Die Deutsche Telekom darf die Surfgeschwindigkeiten bei Internet-Flatrates nicht drosseln. Die Verbraucherschützer haben vor dem Kölner Landgericht gegen die Pläne des Bonner Konzerns geklagt - und nun Recht bekommen. Die Vertragsklauseln wurden für unzulässig erklärt
Das Kölner Landgericht hat den Plänen der Deutschen Telekom zur Daten-Drosselung bei Flatrate-Anschlüssen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Richter erklärten die Vertragsklauseln, die bei Festnetz-Verträgen eine Verminderung der zur Verfügung stehenden Surfgeschwindigkeit vorsieht, sobald eine gewisses Datenvolumen überschritten wird, für unzulässig. Das teilte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Mittwoch mit, die beim Landgericht Köln Klage gegen das Vorhaben des Bonner Telekommunikationskonzerns eingereicht hatte.
Da die Telekom-Tarife als 'Internet-Flatrate' und unter Angabe der 'bis zu'-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als 'unangemessene Benachteiligung' an", begründete die Verbraucherzentrale ihr Vorgehen. Kunden sollten während der Vertragslaufzeit nicht befürchten müssen, dass bei Überschreitung einer Grenze das Surftempo reduziert wird. Zudem wiesen die Verbraucherschützer darauf hin, dass eine solche Maßnahme zur Folge haben würde, das zahlreiche Dienste im Netz praktisch nicht mehr genutzt werden könnten.
Die Richter sahen dies nun offenbar ähnlich wie die Verbraucherschützer. Ihr Urteil bezieht sich dabei auf alle Tarife, die als maximale Übertragungsgeschwindigkeit 50 Mbit/s oder mehr versprechen. Die Telekom wollte im Falle einer Überschreitung dann auf 2 Mbit/s bremsen. Auch die Pläne der Bonner, bei Tarifen auf mit geringeren Geschwindigkeiten auf 384 kbit/s zu drosseln, wurde als unzulässig erklärt.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müsste die Telekom die entsprechenden Klauseln aus ihren Verträgen streichen und dürfte die Geschwindigkeiten damit auch nicht mehr drosseln. Eine Rechtsgrundlage würde dann fehlen. Ob die Telekom dieses Urteil hinnimmt und auf die Drossel-Pläne verzichtet oder gegen die Entscheidung vorgeht, ist bisher nicht bekannt.
Die Telekom hatte ihre Absichten zur Datendrosselung im Sommer bekannt gegeben und war damit zum Teil auf harsche Kritik gestoßen. Besonders der Umstand, dass das IPTV-Angebot
Quelle. Digitalfernsehen
DSL-Drossel: Landgericht Köln untersagt Volumen-Drosselung der Telekom
Das Landgericht Köln hat der Deutschen Telekom die vorgesehene Drosselung der Internetverbindung ab Erreichen eines bestimmten Datenlimits untersagt. Die Richter entschieden (Aktenzeichen 26 O 211/13) am heutigen Mittwoch, dass die Vertragsklausel, die der Konzern seit dem Frühjahr Neukunden auferlegt, eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nichts rechtskräftig.
Der Bonner Telekommunikationskonzern hatte im April die Drosselung der Festnetzanschlüsse ab 2016 angekündigt und damit eine heftige Diskussion über Flatrates und die Netzneutralität ausgelöst. Ausgeschlossen von der DSL-Drossel sollen bei der Telekom beispielsweise die hauseigenen IPTV-Dienste ("Entertain") sein, da es sich nach der Argumentation der Telekom nicht um normalen Internet-Verkehr, sondern um sogenannte Managed Services handele. Anders als in einem "Best-Effort-Netz", bei dem Verbesserungen in der Infrastruktur allen Diensten gleichermaßen zu Gute kommen, entscheidet bei solchen "Managed Services" der Anbieter darüber, welcher Dienst in einwandfreier Qualität zu nutzen ist und welcher nicht. Kritiker befürchten, dass daraus ein Hemmnis für Innovationen entstehen könnte. Neuen Ideen und Diensten, insbesondere wenn sie von Communities oder finanzschwachen Start-ups betrieben werden, würde eine solche Paywall oder eine Umsatzbeteiligung für die Telekom im Weg stehen. Im Juni hatte die Telekom die Drossel-Vereinbarung noch etwas nachgebessert: Statt auf 384 kBit/s soll nach Erreichen des Datenvolumen-Limits nur noch auf 2 MBit/s gedrosselt werden.
