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PC & Internet Hackerangriff keine gültige Ausrede vor Gericht

Ein Filesharer versuchte vor Gericht zu argumentieren, dass er Opfer von einem Hackerangriff war. Der Abgemahnte glaubte, er könne somit nicht für die fragliche Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Er konnte aber vor dem Amtsgericht Charlottenburg am 22.02.2018. (Az. 203 C) keine Details über den Hack oder den mutmaßlichen Täter vorbringen.

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Die süddeutsche Medienkanzlei Waldorf Frommer bearbeitete im Auftrag eines Filmstudios den Fall gegen einen Filesharer. Der beklagte Anschlussinhaber legte vor Gericht dar, er habe die Rechtsverletzung gar nicht begangen. Im fraglichen Zeitraum habe es allerdings einen Vorfall gegeben, bei dem ein unbekannter Dritter seinen Router gehackt und anschließend über seinen Internetanschluss fünf Computerspiele heruntergeladen habe. So müsse es auch hinsichtlich des gegenständlichen Filmes gewesen sein, weswegen er abgemahnt wurde.

Das Amtsgericht Charlottenburg kam am 22. Februar zu dem Urteil, dass diese Aussage „gänzlich unzureichend“ sei, um die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Der Beklagte hatte nämlich nicht ausgeführt, wer ganz genau für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein soll. Auch die Aussage, sein Router sei gehackt worden, war dem Gericht zu pauschal. Der Abgemahnte konnte nämlich nicht vorbringen, mithilfe welcher Sicherheitslücke der Router überwunden wurde. Deswegen kam man im Urteil dem Antrag des Klägers nach. Der Beklagte muss in voller Höhe Schadenersatz leisten und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Fazit: Wer glaubt, er könne sich vor Gericht mit pauschalen Aussagen herausreden, dürfte bei den meisten Gerichten ein Problem haben. Wenn überhaupt müsste die Person benannt werden, die statt des Angeklagten die Urheberrechtsverletzung vollzogen haben soll. Oder aber man kann zumindest konkret belegen, aufgrund welcher Sicherheitslücke das verschlüsselte WLAN vom Hacker genutzt werden konnte, um die Rechtsverletzung zu begehen. Diese Sicherheitslücke des Herstellers sollte bekannt und auf dem fraglichen Gerät nachvollziehbar sein.

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Quelle; tarnkappe
 

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Finde es eh dreist das man Beweise vorlegen muss,
eigentlich sollte es so sein das die Kläger also hier die Firma die Beweise vorlegen muss um klar zu Beweisen das man es war.

Ein hackerangriff ist kaum nachverfolgbar und Sicherheitlücken werden natürlich auch immer sofort bekannt gegeben , was es nicht wird in der FritzBox gibt es eine Riesen Lücke die schon seid Monaten bekannt ist. Offiziel gibts dazu aber nichts zu finden und schon freut sich die Abmahn Industrie.
 
Ja, es ist schon sehr seltsam, was für eine Meßlatte da das Gericht anlegt. Und das, wo selbst sein zuständiger Gesetzgeber meistens nicht in der Lage ist festzustellen geschweige denn zu beweisen, wer von seinen Freunden/Feinden oder sonstigen Kriminellen ihn irgendwann mal irgendwo gehackt hat. Aber der Bürger muß es 100% wissen und beweisen...
 
Ich dachte Unschuldsvermutung gilt. Davon abgesehen, im Straßenverkehr wird doch auch nur der Fahrer belangt und nicht der Halter (ausgenommen Parkverstöße). Wenn der nicht ermittelt wird, wird eingestellt und nicht der Halter zur Rechenschaft gezogen... Aber in der virtuellen Welt scheint alles anders zu laufen...
 
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