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PC & Internet Filesharing: Beklagter verurteilt trotz Hinweis auf Defekt technischer Komponenten

Das Amtsgericht (AG) Ingolstadt sprach am 25.04.2019 unter dem Az.16 C 1670/16 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2019 ein Filesharing- Urteil. Einem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, in einer P2P-Tauschbörse einen Film illegal verbreitet zu haben. Die Klägerin gab an, Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film in Deutschland zu sein. Rechtsanwalt Jung-Hun Kim berichtete auf dem Blog der Medienkanzlei Waldorf Frommer über den Fall.

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Klägerin fordert Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung

Die Klägerin nimmt den Beschuldigten auf Zahlung von Schadens- und Aufwandsersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch. Zur Wahrung ihrer Rechte an dem Film hatte die Klägerin eine Ermittlungsagentur mit der Überwachung der P2P Tauschbörsen beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen das sogenannte „Peer-to-Peer Forensic-System“. Die Mitarbeiter wurden zu drei verschiedenen Zeitpunkten fündig. Der zuständige lnternetdienstanbieter Telekom Deutschland hat mitgeteilt, dass der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung Inhaber des Anschlusses gewesen sei, dem die ermittelte IP-Adressen zu den Zeitpunkten zugewiesen wären. Es sei zu vermuten, dass der Beklagten als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.

Beklagter weist auf technische Mängel bezüglich Internetnutzung hin

Vor Gericht bekundet der Beklagte seine Unschuld. Er trägt vor, die Klägerin schulde bis heute den Nachweis der Urheberrechte. Ferner behauptet er, dass die von der Klägerin bekundete Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gar nicht möglich war, er war nicht funktionsfähig. Wichtige technische Komponenten seien bei einem zuvor stattgefunden Überspannungsschaden defekt gegangen. Der Sachverständige im Parallelverfahren habe bestätigt, dass zwingend ein Splitter notwendig gewesen wäre, um den Internetanschluss zu nutzen. Sowohl der Splitter als auch der Router seien jedoch zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen. Der Überspannungschaden sei durch die Versicherung erst nach dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung reguliert worden und der neue DSL-Splitter sei von der Telekom im Anschluss daran übersandt worden.

Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beauskunftung durch die Telekom Deutschland ein Fehler unterlaufen sei und es zu einer Falschzuordnung der lP- Adresse gekommen sei. Zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung habe sich der Beklagte zudem an seinem Arbeitsplatz in München befunden. Der Beklagte beantragte somit, die Klage abzuweisen.

Amtsgericht vertraut Sachverständigengutachten

Das Amtsgericht Ingolstadt kam zu dem Urteil, die Klage wäre zulässig und begründet. Auch sei die Klägerin als Rechteinhaberin aktivlegitimiert. Desweiteren erhob das Amtsgericht Ingolstadt zur Frage der korrekten Ermittlung des „Peer-to-Peer Forensic Systems“ einen Beweis durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, das in einem weiteren, gleichgelagerten Parallelverfahren gegen den Beklagten, in dem er entsprechende Angaben machte, zum Tragen kam. Der Sachverständige bestätigte hier die fehlerfreie Ermittlung unzweifelhaft. Er legt dar, er habe in den vergangenen 8 Jahren ca. 70 Gutachten zu verschiedenen Ermittlungssoftwareprogrammen der verschiedenen Anbieter erstellt. Ihm seien dabei nie Fehlerquellen oder Probleme bei dem System PFS aufgefallen.

