Filesharing: Wegen familienfreundlicher Ausrichtung kein Ausspionieren von Familienmitgliedern gefordert
Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg hat in einem Verfahren (Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17) zugunsten eines wegen Filesharing Beklagten geurteilt. Gemäß diesem familienfreundlichen Urteil genügte der Familienvater seinen Nachforschungspflichten auch ohne die mitunter hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bereits durch bloßes Befragen der gleichfalls für die Tat infrage kommenden Familienmitglieder.
Somit wurde eine Klage der Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Für die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke, die die Verteidigung übernommen hatte, bedeutet das Urteil eine weitere Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), berichtet Rechtsanwalt Solmecke auf seiner Blogseite.
Die Klägerin, die Universum Film GmbH aus München, mit dem Urheberrecht an “The Call – Leg nicht auf”, stellte fest, dass dieser Film auf einer Tauschbörse mit der IP-Adresse des beklagten Familienvaters zum Download angeboten wurde. Daraufhin verlangte sie eine Erstattung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz für das widerrechtlich öffentliche Zugänglichmachen des Films vom Internetanschluss des Beklagten. Waldorf Frommer verlangte diesbezüglich einerseits 1.000 Euro Schadensersatz wegen der angeblich vom Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung und andererseits Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215 Euro.
Der Beklagte gab an, die Rechtsverletzung selbst nicht begangen zu haben. Jedoch hätten sowohl seine Frau, als auch sein volljähriger Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin noch Zugang zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu besagtem Internetanschluss. Sie alle verfügten über gute Computerkenntnisse und nutzten den Anschluss unter anderem zum Konsum von Filmen, Serien, Musik sowie für soziale Netzwerke. Der Familienvater befragte alle diese Personen, die jedoch angaben, auch sie seien nicht für die Tat verantwortlich.
Das Gericht urteilte in diesem Fall so, dass der Beklage durch seine Angaben die sekundäre Darlegungslast vollumfänglich erfüllt hat. Trotz der Aussage blieben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit dem Vortrag entkräftet. Weiterer Nachforschungspflichten sind dem Beklagten nicht zuzumuten. Das Gericht stellt fest, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt werden. Es obliegt somit dem Familienvater weder, die Nutzung des Anschlusses zu dokumentieren, noch wäre er zur Untersuchung der Rechner im Hinblick auf Filesharing-Software verpflichtet.
Da eine Störerhaftung hinsichtlich der Abmahnkosten Prüfpflichten voraussetzt, kommt diese in dem vorliegenden Fall ebensowenig zur Anwendung, denn bei volljährigen Familienangehörigen ist das normalerweise nicht der Fall. Der Familievater braucht seine Angehörigen weder zu belehren noch zu überwachen.
Somit wurde die Klage abgewiesen, die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Gemäß einer Aussage von Rechtsanwalt Solmecke sollen sich: “Vor allem Familien von Abmahnkanzleien nicht einschüchtern lassen. Diese stellen häufig Anforderungen an Nachforschungen, denen der BGH in jüngster Zeit eine Absage erteilt hat.”
Quelle; tarnkappe
Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg hat in einem Verfahren (Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17) zugunsten eines wegen Filesharing Beklagten geurteilt. Gemäß diesem familienfreundlichen Urteil genügte der Familienvater seinen Nachforschungspflichten auch ohne die mitunter hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bereits durch bloßes Befragen der gleichfalls für die Tat infrage kommenden Familienmitglieder.
Somit wurde eine Klage der Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Für die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke, die die Verteidigung übernommen hatte, bedeutet das Urteil eine weitere Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), berichtet Rechtsanwalt Solmecke auf seiner Blogseite.
Die Klägerin, die Universum Film GmbH aus München, mit dem Urheberrecht an “The Call – Leg nicht auf”, stellte fest, dass dieser Film auf einer Tauschbörse mit der IP-Adresse des beklagten Familienvaters zum Download angeboten wurde. Daraufhin verlangte sie eine Erstattung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz für das widerrechtlich öffentliche Zugänglichmachen des Films vom Internetanschluss des Beklagten. Waldorf Frommer verlangte diesbezüglich einerseits 1.000 Euro Schadensersatz wegen der angeblich vom Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung und andererseits Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215 Euro.
Der Beklagte gab an, die Rechtsverletzung selbst nicht begangen zu haben. Jedoch hätten sowohl seine Frau, als auch sein volljähriger Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin noch Zugang zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu besagtem Internetanschluss. Sie alle verfügten über gute Computerkenntnisse und nutzten den Anschluss unter anderem zum Konsum von Filmen, Serien, Musik sowie für soziale Netzwerke. Der Familienvater befragte alle diese Personen, die jedoch angaben, auch sie seien nicht für die Tat verantwortlich.
Das Gericht urteilte in diesem Fall so, dass der Beklage durch seine Angaben die sekundäre Darlegungslast vollumfänglich erfüllt hat. Trotz der Aussage blieben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit dem Vortrag entkräftet. Weiterer Nachforschungspflichten sind dem Beklagten nicht zuzumuten. Das Gericht stellt fest, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt werden. Es obliegt somit dem Familienvater weder, die Nutzung des Anschlusses zu dokumentieren, noch wäre er zur Untersuchung der Rechner im Hinblick auf Filesharing-Software verpflichtet.
Da eine Störerhaftung hinsichtlich der Abmahnkosten Prüfpflichten voraussetzt, kommt diese in dem vorliegenden Fall ebensowenig zur Anwendung, denn bei volljährigen Familienangehörigen ist das normalerweise nicht der Fall. Der Familievater braucht seine Angehörigen weder zu belehren noch zu überwachen.
Somit wurde die Klage abgewiesen, die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Gemäß einer Aussage von Rechtsanwalt Solmecke sollen sich: “Vor allem Familien von Abmahnkanzleien nicht einschüchtern lassen. Diese stellen häufig Anforderungen an Nachforschungen, denen der BGH in jüngster Zeit eine Absage erteilt hat.”
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