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PC & Internet Filesharing: Wegen familienfreundlicher Ausrichtung kein Ausspionieren von Familienmitgliedern

Filesharing: Wegen familienfreundlicher Ausrichtung kein Ausspionieren von Familienmitgliedern gefordert
Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg hat in einem Verfahren (Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17) zugunsten eines wegen Filesharing Beklagten geurteilt. Gemäß diesem familienfreundlichen Urteil genügte der Familienvater seinen Nachforschungspflichten auch ohne die mitunter hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bereits durch bloßes Befragen der gleichfalls für die Tat infrage kommenden Familienmitglieder.

Somit wurde eine Klage der Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Für die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke, die die Verteidigung übernommen hatte, bedeutet das Urteil eine weitere Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), berichtet Rechtsanwalt Solmecke auf seiner Blogseite.

Die Klägerin, die Universum Film GmbH aus München, mit dem Urheberrecht an “The Call – Leg nicht auf”, stellte fest, dass dieser Film auf einer Tauschbörse mit der IP-Adresse des beklagten Familienvaters zum Download angeboten wurde. Daraufhin verlangte sie eine Erstattung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz für das widerrechtlich öffentliche Zugänglichmachen des Films vom Internetanschluss des Beklagten. Waldorf Frommer verlangte diesbezüglich einerseits 1.000 Euro Schadensersatz wegen der angeblich vom Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung und andererseits Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215 Euro.

Der Beklagte gab an, die Rechtsverletzung selbst nicht begangen zu haben. Jedoch hätten sowohl seine Frau, als auch sein volljähriger Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin noch Zugang zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu besagtem Internetanschluss. Sie alle verfügten über gute Computerkenntnisse und nutzten den Anschluss unter anderem zum Konsum von Filmen, Serien, Musik sowie für soziale Netzwerke. Der Familienvater befragte alle diese Personen, die jedoch angaben, auch sie seien nicht für die Tat verantwortlich.

Das Gericht urteilte in diesem Fall so, dass der Beklage durch seine Angaben die sekundäre Darlegungslast vollumfänglich erfüllt hat. Trotz der Aussage blieben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit dem Vortrag entkräftet. Weiterer Nachforschungspflichten sind dem Beklagten nicht zuzumuten. Das Gericht stellt fest, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt werden. Es obliegt somit dem Familienvater weder, die Nutzung des Anschlusses zu dokumentieren, noch wäre er zur Untersuchung der Rechner im Hinblick auf Filesharing-Software verpflichtet.

Da eine Störerhaftung hinsichtlich der Abmahnkosten Prüfpflichten voraussetzt, kommt diese in dem vorliegenden Fall ebensowenig zur Anwendung, denn bei volljährigen Familienangehörigen ist das normalerweise nicht der Fall. Der Familievater braucht seine Angehörigen weder zu belehren noch zu überwachen.

Somit wurde die Klage abgewiesen, die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Gemäß einer Aussage von Rechtsanwalt Solmecke sollen sich: “Vor allem Familien von Abmahnkanzleien nicht einschüchtern lassen. Diese stellen häufig Anforderungen an Nachforschungen, denen der BGH in jüngster Zeit eine Absage erteilt hat.”

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Quelle; tarnkappe
 
Dazu ist die IP nicht ausschlag geben finde ich,
es gibt derzeit so einfache Methoden wo durch man durch kleine tricks in Software die man verbreitet sich Tunnel baut und dann die IP(PC) ander nutzt.

So war es leider bei mir, jemand hat es geschaft und ohne ende Verträge über meine IP gemacht.
STA wollte nicht aufgebenb, aber selbst der Profi sagte im Bericht das das ganze durch einen Trojaner nicht ausgeschlossen werden kann und so mit wurde die Klage vom Gericht für mich zu gunsten ausgegangen.
 
Filesharing: Laut Berliner Gericht muss Vater Familie nicht überwachen

Der Abmahnindustrie in Deutschland wurde das Leben in den vergangenen Jahren immer schwerer gemacht, tot ist dieses Geschäft aber noch lange nicht. Doch nun musste eine in diesem Bereich aktive Kanzlei einen weiteren Rückschlag erleiden, denn ein Berliner Gericht entschied, dass ein Familienvater nicht seine Liebsten ausspionieren muss. Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer dürfte so manchem ein Begriff sein, die eigenen Angaben nach "hoch spezialisierte Anwaltskanzlei" ist vor allem in der "Bekämpfung vielfältiger Erscheinungsformen von Rechtsverletzungen im Internet" tätig. Konkret bedeutet das eines: Abmahnungen.

Eine solche Abmahnung hat ein Familienvater aus Berlin bekommen. Ihm wurde vorgeworfen, den Film "The Call - Leg nicht auf" illegal aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universum Film GmbH, Waldorf Frommer verlangte 1000 Euro Schadensersatz, zusätzlich dazu sollte der angebliche Filesharer Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro tragen.

Doch der Besitzer des Internet-Anschlusses weigerte sich und verwies auf die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung "mehrere Familienangehörige mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt" hätten, wie die von ihm beauftrage Kanzlei Wilde Beuger Solmecke (WBS) schreibt. "Hierbei handelte es sich um seine Frau, seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter sowie seine Schwägerin."

Befragung "ausreichend"
Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg hat in einem Urteil von Mitte November entschieden, dass der Vater nicht im Wege der Täterhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Dessen Verteidigung habe den "Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast" genügt, so WBS. "Die erfolglose Befragung seiner Familienangehörigen sei ausreichend gewesen."

Dazu zählen auch technische oder sonstige Überwachungsmaßnahmen, meinte das Gericht. Der Familienvater müsse weder die Nutzung überwachen, noch die Rechner im Hinblick auf Filesharing-Software untersuchen. Außerdem greift die Störerhaftung nicht in Bezug auf die Abmahnkosten, da dies Prüfungspflichten voraussetzen würde.

Quelle; winfuture
 
So einfach ist das?
Sauber! Einfach alle Geräte online bringen und saugen was das Zeug hält... :)

Das wird sicher nicht lange aufrecht erhalten...
 
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