Korrekte Anschlussermittlung lässt Zweifel an Aussage des Beklagten zu

Das Gericht führte aufgrund dessen in einer Urteilsbegründung aus, dass auch hier die Anschlussermittlung korrekt war und das nicht nur „aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen“. Das Gericht überzeugte gleichermaßen, dass man den Anschluss des Beklagten gleich zu insgesamt drei verschiedenen Zeitpunkten ermittelt hat. Im Umkehrschluss sei damit die Behauptung des Anschlussinhabers, der Internetanschluss sei zur Verletzungszeit nicht funktionsfähig gewesen, anzuzweifeln. Die Angaben können folglich nicht zutreffen. Ein Zeuge ”hat zwar den Vortrag zu dem Defekt des Splitters grundsätzlich bestätigt, konnte jedoch in der Hinsicht nicht mehr genau sagen, in welchem Zeitraum der Splitter defekt war.“

Sekundäre Darlegungslast gilt als nicht erbracht

Im Ergebnis ist der Beklagte der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.
„Der Vortrag des Beklagten ist dabei insbesondere bezüglich weiterer Mitnutzern ungenügend und es ist auch kein plausibler Alternativtäter ersichtlich. […] Da aufgrund der Beweisführung bezüglich der Begehung der Rechtsverletzung irgendjemand den Internetanschluss benutzt haben muss, ist dieser Vortrag nicht plausibel und es ist nicht ersichtlich wer außer dem Beklagten die Rechtsverletzung dann begangen haben soll. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten ist daher nicht widerlegt und der Beklagte ist als Täter der Rechtsverletzung anzusehen.“
Der Beschuldigte haftet entsprechend als Täter vollumfänglich. „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2015 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 506,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen. Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ Eine Berufung ist zugelassen.

Quelle; tarnkappe
 
Wie könnte die Telekom einem vermeintlich defekten Anschluss (bzw. Splitter + Router) eine IP-Adresse zuweisen? Garnicht.
Anschluss tot, keine dynamische IP, da nicht vom Router angefordert.
Oder sehe ich was falsch?
 
Wie könnte die Telekom einem vermeintlich defekten Anschluss (bzw. Splitter + Router) eine IP-Adresse zuweisen? Garnicht.
Anschluss tot, keine dynamische IP, da nicht vom Router angefordert.
Oder sehe ich was falsch?
..das sieht das Gericht als 'Lüge' an, um es mal salopp zu sagen.
Der zweite Gutachter berichtet aus seiner Erfahrung, das diese „Peer-to-Peer Forensic Systems“-Fehlerfrei arbeitet. Zudem konnte der erste Gutachter lediglich den defekt des Splitters feststellen, nicht jedoch den Zeitraum.
Das Gericht zählt nun 1+1 zusammen, und der Angeklagte ist schuldig. - Das der Beklagte räumlich gar nicht in der Lage war (VPN & Co. mal abgesehen) den Anschluss zu nutzen, da er am Arbeitsplatz in München war, wird plötzlich belanglos und unter den Tisch fallen gelassen.

Erschreckend. - Die "Erfahrung" des zweiten Gutachters hat es ins Kippen gebracht. Wurde der zweite Gutachter evtl von der Klägerin beauftragt?
Da gibt es stichfestere Methoden um den angeblich defekten Anschluss mit den gematchten IP Adressen abzugleichen, als das Gut-Glauben eines Gutachters.
 
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Mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten - Mit etwas Glück bekommt er noch Geld zurück .
 
Logisch, dass eine deutsche Amtsrichterin, ein deutscher Amtsrichter in einem solchen Fall zu einer solchen Urteilsfindung gelangen "muss". In aller Regel haben die absolut keine Ahnung von dieser komplexen Materie. Und solchem Humbug
[...] Er legt dar, er habe in den vergangenen 8 Jahren ca. 70 Gutachten zu verschiedenen Ermittlungssoftwareprogrammen der verschiedenen Anbieter erstellt. Ihm seien dabei nie Fehlerquellen oder Probleme bei dem System PFS aufgefallen. [...]
schenken die Damen und Herren Richter:innen selbstverstaendlich auch vorbehaltlos Glauben.
 
