Für die Vergütung von Überstunden müssen Arbeitnehmer auch künftig deren Umfang nachweisen - und dass der Arbeitgeber sie angeordnet oder gebilligt hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Hoffnung von Arbeitnehmern auf einen vereinfachten Weg bei der Durchsetzung der Bezahlung von Überstunden hat sich zerschlagen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied in einem Grundsatzurteil, dass Arbeitnehmer bei Vergütungsansprüchen auch künftig die Zahl der geleisteten Überstunden belegen und weiterhin darlegen müssen, dass die Zahl an Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder zumindest nachträglich gebilligt wurde. Ein Arbeitszeiterfassungssystem, welches Pausen nicht berücksichtigt, reiche als alleiniger Nachweis für geleistete Überstunden nicht aus, entschied das Gericht.
Keine Veränderung durch Stechuhr-Urteil des EuGH
Mit diesem Grundsatzurteil machte das Bundesarbeitsgericht deutlich, dass das sogenannte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019 nichts an den in Deutschland entwickelten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer bei Überstunden ändere. Das EuGH-Urteil ziele auf Arbeitsschutz und die Eindämmung ausufernder Arbeitszeiten ab und nicht auf Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer, begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter ihre Entscheidung. Das EuGH-Urteil bedeute daher auch nicht, dass die erfasste Arbeitszeit automatisch zu vergüten sei.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit einem Urteil von Mai 2019 Arbeitgeber verpflichtet, die volle Arbeitszeit ihrer Beschäftigten täglich systematisch zu erfassen - wie mit einer digitalen Stechuhr.
Kläger hielt Arbeitszeiterfassung für ausreichend
Darauf berief sich ein Auslieferungsfahrer einer Einzelhandelsfirma aus Niedersachsen, der auf die Bezahlung nicht genommener Pausen als Überstunden geklagt hatte. Er argumentierte, die technische Erfassung seiner Arbeitszeit reiche aus, um Überstunden zu dokumentieren. "Eine reine Kommen-und-Gehen-Erfassung ist ein bisschen wenig als Argument", sagte dagegen der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck in der Verhandlung. Der Kläger sei eine Begründung schuldig geblieben, warum die Überstunden von ihm geleistet werden mussten und keine Pausen möglich gewesen seien. "Die Behauptung, es ging nicht anders, reicht nicht aus."
Der Fall hatte für Furore gesorgt, weil das Arbeitsgericht Emden als erste Instanz eine Anpassung der Darlegungs- und Beweislast nach dem Stechuhr-Urteil des EuGH bejaht und der Klage stattgegeben hatte, bei der es um 5223 Euro ging. Sowohl das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als zweite Instanz als auch nun das Bundesarbeitsgericht sahen das anders und hielten an der früheren Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen fest.
Quelle; tagesschau.de
Die Hoffnung von Arbeitnehmern auf einen vereinfachten Weg bei der Durchsetzung der Bezahlung von Überstunden hat sich zerschlagen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied in einem Grundsatzurteil, dass Arbeitnehmer bei Vergütungsansprüchen auch künftig die Zahl der geleisteten Überstunden belegen und weiterhin darlegen müssen, dass die Zahl an Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder zumindest nachträglich gebilligt wurde. Ein Arbeitszeiterfassungssystem, welches Pausen nicht berücksichtigt, reiche als alleiniger Nachweis für geleistete Überstunden nicht aus, entschied das Gericht.
Keine Veränderung durch Stechuhr-Urteil des EuGH
Mit diesem Grundsatzurteil machte das Bundesarbeitsgericht deutlich, dass das sogenannte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019 nichts an den in Deutschland entwickelten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer bei Überstunden ändere. Das EuGH-Urteil ziele auf Arbeitsschutz und die Eindämmung ausufernder Arbeitszeiten ab und nicht auf Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer, begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter ihre Entscheidung. Das EuGH-Urteil bedeute daher auch nicht, dass die erfasste Arbeitszeit automatisch zu vergüten sei.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit einem Urteil von Mai 2019 Arbeitgeber verpflichtet, die volle Arbeitszeit ihrer Beschäftigten täglich systematisch zu erfassen - wie mit einer digitalen Stechuhr.
Kläger hielt Arbeitszeiterfassung für ausreichend
Darauf berief sich ein Auslieferungsfahrer einer Einzelhandelsfirma aus Niedersachsen, der auf die Bezahlung nicht genommener Pausen als Überstunden geklagt hatte. Er argumentierte, die technische Erfassung seiner Arbeitszeit reiche aus, um Überstunden zu dokumentieren. "Eine reine Kommen-und-Gehen-Erfassung ist ein bisschen wenig als Argument", sagte dagegen der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck in der Verhandlung. Der Kläger sei eine Begründung schuldig geblieben, warum die Überstunden von ihm geleistet werden mussten und keine Pausen möglich gewesen seien. "Die Behauptung, es ging nicht anders, reicht nicht aus."
Der Fall hatte für Furore gesorgt, weil das Arbeitsgericht Emden als erste Instanz eine Anpassung der Darlegungs- und Beweislast nach dem Stechuhr-Urteil des EuGH bejaht und der Klage stattgegeben hatte, bei der es um 5223 Euro ging. Sowohl das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als zweite Instanz als auch nun das Bundesarbeitsgericht sahen das anders und hielten an der früheren Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen fest.
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