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Dienstreise: Gesamte Reisezeit ist Arbeitszeit – urteilt das Bundesarbeitsgericht

josef.13

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Ist die gesamte Reisezeit, die ein Mitarbeiter im Rahmen einer Dienstreise verbringt, Arbeitszeit? Ja, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgericht dürfte viele Arbeitnehmer betreffen, die regelmäßig von ihren Arbeitgebern auf längere Dienstreisen ins Ausland geschickt werden. Denn die Richter haben entschieden (5 AZR 553/17), dass die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von da aus zurück in der Regel wie Arbeit zu vergüten sind, wenn sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen.

Dienstreise ins Ausland: Reisezeit ist wie Arbeitszeit zu vergüten

Hintergrund ist die Klage eines technischen Mitarbeiters eines Bauunternehmens, der von seinem Arbeitgeber auf eine Baustelle nach China entsandt wurde. Die Dienstreise nahm insgesamt vier Reisetage in Anspruch. Der Arbeitgeber zahlte jeweils nur acht Stunden. Mit der Klage verlangte der Arbeitnehmer eine Vergütung für weitere 37 Stunden. Begründung: Die Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Allerdings erklärten die Richter am Bundesarbeitsgericht, dass die Reisezeit einem Flug in der Economy-Class entspräche. Im konkreten Fall hatte das Bauunternehmen auf Wunsch des Mitarbeiters aber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai gebucht.

Daher konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger die von ihm geforderte Vergütung in vollem Umfang zusteht. Der urteilende Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung deshalb an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, wie es in einer Mitteilung heißt.

Quelle; t3n
 
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