Die Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf die Argumentation der Telekom mit den "Power-Usern": Der Konzern begründete den Schritt zur DSL-Drossel unter anderem mit der unbotmäßigen Belastung ihrer Netze durch so genannte "Power-User", für die der normale Kunde nicht zahlen solle. Dieser Argumentation schlossen sich die Kölner Richter jedoch nicht an. Da der Bedarf nach Bandbreite insbesondere durch das Streaming von Fernseh-Angeboten und Filme ständig steige, betreffe eine Drosselung auf zwei Megabit pro Sekunde ein breites Publikum und nicht nur die "Power-User".
Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Kunde obendrein einen Internetanschluss zum Festpreis ohne Einschränkungen. Das Landgericht bemängelt insbesondere das gestörte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: Bei VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit erhielten die Kunden bei Drosslung nur noch weniger als zehn Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung gestellt. Dies stieß auch bei den Verbraucherschützern auf herbe Kritik. Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW betonte: "Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird."
[Update 30.10.2013 11:33]:
Klaus Müller von der Verbraucherzentrale NRW erklärte, dass er damit rechne, dass die Telekom gegen das Urteil vorgehen werde. In dem Fall beabsichtige die Verbraucherzentrale den Fall bis zum Bundesgerichtshof zu verfolgen.
[Update 30.10.2013 11:42]:
Die Telekom äußerte Unverständnis für das Kölner Urteil: "Wir können diese Entscheidung nicht nachvollziehen", erklärte Telekom-Sprecher Philipp Blank gegenüber heise online. Wenn das Urteil vorliege, werde das Unternehmen voraussichtlich Rechtsmittel einlegen.
Quelle. Heise
Das Kölner Landgericht hat den Plänen der Deutschen Telekom zur Daten-Drosselung bei Flatrate-Anschlüssen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Richter erklärten die Vertragsklauseln, die bei Festnetz-Verträgen eine Verminderung der zur Verfügung stehenden Surfgeschwindigkeit vorsieht, sobald eine gewisses Datenvolumen überschritten wird, für unzulässig. Das teilte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Mittwoch mit, die beim Landgericht Köln Klage gegen das Vorhaben des Bonner Telekommunikationskonzerns eingereicht hatte.
Da die Telekom-Tarife als 'Internet-Flatrate' und unter Angabe der 'bis zu'-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als 'unangemessene Benachteiligung' an", begründete die Verbraucherzentrale ihr Vorgehen. Kunden sollten während der Vertragslaufzeit nicht befürchten müssen, dass bei Überschreitung einer Grenze das Surftempo reduziert wird. Zudem wiesen die Verbraucherschützer darauf hin, dass eine solche Maßnahme zur Folge haben würde, das zahlreiche Dienste im Netz praktisch nicht mehr genutzt werden könnten.
Die Richter sahen dies nun offenbar ähnlich wie die Verbraucherschützer. Ihr Urteil bezieht sich dabei auf alle Tarife, die als maximale Übertragungsgeschwindigkeit 50 Mbit/s oder mehr versprechen. Die Telekom wollte im Falle einer Überschreitung dann auf 2 Mbit/s bremsen. Auch die Pläne der Bonner, bei Tarifen auf mit geringeren Geschwindigkeiten auf 384 kbit/s zu drosseln, wurde als unzulässig erklärt.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müsste die Telekom die entsprechenden Klauseln aus ihren Verträgen streichen und dürfte die Geschwindigkeiten damit auch nicht mehr drosseln. Eine Rechtsgrundlage würde dann fehlen. Ob die Telekom dieses Urteil hinnimmt und auf die Drossel-Pläne verzichtet oder gegen die Entscheidung vorgeht, ist bisher nicht bekannt.
