vermieter die Rückstände einholen konnte, verrechnete dieser die Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung aus dem Jahre 2008 in Höhe von rund 1000,00 Euro. Der Betroffene hatte somit kein effektives Einkommen zu verzeichnen sondern nur eine Minderung seiner Schulden. Trotzdem bewertete das Jobcenter die Betriebskostengutschrift als Einkommen und kürzte daraufhin in Höhe der vermeintlichen Rückzahlung die Kosten der Unterkunft. Das Jobcenter argumentierte, Arbeitslosengeld-II Zahlungen seien nicht dafür gedacht, Schulden zu tilgen, sondern den Lebensunterhalt zu sichern. Würde die Behörde auf das vermeintliche Einkommen verzichten, würde dies eine Ungleichbehandlung gegenüber schuldenfreien Hartz IV Beziehern bedeuten, so das Jobcenter.

Gegen den Bescheid wehrte sich der Betroffene und legte Klage ein. Er argumentierte, laut ständiger Rechtsprechung dürfen nur solches Einkommen angerechnet werden, dass auch real ausgezahlt wird. Weil aber die Betriebskostenrückzahlung nicht ausgezahlt, sondern verrechnet wurde, habe er definitiv kein Geld erhalten, dass als Einkommen gewertet werden könne.

Das Bundessozialgericht gab dem Kläger grundsätzlich recht. Zwar wurde das Verfahren an das Sozialgericht zurückverwiesen, um die fehlende Tatsachenfeststellungen aufzuarbeiten, allerdings wurde im Grundsatz ein Urteil gefällt. Generell sei ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung als Einkommen zu werten. Das könne aber nur dann geschehen, wenn der Sozialleistungsbezieher tatsächlich einen Zufluss erhält. Erst dann dürfe das Geld als Einkommen an laufende Hartz IV Regelleistungen angerechnet werden. Zudem dürfen Leistungsträger nicht die festgesetzten Miet- und Betriebskosten kürzen. Das sei laut Gericht nur dann rechtens, wenn „wesentliche Änderungen in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen“ entstehen. Dies konnte allerdings das Bundessozialgericht im konkreten Fall nicht erkennen.

Betriebskosten zwar Einkommen, aber nur wenn real Zufluss geschieht
Zusammenfassend bedeutet dies: Betriebskostenguthaben kann auch dann Einkommen sein, wenn es vom Vermieter wegen ausstehender Mietrückstände verrechnet worden ist. Weil hiermit eine Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten, d.h ein wertmäßiger Zuwachs des Vermögensstandes, verbunden ist. Dieses Einkommen kann auch nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil das Guthaben zu keinem Zeitpunkt in der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Kläger gestanden hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Leistungsberechtigte dieses Einkommen auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres hätte „realisieren können“ (vgl auch BSG: AZ: B 4 KG 1/10 R). Nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer Mietschuldentilgung – der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Kein Lebenslauf beim Maßnahmeträger

Urteil: Lebenslauf muss nicht dem Maßnahmeträger vorgelegt werden

Das Sozialgericht Leipzig hat das Recht auf Datenschutz für Hartz IV-Bezieher gestärkt. Laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen S 25 AS 1470/12 ER müssen Leistungsbezieher außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter (hier Maßnahmen-Träger) keinen Lebenslauf vorlegen. Nur mit Zustimmung dürfen die Träger Daten des Sozialleistungsbezieher erheben und werten. (Siehe auch § 4a, Bundesdatenschutzgesetz)

Wurde die Zustimmung seitens des Hartz IV Beziehers nicht erteilt, darf das Jobcenter keine Sanktion in Form einer Arbeitslosengeld II-Leistungskürzung aussprechen, wie das Sozialgericht urteilte. Zu gleichem Ergebnis war auch das Sozialgericht Berlin mit dem Aktenzeichen S 107 AS 1034/12 ER gelangt.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Zusicherung für Umzug


Landessozialgericht Sachsen: Zusicherung für Umzug bei Reduzierung der Unterkunftskosten

Die Erfordernis, die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II einzuholen, ist lediglich eine Obliegenheit des Hartz IV Leistungsempfängers, stellt also keine Anspruchsvoraussetzung dar, urteile bereits das Bundessozialgericht. § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II kommt nach der Rechtsprechung des BSG jedoch die Funktion zu, vor einem Umzug zu klären, ob die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die Regelung dient dem Schutz der Hilfebedürftigen vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die in der nur gekürzten Übernahme der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Übergangsfrist bestehen. Den ALG II-Leistungsberechtigten steht jedoch auch bei fehlender Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu (SächsLSG, a.a.O.; SächsLSG, Beschluss AZ: L 7 AS 985/11 B ER).

