Das Amtsgericht (AG) Ingolstadt sprach am 25.04.2019 unter dem Az.16 C 1670/16 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2019 ein Filesharing- Urteil. Einem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, in einer P2P-Tauschbörse einen Film illegal verbreitet zu haben. Die Klägerin gab an, Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film in Deutschland zu sein. Rechtsanwalt Jung-Hun Kim berichtete auf dem Blog der Medienkanzlei Waldorf Frommer über den Fall.
Klägerin fordert Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Die Klägerin nimmt den Beschuldigten auf Zahlung von Schadens- und Aufwandsersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch. Zur Wahrung ihrer Rechte an dem Film hatte die Klägerin eine Ermittlungsagentur mit der Überwachung der P2P Tauschbörsen beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen das sogenannte „Peer-to-Peer Forensic-System“. Die Mitarbeiter wurden zu drei verschiedenen Zeitpunkten fündig. Der zuständige lnternetdienstanbieter Telekom Deutschland hat mitgeteilt, dass der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung Inhaber des Anschlusses gewesen sei, dem die ermittelte IP-Adressen zu den Zeitpunkten zugewiesen wären. Es sei zu vermuten, dass der Beklagten als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
Beklagter weist auf technische Mängel bezüglich Internetnutzung hin
Vor Gericht bekundet der Beklagte seine Unschuld. Er trägt vor, die Klägerin schulde bis heute den Nachweis der Urheberrechte. Ferner behauptet er, dass die von der Klägerin bekundete Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gar nicht möglich war, er war nicht funktionsfähig. Wichtige technische Komponenten seien bei einem zuvor stattgefunden Überspannungsschaden defekt gegangen. Der Sachverständige im Parallelverfahren habe bestätigt, dass zwingend ein Splitter notwendig gewesen wäre, um den Internetanschluss zu nutzen. Sowohl der Splitter als auch der Router seien jedoch zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen. Der Überspannungschaden sei durch die Versicherung erst nach dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung reguliert worden und der neue DSL-Splitter sei von der Telekom im Anschluss daran übersandt worden.
Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beauskunftung durch die Telekom Deutschland ein Fehler unterlaufen sei und es zu einer Falschzuordnung der lP- Adresse gekommen sei. Zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung habe sich der Beklagte zudem an seinem Arbeitsplatz in München befunden. Der Beklagte beantragte somit, die Klage abzuweisen.
Amtsgericht vertraut Sachverständigengutachten
Das Amtsgericht Ingolstadt kam zu dem Urteil, die Klage wäre zulässig und begründet. Auch sei die Klägerin als Rechteinhaberin aktivlegitimiert. Desweiteren erhob das Amtsgericht Ingolstadt zur Frage der korrekten Ermittlung des „Peer-to-Peer Forensic Systems“ einen Beweis durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, das in einem weiteren, gleichgelagerten Parallelverfahren gegen den Beklagten, in dem er entsprechende Angaben machte, zum Tragen kam. Der Sachverständige bestätigte hier die fehlerfreie Ermittlung unzweifelhaft. Er legt dar, er habe in den vergangenen 8 Jahren ca. 70 Gutachten zu verschiedenen Ermittlungssoftwareprogrammen der verschiedenen Anbieter erstellt. Ihm seien dabei nie Fehlerquellen oder Probleme bei dem System PFS aufgefallen.
Korrekte Anschlussermittlung lässt Zweifel an Aussage des Beklagten zu
Das Gericht führte aufgrund dessen in einer Urteilsbegründung aus, dass auch hier die Anschlussermittlung korrekt war und das nicht nur „aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen“. Das Gericht überzeugte gleichermaßen, dass man den Anschluss des Beklagten gleich zu insgesamt drei verschiedenen Zeitpunkten ermittelt hat. Im Umkehrschluss sei damit die Behauptung des Anschlussinhabers, der Internetanschluss sei zur Verletzungszeit nicht funktionsfähig gewesen, anzuzweifeln. Die Angaben können folglich nicht zutreffen. Ein Zeuge ”hat zwar den Vortrag zu dem Defekt des Splitters grundsätzlich bestätigt, konnte jedoch in der Hinsicht nicht mehr genau sagen, in welchem Zeitraum der Splitter defekt war.“
Sekundäre Darlegungslast gilt als nicht erbracht
Im Ergebnis ist der Beklagte der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.
