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Off Topic Telekom-Vertragswechsel: Verbraucherschützer warnen vor 1N Telecom

Telekom-Vertragswechsel: Verbraucherschützer warnen vor 1N Telecom​

09.08.2023 22:29 Uhr Stefan Krempl
Jemand unterschreibt einen Vertrag

Beschwerden über 1N Telecom häufen sich erneut. Es geht um ungewollte Kündigung bei der Deutschen Telekom und drohenden Schadenersatz.

1N Telecom irritiert zahlreiche Verbraucher mit nicht bestellter Werbepost. Das Düsseldorfer Unternehmen preist darin etwa einen DSL-Tarif oder kostenlose Festnetztelefonate zu Mobilfunknummern an. Die Briefe sind persönlich adressiert und enthalten die Nummer des aktuellen Anschlusses der Betroffenen bei der Deutschen Telekom. Kunden der Deutschen Telekom unterschrieben das Angebot in dem Glauben, nur einen Tarifwechsel vorzunehmen, warnen Verbraucherschützer. Tatsächlich schlössen sie aber einen neuen Vertrag ab und veranlassten damit einen Anbieterwechsel. Nähmen Betroffene die Kündigung bei der Telekom zurück, gerieten sie oft noch stärker in die Bredouille.

"Auch wenn sich das Logo in Farbe und Design auf dem Werbeschreiben unterscheidet, verwechseln viele 1N Telecom mit der Deutschen Telekom",
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, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, am Mittwoch. In der Annahme, es handele sich lediglich um eine Tarifanpassung, unterschrieben Telekom-Kunden das Angebot. Sie bemerken laut Bartsch den Irrtum meist erst "wenn ein Willkommensschreiben der 1N Telekom im Briefkasten liegt oder die Deutsche Telekom nach dem Kündigungsgrund fragt".

Ein möglicher Grund: Der entscheidende Satz: "Ferner kündige ich hiermit meinen bisherigen Vertrag bei der Telekom und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer" steht erst im Auftragsformular, nicht bereits im Anschreiben. Wollen Übertölpelte zurück zur Telekom und halten dabei Fristen nicht ein, aktiviert 1N Telecom den Anschluss nicht. Vielmehr kündigen die Düsseldorfer ihrerseits außerordentlich und fordern Schadensersatz, berichtet Bartsch. Verbraucher sähen sich mit Forderungen von rund 400 Euro für die Nichterfüllung des Vertrags konfrontiert. Ob diese Höhe gerechtfertigt sei, lasse sich letztlich nur gerichtlich klären-

Rücktritt binnen 14 Tage möglich​

"Ein ungewollter Vertrag kann grundsätzlich fristgerecht und nachweislich widerrufen werden", erläutert die Verbraucherzentrale. Das sei innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss möglich. Wichtig sei, den Widerruf gut zu dokumentieren und auch den alten Anbieter zu informieren. Das sollte die Rufnummernportierung verhindern. Sei es für einen Widerruf bereits zu spät, sollten sich Betroffene gut überlegen, ob der Anbieterwechsel nicht doch eine Option ist. Sie können dann ordentlich kündigen, damit der ungewollte Vertrag mit der Mindestlaufzeit endet.

Viele Ratsuchende fragen die Verbraucherschützer, woher 1N Telecom die Daten hat. Sie sollten beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens nachfragen – auch, auf welcher Rechtsgrundlage der Kontakt erfolgt ist. Dafür stehen
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. Eine weitere Option, sich vor ungewollter Werbepost zu schützen, sei der Eintrag in die vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) erstellte
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. DDV-Mitgliedsfirmen werden darüber informiert, dass postalische Werbung unerwünscht ist.

Gericht verbietet unlautere Klauseln​

Vor der Verbraucherzentrale Niedersachsen haben schon deren Kollegen in Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen Alarm wegen 1N Telecom geschlagen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und die Schutzinstitution für Baden-Württemberg haben den Anbieter
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.

Dabei erreichten sie vor Gericht, dass 1N Telecom bestimmte Vertragsklauseln nicht mehr anwenden darf. Darin hieß es etwa, Kunden müssten ihre bisherige Rufnummer übertragen. Die Rede war auch von drohender Kündigung, wenn Verbraucher mit mehr als dem doppelten Monatsbetrag im Rückstand sind. Ferner muss das Unternehmen mittlerweile eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben.
(ds [5])


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