Zuletzt bearbeitet:
er (der gutachter) ist halt experte. Ob der nun mit den Vertretern der Rechteinhaber unter einer Decke steckt, lässt sich nicht beweisen. In der Vergangenheit konnte er aber mit 70 gleichartigen Gutachten helfen. :innocent:
 
..googlelt man mal Peer-to-Peer Forensic Systems wird man schnell fündig, das die Firma Digital Forensics GmbH der Urheber dieser Software ist.
Googelt man nun nach Firma Digital Forensics GmbH finden sich eine Vielzahl von Fachartikeln, die sich mit der Frage beschäftigen, wie und nach welchen Kriterien die Software eine IP-Adresse eines illegalen P2P'ers ding fest macht. - Nachvollziehbare Methoden oder Erklärungen ist in keinem der Artikel zu finden.
Die Urhebende Firma selbst, hüllt sich selbstverständlich in Schweigen und gibt in einer Pressemitteilung nur an, das die eingesetzten Verfahren dem Unternehmensgeheimnis unterliegen.
Auffällig finde ich, das es offensichtlich immer nur 1x-Uploader waren. - Es geht immer nur im ein Urheberrechtlich geschütztes Werk. - Was das bedeuten könnte, oder nur Zufall ist, keine Ahnung.

Beeindruckend finde ich ja auch, das das Gericht dann 'mal eben' eine Entscheidung treffen kann.
 
Die ... Firma selbst, hüllt sich selbstverständlich in Schweigen und gibt in einer Pressemitteilung nur an, das die eingesetzten Verfahren dem Unternehmensgeheimnis unterliegen.
Klar koennen die ihre Prozesse nicht offenlegen. Dann wuerde der Schwindel naemlich auffliegen.

Beeindruckend finde ich ja auch, das das Gericht dann 'mal eben' eine Entscheidung treffen kann.
Beeindruckend?! Dafuer sind Gerichte (ist die "Rechtsprechung") doch da.

Eine Berufung ist zugelassen.
Hoffentlich hat der Beklagte diese Moeglichkeit auch genutzt!


PS: "Googeln" fuehrt zwangslaeufig in die "Filterblase". Es gibt tolle Alternativen zum klassischen "Googeln"! Noch nie davon gehoert?
 
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#Beklakter: ...Er trägt vor, die Klägerin schulde bis heute den Nachweis der Urheberrechte.#
Dass das so einfach geht, dass hier ignoriert wird einen Nachweis zu erbringen, dass der Kläger überhaupt das Recht hat, zu behaupten Urheberrechte zu besitzen aber nicht nachweisen zu müssen, ist schon allein ein Grund diese Klage abzuweisen. Aber darum gehts ja auch nicht.
Das sind privat-"Gerichte". ... privaten Firmen, deren Interessen zu vertreten ist da nahe liegend. Es geht hier nicht um Recht und Gesetzt, es geht um Geld. Würde es um Recht und Gesetz gehen, würde es hier solche selbstbestimmten Entscheidungen als "Urteil" missbraucht von scheinheiligen "Richter" nicht geben, die versuchen ihr eigenes Schäfchen im trocknen zu halten und darum legen sie nicht offen, dass sie garkeine gesetzlichen Richter sind, wie es in einem Rechtsstaat sein sollte. Fragt mal einen sogenannten Richter bei irgend einer anstehenden Verhandlung, bei egal um was es auch geht, nach deren legitimation als gesetzlicher Richter, denn dieses Recht steht jedem nach Grundgesetz zu. Da sie das nicht können sind diese Scheinurteile ohne Rechtskraft. Das Problem ist, dass es keine Rechtsicherheit in diesem Land mehr gibt und hier alles so geregelt ist, dass du sie auch nicht erhalten kannst. Da urteilen Leute in Roben mit dem selben Trick wie in der Geschichte: Der Hauptmann von Köpenick, der vorgibt jemand zu sein, der er nicht ist und täuscht so die Menschen. Nur hier ist es viel schlimmer, es wird garnicht nach der Wahrheit gesucht, es wird einfach nur noch bestimmt. Das ist eine Schande.
....denkt was ihr wollt, aber wer nach der Wahrheit sucht, wird sie auch finden.
 
Das der Beklagte räumlich gar nicht in der Lage war (VPN & Co. mal abgesehen) den Anschluss zu nutzen, da er am Arbeitsplatz in München war, ...

Das ist ja nun die dümmste Verteidigungsbehauptung. Egal wo man sich gerade räumlich und zeitlich befindet, kann man doch an einem anderen Ort/Internet-Anschluss einen Computer laufen haben. Dafür braucht man nicht mal VPN & Co.
 
...und was ist mit dem Satz "
In dubio pro reo"
meiner ansicht nach bestehen weiterhin bedenken das der beklagte es wirklich war...deshalb "FREISPRUCH" und GUTACHTER kann heutzutage jeder werden der des SCHREIBENS mächtig ist...Da werden heutzutage Menschen Totgetreten,Frauen und Kinder geschändet und die Täter???Auf freiem Fuss....der Junge Mann kannte es nicht anders....ein WITZ....
 
Die richterliche Entscheidung muss man ja nicht akzeptieren und kann ein eigenes Gegengutachten für die Berufungsverhandlung liefern. Letztlich entscheidet aber ein Gericht, was anerkannt wird.
 
Die Entscheidung hat tatsächlich mehr Substanz, als hier meist vermutet wird:

  1. Keine Fehler bei Ermittlung des Verstoßes
    Diesen Punkt Hebeln die Gutachter durch Analyse der Ermittlungssoftware aus. Ich kenne mehrere solche Gutachten, das ist tatsächlich nachvollziehbar und seriös. Gerade die Dienstleister für Waldorf&Frommer gelten "branchenweit" zu den zuverlässigsten, das stellen verschiedene Gutachter (leider) regelmäßig fest und bestärken diesen Eindruck zusätzlich.

  2. Keine Fehler der Zuordnung - Mehrfachermittlung
    Hier könnte theoretisch ein externer Fehler bei der Auskunft passieren. So könnte man beim Provider „Zeitpunkt X, IP Y“ Anfragen und der nun aus Versehen eine andere Kundenzuordnung mitteilen.
    ABER: Wenn man mindestens 3 Datensätze mit gleicher ID der Filesharingsoftware hat (also den gleichen „Zielrechner“), dann als Auskunft jeweils zu „Zeitpunkt X1, X2, X3: Kunde Y“ erhält, dann ist ein Fehler da statistisch extrem unwahrscheinlich.

    (Gehe ich exemplarisch von 10% Fehlern aus, dann ist die Wahrscheinlichkeit eines dreifachen Fehlers bei 0,1% - also zu 99,9% korrektes Ergebnis. Bei 5% Fehler wären das dann schon 99,9875% usw. - die genaue "einzelne Fehlerquote" ist mir nicht bekannt)

    Solange keine Differenz in den Datensätzen vorliegt (zu einem Zeitpunkt Kunde Y2 statt Y1), ist die Mehrfachermittlung die Rückversicherung gegen einmalige Fehler bei der Auskunft. Frühere Gutachten hatten mal eine theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Zuordnung in der sprichwörtlichen Sekunde der Neuvergabe der IP gesehen. Das schließt man so aus.

  3. Defekt - und wer denn dann sonst?
    Gut, einmal könnte "Anschluß tot, hier muss die Telekom irren" ziehen. Bei mehrfachen Paaren (Zeit, IP), die jeweils dem gleichen Kunden zugeordnet wird, ist erneut die Unwahrscheinlichkeit des mehrfachen "gleichen Fehlers" (jeweils Kunde Y1, Y1, Y1,... statt Y1, Y2, Y3,...) extrem gering. Also muss irgendwas lauffähiges da dran gewesen sein, sonst hätte die Adresse nicht mehrfach zugeordnet sein können.
    Wahrscheinlicher ist, dass da doch irgendwas lief. Vielleicht war der Splitter doch nicht so kaputt wie beschrieben, vielleicht der Zeitpunkt des Defektes anders, vielleicht ein alternatives Gerät dran,... (wurde ja nur vorgetragen und nicht bewiesen). Die körperliche Anwesenheit ist ebenso nicht erforderlich - es reicht ja ein Computer, der an ist und saugt.