Quelle; tarnkappe
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Klägerin fordert Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Die Klägerin nimmt den Beschuldigten auf Zahlung von Schadens- und Aufwandsersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch. Zur Wahrung ihrer Rechte an dem Film hatte die Klägerin eine Ermittlungsagentur mit der Überwachung der P2P Tauschbörsen beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen das sogenannte „Peer-to-Peer Forensic-System“. Die Mitarbeiter wurden zu drei verschiedenen Zeitpunkten fündig. Der zuständige lnternetdienstanbieter Telekom Deutschland hat mitgeteilt, dass der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung Inhaber des Anschlusses gewesen sei, dem die ermittelte IP-Adressen zu den Zeitpunkten zugewiesen wären. Es sei zu vermuten, dass der Beklagten als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
Beklagter weist auf technische Mängel bezüglich Internetnutzung hin
Vor Gericht bekundet der Beklagte seine Unschuld. Er trägt vor, die Klägerin schulde bis heute den Nachweis der Urheberrechte. Ferner behauptet er, dass die von der Klägerin bekundete Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gar nicht möglich war, er war nicht funktionsfähig. Wichtige technische Komponenten seien bei einem zuvor stattgefunden Überspannungsschaden defekt gegangen. Der Sachverständige im Parallelverfahren habe bestätigt, dass zwingend ein Splitter notwendig gewesen wäre, um den Internetanschluss zu nutzen. Sowohl der Splitter als auch der Router seien jedoch zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen. Der Überspannungschaden sei durch die Versicherung erst nach dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung reguliert worden und der neue DSL-Splitter sei von der Telekom im Anschluss daran übersandt worden.
Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beauskunftung durch die Telekom Deutschland ein Fehler unterlaufen sei und es zu einer Falschzuordnung der lP- Adresse gekommen sei. Zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung habe sich der Beklagte zudem an seinem Arbeitsplatz in München befunden. Der Beklagte beantragte somit, die Klage abzuweisen.
Amtsgericht vertraut Sachverständigengutachten
Das Amtsgericht Ingolstadt kam zu dem Urteil, die Klage wäre zulässig und begründet. Auch sei die Klägerin als Rechteinhaberin aktivlegitimiert. Desweiteren erhob das Amtsgericht Ingolstadt zur Frage der korrekten Ermittlung des „Peer-to-Peer Forensic Systems“ einen Beweis durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, das in einem weiteren, gleichgelagerten Parallelverfahren gegen den Beklagten, in dem er entsprechende Angaben machte, zum Tragen kam. Der Sachverständige bestätigte hier die fehlerfreie Ermittlung unzweifelhaft. Er legt dar, er habe in den vergangenen 8 Jahren ca. 70 Gutachten zu verschiedenen Ermittlungssoftwareprogrammen der verschiedenen Anbieter erstellt. Ihm seien dabei nie Fehlerquellen oder Probleme bei dem System PFS aufgefallen.
Korrekte Anschlussermittlung lässt Zweifel an Aussage des Beklagten zu
Das Gericht führte aufgrund dessen in einer Urteilsbegründung aus, dass auch hier die Anschlussermittlung korrekt war und das nicht nur „aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen“. Das Gericht überzeugte gleichermaßen, dass man den Anschluss des Beklagten gleich zu insgesamt drei verschiedenen Zeitpunkten ermittelt hat. Im Umkehrschluss sei damit die Behauptung des Anschlussinhabers, der Internetanschluss sei zur Verletzungszeit nicht funktionsfähig gewesen, anzuzweifeln. Die Angaben können folglich nicht zutreffen. Ein Zeuge ”hat zwar den Vortrag zu dem Defekt des Splitters grundsätzlich bestätigt, konnte jedoch in der Hinsicht nicht mehr genau sagen, in welchem Zeitraum der Splitter defekt war.“
Sekundäre Darlegungslast gilt als nicht erbracht
Im Ergebnis ist der Beklagte der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.
Der Beschuldigte haftet entsprechend als Täter vollumfänglich. „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2015 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 506,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen. Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ Eine Berufung ist zugelassen.„Der Vortrag des Beklagten ist dabei insbesondere bezüglich weiterer Mitnutzern ungenügend und es ist auch kein plausibler Alternativtäter ersichtlich. […] Da aufgrund der Beweisführung bezüglich der Begehung der Rechtsverletzung irgendjemand den Internetanschluss benutzt haben muss, ist dieser Vortrag nicht plausibel und es ist nicht ersichtlich wer außer dem Beklagten die Rechtsverletzung dann begangen haben soll. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten ist daher nicht widerlegt und der Beklagte ist als Täter der Rechtsverletzung anzusehen.“
Quelle; tarnkappe