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PC & Internet Gericht: Verlinkung auf Linkverbote durch Google ist nicht statthaft

Das Oberlandesgericht München entschied in einer einstweiligen Verfügung, dass Google im Falle von entfernten Links auf rechtswidrige Inhalte nicht auf eine Datenbank mit Löschanfragen verlinken darf. Google wurde damit erstmals verboten, Nutzer über einen Hinweis am Ende der Suchergebnisseite auf ein bereits gelöschtes Suchergebnis in der Datenbank „LumenDatabase“ zu lenken (OLG München, Beschluss v. 7.6.2017, Az. 18 W 826/17). So sollen einmal gelöschte Links nicht durch die Hintertür wieder abrufbar sein.

Kläger in diesem Fall war ein Anbieter von Immobilienfonds aus Tübingen, gegen den die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Jahr 2014 nach anonymen Anzeigen Ermittlungen aufgenommen hatte. So waren Äußerungen im Internet vorhanden, in denen behauptet wurde, dass gegen das Unternehmen des Klägers Ermittlungen wegen eines Betrugsverdachts laufen. Tatsächlich handelte es sich aber um Ermittlungen wegen eines Verdachts auf Kapitalanlagebetrug.

Das OLG München gelangte zur Auffassung, dass sich ein Betrugsverdacht erheblich von einem Kapitalanlagebetrugsverdacht unterscheidet und ordnete diese Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen ein. Google wurde verpflichtet entsprechende Suchergebnisse aus dem Index zu löschen. Dem kam Google auch nach, jedoch wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Suchergebnisse nicht berücksichtigt werden konnten und auf die Webseite lumendatabase.org verlinkt.

Dort wurde offenbar die Löschung dokumentiert und ein Link zu einer weiteren Webseite bereitgehalten auf der dann die rechtsverletzenden Inhalte einsehbar waren. Das Unternehmen wollte deshalb Google zwingen, die Hinweise auf die Lumen-Datenbank unter dem Suchergebnis zu unterlassen.

Ende April hatte das Landgericht München I den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu diesem Zweck abgelehnt, weil es keinen Verfügungsgrund sah. Auf Beschwerde des Immobilienfonds hat das OLG München nun eine Einstweilige Verfügung erlassen. Das OLG ist der Ansicht, dass Google als „mittelbare Störerin“ in die Verantwortung zu nehmen ist. Entgegen der Auffassung des Landgericht sei dabei nicht entscheidend, dass Google nicht selbst auf die Seite mit den gelöschten Suchergebnissen verlinkt, sondern nur auf den Eintrag der Lumen-Datenbank.

In der Begründung des Beschlusses vom 7. Juni 2017 durch die Münchner Richter heißt es, Google habe seine Prüfpflichten missachtet, denn auch durch die direkte Verlinkung auf die Löschanträge durch Google werde die betroffene Firma in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht sieht den „Schwerpunkt“ der Suchmaschine nicht „in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion“. Durch den Hinweis auf die Lumen-Datenbank ermögliche Google seinen Nutzern, die beanstandeten Ergebnisse zu finden.

Nach Angaben der Kanzlei LHR, die das betroffene Unternehmen vertreten hat, handelt es sich um das erste gerichtliche Verbot für Google, das die Verlinkung auf Lumen betrifft.

Das Projekt lumendatabase.org wird von der Berkman Klein Center for Internet & Society at Harvard University betrieben. Das Projekt soll nach eigenen Aussagen die Löschung von Inhalten aus dem Internet dokumentieren. Dabei soll auch vermerkt werden, wer die Löschung veranlasst hat bzw. warum. So werden Unterlassungsverfügungen für Online-Inhalte gesammelt, beispielsweise wegen Urheberrechtsverletzungen. Damit soll die Forschung zu den Themen erleichtert werden. Das Ziel dieser Dokumentation ist die Schaffung von Transparenz.

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Quelle; tarnkappe
 
Diese juristische Spitzfindigkeit die Definition von "Betrug" betreffend dürfte den möglicherweise Geschädigten aber so was von egal sein...Aber schön zu wissen, dass der Schutz der deutschen Justiz auch einmal die erreicht, die ihn so bitter nötig haben <Sarkasmus off>
 
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