Die Telekom hatte ihre Absichten zur Datendrosselung im Sommer bekannt gegeben und war damit zum Teil auf harsche Kritik gestoßen. Besonders der Umstand, dass das IPTV-Angebot
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.
der Telekom, Entertain, von dieser Maßnahme ausgenommen wird, während Konkurrenz-Produkte gedrosselt werden, sorgten für Aufregung. Nach Bekanntgabe der Pläne hatte die Verbraucherzentrale NRW den Konzern im Mai dazu aufgefordert,
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.
von diesen Abstand zu nehmen und per Unterlassungserklärung den Verzicht auf die Verwendung der Klausel bekannt zu geben. Andernfalls würde der Fall vor Gericht ausgetragen. Quelle. Digitalfernsehen
DSL-Drossel: Landgericht Köln untersagt Volumen-Drosselung der Telekom
Das Landgericht Köln hat der Deutschen Telekom die vorgesehene Drosselung der Internetverbindung ab Erreichen eines bestimmten Datenlimits untersagt. Die Richter entschieden (Aktenzeichen 26 O 211/13) am heutigen Mittwoch, dass die Vertragsklausel, die der Konzern seit dem Frühjahr Neukunden auferlegt, eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nichts rechtskräftig.
Der Bonner Telekommunikationskonzern hatte im April die Drosselung der Festnetzanschlüsse ab 2016 angekündigt und damit eine heftige Diskussion über Flatrates und die Netzneutralität ausgelöst. Ausgeschlossen von der DSL-Drossel sollen bei der Telekom beispielsweise die hauseigenen IPTV-Dienste ("Entertain") sein, da es sich nach der Argumentation der Telekom nicht um normalen Internet-Verkehr, sondern um sogenannte Managed Services handele. Anders als in einem "Best-Effort-Netz", bei dem Verbesserungen in der Infrastruktur allen Diensten gleichermaßen zu Gute kommen, entscheidet bei solchen "Managed Services" der Anbieter darüber, welcher Dienst in einwandfreier Qualität zu nutzen ist und welcher nicht. Kritiker befürchten, dass daraus ein Hemmnis für Innovationen entstehen könnte. Neuen Ideen und Diensten, insbesondere wenn sie von Communities oder finanzschwachen Start-ups betrieben werden, würde eine solche Paywall oder eine Umsatzbeteiligung für die Telekom im Weg stehen. Im Juni hatte die Telekom die Drossel-Vereinbarung noch etwas nachgebessert: Statt auf 384 kBit/s soll nach Erreichen des Datenvolumen-Limits nur noch auf 2 MBit/s gedrosselt werden.
Die Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf die Argumentation der Telekom mit den "Power-Usern": Der Konzern begründete den Schritt zur DSL-Drossel unter anderem mit der unbotmäßigen Belastung ihrer Netze durch so genannte "Power-User", für die der normale Kunde nicht zahlen solle. Dieser Argumentation schlossen sich die Kölner Richter jedoch nicht an. Da der Bedarf nach Bandbreite insbesondere durch das Streaming von Fernseh-Angeboten und Filme ständig steige, betreffe eine Drosselung auf zwei Megabit pro Sekunde ein breites Publikum und nicht nur die "Power-User".
Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Kunde obendrein einen Internetanschluss zum Festpreis ohne Einschränkungen. Das Landgericht bemängelt insbesondere das gestörte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: Bei VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit erhielten die Kunden bei Drosslung nur noch weniger als zehn Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung gestellt. Dies stieß auch bei den Verbraucherschützern auf herbe Kritik. Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW betonte: "Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird."
[Update 30.10.2013 11:33]:
Klaus Müller von der Verbraucherzentrale NRW erklärte, dass er damit rechne, dass die Telekom gegen das Urteil vorgehen werde. In dem Fall beabsichtige die Verbraucherzentrale den Fall bis zum Bundesgerichtshof zu verfolgen.
[Update 30.10.2013 11:42]:
Die Telekom äußerte Unverständnis für das Kölner Urteil: "Wir können diese Entscheidung nicht nachvollziehen", erklärte Telekom-Sprecher Philipp Blank gegenüber heise online. Wenn das Urteil vorliege, werde das Unternehmen voraussichtlich Rechtsmittel einlegen.
Quelle. Heise
Zuletzt bearbeitet: