Fernsehsendungen dürfen nur dann per Livestream über das Internet verbreitet werden, wenn der TV-Sender damit einverstanden ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Die Tatsache, dass die Internetnutzer die Fernsehsendung legal und gleichzeitig im Fernsehen anschauen könnten, ändere daran nichts.
Es handele sich um eine Wiedergabe, die nicht ohne Zustimmung des Fernsehsenders erfolgen dürfe, befanden die höchsten EU-Richter. Im fraglichen Fall ging es um Klagen britischer Fernsehsender gegen das Unternehmen TV Catchup Ltd, das frei zugängliche Fernsehsendungen in Echtzeit über das Internet verbreitete. Dies sei zustimmungspflichtig, weil es sich beim Internet-Streaming um ein "spezifisches technisches Verfahren" handele, das sich von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide.
Es sei auch eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der EU-Richtlinie über das Urheberrecht: Sie richte sich an eine unbestimmte Anzahl von Menschen. Die Tatsache, dass TV Catchup sich vergewisserte, dass die Empfänger des TV-Streams in Großbritannien lebten und auch ihre Fernsehgebühr bezahlten, ändere nichts am Urheberrecht der Fernsehsender.
Quelle: heise
Es handele sich um eine Wiedergabe, die nicht ohne Zustimmung des Fernsehsenders erfolgen dürfe, befanden die höchsten EU-Richter. Im fraglichen Fall ging es um Klagen britischer Fernsehsender gegen das Unternehmen TV Catchup Ltd, das frei zugängliche Fernsehsendungen in Echtzeit über das Internet verbreitete. Dies sei zustimmungspflichtig, weil es sich beim Internet-Streaming um ein "spezifisches technisches Verfahren" handele, das sich von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide.
Es sei auch eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der EU-Richtlinie über das Urheberrecht: Sie richte sich an eine unbestimmte Anzahl von Menschen. Die Tatsache, dass TV Catchup sich vergewisserte, dass die Empfänger des TV-Streams in Großbritannien lebten und auch ihre Fernsehgebühr bezahlten, ändere nichts am Urheberrecht der Fernsehsender.
Quelle: heise