  4. In dubio vs. sekundäre Darlegungslast
    In dubio gilt nur im Strafverfahren, wo der Staat dem Straftäter etwas vorwirft und das darf nur zweifelsfrei (ketzerisch "zweifelsarm") vorliegen.
    Im Zivilverfahren tragen beide Seiten vor. Der Kläger ist hier zunächst beweispflichtig. Das macht er durch die Datensammlung und die Gutachten (siehe oben). Hier könnte man diesen "primären Vortrag" durch einen Gegenbeweis aushebeln. Man müsste beweisen, warum die Ermittlung (Software, Zuordnung,...) konkret fehlerhaft ist - und nicht nur pauschal.
    Jetzt kann der Beklagte in einem zweiten Schritt einen plausiblen alternativen Verlauf vortragen. Dieser Verlauf muss so genau vorgetragen werden, so dass nicht nur pauschal "war ich nicht" oder hier "war defekt" gesagt wird, sondern was vom Verlauf her wirklich so gewesen sein könnte. Nun kann der Kläger erneut beweisen, warum das so nicht gewesen sein kann oder warum dieser alternative Vortrag nicht richtig sein kann. Im vorliegenden Fall war das der Freund als Zeuge, der das nicht genau bestätigen konnte (Beklagter "kaputt, kann Freund bezeugen" - Freund als Zeuge "war mal was kaputt - aber zu dem Zeitpunkt? Weiß ich nicht")
    Zudem hätte der Beklagte im Hinblick zur BGH-Rechtsprechung andere Nutzer benennen müssen, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen. Dann wären diese als Zeugen vernommen worden. Das hat er nicht getan, er hat sich auf dem Defekt "ausgeruht".

  5. Kosten - teurer als vermutet
    Die ca. 1.000 EUR, die eingeklagt sind, stellen das geringste Risiko dar. Selbst mit den 5%-Punkten über Basiszinssatz ist das überschaubar. Der Ärger kommt mit den Verfahrenskosten. Das sind hier neben den üblichen Gerichts- und Anwaltskosten auch die Kosten für die Beweisaufnahme un die mehreren Termine. Bei der Beweisaufnahme durch Gutachten entstehen schnell mehrere Tausend Euro Kosten. Dann noch die Auslagen und Fahrtkosten von Anwälten, Gutachter, Zeugen,... Das sind bestimmt jetzt schon weit über 10.000 EUR. Ich schätze eher in Richtung 15-20.000 EUR...
Insgesamt: Gute Idee mit dem Defekt, aber eben durch die Mehrfachermittlungen leider nicht wirklich durchgreifend. Bei einer Ermittlung hätte es vielleicht ziehen können - bei mehreren Datensätzen ist das nicht (mehr) plausibel.

Hinweis: Ich habe das jetzt aus meiner langjährigen juristischen und technischen Erfahrung heraus bewusst umfangreich aber zur verbesserten Darstellung vereinfacht beschrieben. Ich werde das nicht zerpflückt diskutieren, das soll eher als "fachlicher Monolog" gesehen werden. ;o) Sorry, für Diskussionen habe ich leider keine Zeit.
 
Habe bei VDSL2 auch einen neuen Splitter bekommen, zwischenzeitlich funktionierte nur der Router, das angeschlossene Telefon nicht.
 
Vielleicht hätte er so argumentieren sollen, das er eine schwere Kindheit gehabt hat, oder er hat an dem Tag 2 Promille Alkohol im Blut gehabt.. Da wäre er bestimmt freigesprochen worden. :laughing:Unglaublich, die Gerichte sind total überlastet und müssen sich mit solchen Lappalien befassen.
 
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