Zur Erteilung der Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist der kommunale Träger nach Satz 2 der Vorschrift lediglich verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (SächsLSG, Beschluss LSG Baden-Württemberg, Urteil AZ L 2 AS 4587/09, zitiert nach Juris, RdNr. 43; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss AZ: L 29 AS 1196/09 B ER, zitiert nach Juris, RdNr. 29). Hierfür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 12.03.2012, a.a.O.; SG Dortmund, Urteil vom 04.10.2010 - S 31 AS 317/08, zitiert nach Juris, RdNr. 18). Von der Rechtsprechung sind u. a. eine ungünstige Wohnflächenaufteilung bei bevorstehender Geburt eines Kindes, die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes bei Unzumutbarkeit der Wohnungssuche kurz nach der Geburt, eine Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse (schlechte sanitäre Verhältnisse und Ofenheizung bei älterem, gesundheitlich angeschlagenen Leistungsbezieher; Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft) und der Rückbau der bisherigen Wohnung als Gründe für die Erforderlichkeit eines Umzugs angesehen worden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - L 34 AS 1724/08, zitiert nach Juris; SG Dresden, Urteil vom 08.01.2010 - S 23 AS 1952/09, zitiert nach Juris, RdNr. 24). Mehr oder minder nachvollziehbare Gründe unterhalb der Erforderlichkeitsschwelle rechtfertigen jedoch auch geringfügige Mehrkosten nicht (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 RdNr. 49; z. B. Umzug in eine Wohnung mit Aufzug mit Kleinkind, das noch nicht laufen kann, bei bestehenden Rückenschmerzen der Mutter: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2009 - L 2 AS 4587/09, zitiert nach Juris, RdNrn. 44 ff).

Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zum Sicherheitszuschlag ist, dass bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist. Sie kann folglich nach dieser Rechtsprechung eben gerade auch höher als der Tabellenwert nach § 12 WoGG sein. In Anbetracht dieses Hintergrunds ist es nicht gerechtfertigt, bei Umzügen in eine neue Wohnung den Sicherheitszuschlag nicht zu berücksichtigen. Zudem ist der Satz des BSG, dass "ein ‚Sicherheitszuschlag’ zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums" erforderlich ist, gerade auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falls, in dem für die bisherige Wohnung höhere Kosten der Unterkunft und Heizung als für die neue Wohnung anfallen, dahingehend auszulegen, dass es auf die Sicherung des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Wohnen ankommt.

In der Rechtsprechung wird der Sicherheitszuschlag zudem auch für Neuanmietungen berücksichtigt (z. B. SG für das Saarland, Urteil vom 12.01.2011, S 12 AS 480/09, zitiert nach Juris, RdNr. 39, SG Landshut, Urteil vom 07.02.2012 - S 10 AS 294/11, zitiert nach Juris, RdNr. 66; SG Kassel, Beschluss vom 23.06.2010 - S 6 AS 144/10 ER, zitiert nach Juris, RdNr. 33). (LSG Sachsen, Beschl. AZ: L 7 AS 425/11 B ER)

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Keine Übernahme von Beitragsrückständen

Laut eines Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen haben Bezieher von Hartz IV-Leistungen keinen Anspruch darauf, vom Jobcenter Zuschüsse für Beitragsrückstände der Privaten Krankenversicherung (PKV) aufgrund von sogenannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erhalten. Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER, Vorinstanz Sozialgericht Hildesheim.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau, die seit September 2009 verpflichtet war, bei einer Privaten Krankenversicherung eine Vollversicherung abzuschließen, erst im Jahre 2012 bei einem Anbieter einen entsprechenden Antrag gestellt. Die PKV verlangte daraufhin einen "Beitragsrückstand" von 1.678 Euro. Da die Klägerin mittellos ist und ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich erscheint, stellte sie einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Jobcenter. Der Leistungsträger lehnte jedoch den Antrag ab, woraufhin die Frau klagte.

„Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) haben keinen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund von sogenannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)“, urteilte der 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Zwar würden Hartz IV Bezieher grundsätzlich das Recht haben, dass die Kosten für einen Krankenversicherung durch das Jobcenter bezahlt wird, allerdings werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen (die andere Hälfte darf der Anbieter nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz von Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht verlangen), nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie
Zuschläge für Nichtversicherte.

Können demnach Betroffene den fehlenden Betrag nicht aus Sparguthaben begleichen, so haben sie mindestens das Recht darauf, den Fehlbetrag bei dem Versicherungsunternehmen zu stunden. Demnach soll die Klägerin laut Urteil den Beitragsrückstand in Raten vom Hartz IV Regelsatz abzahlen. Auch die Gewährung eines Darlehens seitens des Jobcenters nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide laut Landessozialgericht aus, „weil es sich bei dem Prämienzuschlag nicht um einen von der ALG II-Regelleistung umfassten Bedarf handele“.

Quelle: gegen-hartz
 
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