Ein Staat kann sehr wohl von mehreren Völkern gebildet werden, dies ist in Deutschland genau so wie in der Ukraine und in vielen anderen Staaten der Erde. Dies bedeutet jedoch
keineswegs, dass dies für alle Zeiten festgeschrieben ist. Ebenso kann ein Volk sich auf das Selbstbestimmungsrecht berufen wie es im Völkerrecht vorgesehen ist.
Das Recht auf Selbstbestimmung eines Volkes wurde jüngst auf der Krim praktiziert. Hierbei steht es dem Volk frei, seine eigene Staatlichkeit zu proklamieren oder sich einem
anderen Staat anzuschließen, die Bewohner der Krim haben entschieden, Teil Russlands zu werden. Ein Problem ist dies scheinbar für die Staatsführung, die die Krim als Teil des
Staates Ukraine betrachtet hat. Hierbei geht es um Grenzen und um Machtbereiche des Staates. Der Zwang als Volk einem bestimmten Staat angehören zu müssen, ist im Völkerrecht
nicht vorgesehen. Folgerichtig werden die den russischen Völkern zugerechneten Menschen der Ostukraine „Separatisten“ genannt, die eine Trennung vom Staatsgebiet der Ukraine
oder zumindest die Selbstverwaltung anstreben.
Ein Staat umfasst die drei Elemente, Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsmacht, fehlt nur eins dieser drei Elemente, kann von einem Staat nicht die Rede sein. Daran ist erkennbar,
dass ein Volk sehr wohl ohne Staat existieren kann, aber im Umkehrschluss dazu ein Staat ein Staatsvolk braucht, um sich Staat nennen zu können. In der Ukraine geht es demnach
nur um den Erhalt des Machtbereichs, der durch die Unterdrückung und Bekämpfung der russischen Volksgruppe im Osten des Landes erreicht werden soll. Sowohl
der
Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte
als auch der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte schreiben in ihrem Artikel eins
eindeutig fest:
„(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Entwicklung.“
„(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen
wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen
Existenzmittel beraubt werden.“
„(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben
entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.“
Besondere Beachtung verdient der Absatz drei! Hinzu kommt, die Ukraine ist seit Oktober 1945 Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen.
Ein Problem unserer Zeit ist das Recht, obwohl eindeutig in der Formulierung, entweder anders ausgelegt oder für den speziellen Fall als nicht relevant zu bezeichnen, um vom
eigenen Tun abzulenken bzw. die Geschehnisse zu legimitieren. Die Antwort auf die Frage, welchen Wert internationale Verträge denn letztendlich noch haben, bleibt offen.
Auch in der Bundesrepublik Deutschland steht das Völkerrecht über dem nationalen Recht, wie im
Grundgesetz Artikel 25
zu lesen ist, dies ist in der Ukraine nicht anders. Es stellt
sich daher die Frage, warum das Völkerrecht gleichgesetzt wird mit dem Recht eines Staates. Die Antwort darauf könnte sein:
„Staaten sind bestrebt ihren Machtbereich zu erhalten oder auszubauen, das Selbstbestimmungsrecht der Völker steht diesen Bestrebungen entgegen und darf keinesfalls Schule
machen, da das Selbstbestimmungsrecht der Völker den Zerfall staatlicher Strukturen bedeuten kann.“
Unsere eigene Geschichte ist ein Beleg dafür, dass Völker durchaus im Stande sind, ihre eigene Staatlichkeit zu begründen und sich zu einem gemeinsamen Staatswesen
zusammenzuschließen. Dies kann und darf jedoch nur auf Freiwilligkeit beruhen, mit Waffengewalt erzwungen ist jedes Staatswesen von vornherein zum Scheitern verurteilt!
Ihr
[FONT=&]Horst Wüsten[/FONT]