Internetanbieter sind verpflichtet, alle Daten im Netz gleich zu behandeln. In drei Verfahren hat das höchste EU-Gericht nun entschieden: Verträge mit sogenannten "Nulltarif-Optionen" sind damit unvereinbar.
Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion
Telekommunikationsunternehmen dürfen die Übertragung der Daten darum nicht davon abhängig machen, welchen Inhalt die Daten haben, von wem sie stammen oder gar wer sie empfängt. So soll vermieden werden, dass sich Unternehmen eine Monopolstellung schaffen, indem sie Internetanbieter für eine Priorisierung ihrer Inhalte bezahlen. Vereinfacht gesagt: Die großen Marktführer sollen sich nicht auf die "Überholspur" des Datenautobahn drängen dürfen. Im gleichen Zug sollen Nutzer und Nutzerinnen das Internet individuell und selbstbestimmt nutzen können.
Es treffen also verschiedene Interessen aufeinander: Einerseits der politische Wunsch nach Gleichbehandlung aller Daten, andererseits der Wunsch der Anbieter, die eigenen Inhalte möglichst schnell und attraktiv am Markt zugänglich zu machen.
Im ersten Fall wollte das Verwaltungsgericht Köln wissen, ob das Unternehmen Vodafone mit seinem Tarif "Vodafone Pass" gegen die Roaming-Verordnung verstößt. Das Angebot von Vodafone verspricht die kostenlose Nutzung von Diensten seiner Partnerunternehmen. Im Inland findet eine Anrechnung auf das Inklusivdatenvolumen des Nutzers nicht statt, im Ausland jedoch schon. Zu klären war, ob dies mit dem in der Roaming-Verordnung enthaltenen Verbot vereinbar ist, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland kein zusätzliches Entgelt zu erheben.
Im zweiten Fall wollte das OLG Düsseldorf unter anderem klären lassen, ob Vodafone Netzwerknutzern das sogenannte Tethering vertraglich untersagen darf. Tethering meint die freie Wahl des Endgerätes, also auch die Nutzung des Netzwerkzugangs über ein zweites Gerät, das nicht unmittelbar mit dem öffentliche Telekommunikationsnetzwerk verbunden ist.
Im letzten Fall haben die Telekom und die Bundesnetzagentur darüber gestritten, ob beim Video- und Musikstreaming eine Reduzierung der Datenübertragungsrate rechtens ist. Diese Limitierung hatte die Telekom für ihre Zubuchoption "Stream On" vorgesehen. Kunden können dann kostenlos die Inhalte bestimmter Anbieter abrufen, aber nur mit verminderter Bandbreite. Die Bundesnetzagentur hatte dies untersagt.
Heute nun also die EuGH-Entscheidung: Alle drei Vertragsgestaltungen verstoßen gegen die Grundsätze des freien Internets und der Netzneutralität, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg.
Klaus Landefeld vom Verband der Internetwirtschaft hält allerdings diese Vertragsgestaltungen ohnehin für ein Auslaufmodell, schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen. "Mittelfristig werden die sogenannten Full-Flat-Tarife den Markt dominieren. Angebote wie "Stream on" hatten also ohnehin keine große Zukunft mehr." Die wirtschaftliche Auswirkung der Urteile für die Anbieter ist darum überschaubar.
Quelle: tagesschau
Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion
Netzneutralität - was heißt das?
Es geht bei der Netzneutralität um die Gleichbehandlung von Daten bei der Übertragung im Internet. Grundsätzlich sollen Nutzer auf alle Inhalte gleichermaßen gut zugreifen können. Das bedeutet: Bei der Übertragung müssen alle Anbieter, etwa von Apps, gleichbehandelt werden. Im Jahr 2015 hat der EU-Gesetzgeber eine Verordnung erlassen, die genau das regelt. Mit dieser sollen "gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer geschaffen werden".Telekommunikationsunternehmen dürfen die Übertragung der Daten darum nicht davon abhängig machen, welchen Inhalt die Daten haben, von wem sie stammen oder gar wer sie empfängt. So soll vermieden werden, dass sich Unternehmen eine Monopolstellung schaffen, indem sie Internetanbieter für eine Priorisierung ihrer Inhalte bezahlen. Vereinfacht gesagt: Die großen Marktführer sollen sich nicht auf die "Überholspur" des Datenautobahn drängen dürfen. Im gleichen Zug sollen Nutzer und Nutzerinnen das Internet individuell und selbstbestimmt nutzen können.
