Sowohl die Klauseln zur Preisanpassung als auch zum Inhalt des Dazn-Abos wurden vom Gericht als unwirksam eingestuft.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) hat vor Gericht gegen den Sportstreaminganbieter Dazn einen Sieg errungen. Das Landgericht München I beurteilte mehrere beanstandete Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Dazn als unwirksam. Die Richter bemängelten, dass die Dazn-Nutzungsbedingungen intransparent seien.
Dazn habe sich umfangreiche Vertragsänderungen zum Nachteil der Abonnenten erlaubt. In dem Verfahren ging es um Nutzungsbedingungen, die Dazn im Februar 2022 in den Nutzungsbedingungen verwendet hat. Insgesamt beanstandeten die Verbraucherschützer zwölf Klauseln in den Dazn-Nutzungsbedingungen.
Während des Klageverfahrens gab Dazn bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung ab. Bei den verbliebenen neun Klauseln gab das Landgericht München I dem Vzbv Recht (Az. 12 O 6740/22). Dazn hat in der Zwischenzeit seine Nutzungsbedingungen laut den Verbraucherschützern geändert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dazn hat vor dem Oberlandesgericht München Berufung eingelegt (Az. 29 U 2482/23).
Klauseln zur Preisanpassung unwirksam
Die von Dazn verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Abonnenten sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere.
Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von Dazn zu senken. Preisänderungsklauseln seien unwirksam, wenn sie zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung. Das gelte nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn eine monatliche Kündigungsmöglichkeit besteht.
Die Nutzungsbedingungen sahen vor, dass die Gestaltung und die Verfügbarkeit dieser Vertragsinhalte mit der Zeit variieren könnten. Das Landgericht sah darin ein einseitiges Variationsrecht, das Dazn ermögliche, den Vertrag so weit abzuändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen würden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts für die Kunden unzumutbar.
Seit Anfang 2023 ruft der Vzbv Abonnenten von Dazn auf, sich bei den Verbraucherschützern zu melden. Aufgrund von Dazn-Preiserhöhungen wollen die Verbraucherschützer eine Sammelklage gegen Dazn erwirken.
Quelle: golem
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) hat vor Gericht gegen den Sportstreaminganbieter Dazn einen Sieg errungen. Das Landgericht München I beurteilte mehrere beanstandete Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Dazn als unwirksam. Die Richter bemängelten, dass die Dazn-Nutzungsbedingungen intransparent seien.
Dazn habe sich umfangreiche Vertragsänderungen zum Nachteil der Abonnenten erlaubt. In dem Verfahren ging es um Nutzungsbedingungen, die Dazn im Februar 2022 in den Nutzungsbedingungen verwendet hat. Insgesamt beanstandeten die Verbraucherschützer zwölf Klauseln in den Dazn-Nutzungsbedingungen.
Während des Klageverfahrens gab Dazn bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung ab. Bei den verbliebenen neun Klauseln gab das Landgericht München I dem Vzbv Recht (Az. 12 O 6740/22). Dazn hat in der Zwischenzeit seine Nutzungsbedingungen laut den Verbraucherschützern geändert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dazn hat vor dem Oberlandesgericht München Berufung eingelegt (Az. 29 U 2482/23).
Klauseln zur Preisanpassung unwirksam
Die von Dazn verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Abonnenten sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere.
Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von Dazn zu senken. Preisänderungsklauseln seien unwirksam, wenn sie zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung. Das gelte nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn eine monatliche Kündigungsmöglichkeit besteht.
Dazn wäre auch ganz ohne Sportveranstaltungen denkbar
Die Verbraucherschützer und das Gericht bemängelten außerdem intransparente Änderungsklauseln zu Vertragsinhalten. Dazn beschrieb in seinen Nutzungsbedingungen den Leistungsgegenstand des Vertrages als Online-Videodienst, der unter anderem die Übertragung von Sportereignissen und Zusammenfassungen von Sportereignissen bietet.Die Nutzungsbedingungen sahen vor, dass die Gestaltung und die Verfügbarkeit dieser Vertragsinhalte mit der Zeit variieren könnten. Das Landgericht sah darin ein einseitiges Variationsrecht, das Dazn ermögliche, den Vertrag so weit abzuändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen würden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts für die Kunden unzumutbar.
Seit Anfang 2023 ruft der Vzbv Abonnenten von Dazn auf, sich bei den Verbraucherschützern zu melden. Aufgrund von Dazn-Preiserhöhungen wollen die Verbraucherschützer eine Sammelklage gegen Dazn erwirken.
Quelle: golem
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