Es treffen also verschiedene Interessen aufeinander: Einerseits der politische Wunsch nach Gleichbehandlung aller Daten, andererseits der Wunsch der Anbieter, die eigenen Inhalte möglichst schnell und attraktiv am Markt zugänglich zu machen.
Was hat der EuGH nun entschieden?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun über drei Verfahren entschieden, die deutsche Gerichte vorgelegt hatten. Dabei ging es auch um sogenannte "Nulltarif-Optionen" - also darum, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Teil des Datenverkehrs nicht auf den Basistarif angerechnet wird. In allen drei Fällen hat das oberste EU-Gericht die Vertragsgestaltung als nicht mit EU-Recht vereinbar bewertet.Im ersten Fall wollte das Verwaltungsgericht Köln wissen, ob das Unternehmen Vodafone mit seinem Tarif "Vodafone Pass" gegen die Roaming-Verordnung verstößt. Das Angebot von Vodafone verspricht die kostenlose Nutzung von Diensten seiner Partnerunternehmen. Im Inland findet eine Anrechnung auf das Inklusivdatenvolumen des Nutzers nicht statt, im Ausland jedoch schon. Zu klären war, ob dies mit dem in der Roaming-Verordnung enthaltenen Verbot vereinbar ist, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland kein zusätzliches Entgelt zu erheben.
Im zweiten Fall wollte das OLG Düsseldorf unter anderem klären lassen, ob Vodafone Netzwerknutzern das sogenannte Tethering vertraglich untersagen darf. Tethering meint die freie Wahl des Endgerätes, also auch die Nutzung des Netzwerkzugangs über ein zweites Gerät, das nicht unmittelbar mit dem öffentliche Telekommunikationsnetzwerk verbunden ist.
Im letzten Fall haben die Telekom und die Bundesnetzagentur darüber gestritten, ob beim Video- und Musikstreaming eine Reduzierung der Datenübertragungsrate rechtens ist. Diese Limitierung hatte die Telekom für ihre Zubuchoption "Stream On" vorgesehen. Kunden können dann kostenlos die Inhalte bestimmter Anbieter abrufen, aber nur mit verminderter Bandbreite. Die Bundesnetzagentur hatte dies untersagt.
Heute nun also die EuGH-Entscheidung: Alle drei Vertragsgestaltungen verstoßen gegen die Grundsätze des freien Internets und der Netzneutralität, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg.
Welche Bedeutung haben die Urteile?
Die Entscheidung des EuGH bedeutet wohl das Ende für derartige "Nulltarif-Optionen". Denn die deutschen Gerichte müssen die Einschätzung der EU-Richter nun zwingend bei ihren Urteilen berücksichtigen. Allerdings sind die fraglichen Tarife jetzt schon teilweise gar nicht mehr auf dem Markt. Die Entscheidung hat also eher eine Signalwirkung für die Zukunft: Solche Angebote könnten auch künftig nicht mehr gemacht werden.Klaus Landefeld vom Verband der Internetwirtschaft hält allerdings diese Vertragsgestaltungen ohnehin für ein Auslaufmodell, schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen. "Mittelfristig werden die sogenannten Full-Flat-Tarife den Markt dominieren. Angebote wie "Stream on" hatten also ohnehin keine große Zukunft mehr." Die wirtschaftliche Auswirkung der Urteile für die Anbieter ist darum überschaubar.
Quelle: tagesschau