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Drohung vom Amt

Melthi

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15. Dezember 2014
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Guten Tag,

ich wohne seit September 2013 mit einer Bekannten und deren 2 Kinder in einer WG zusammen und beziehe ALG II

In der Silvesternacht 2013 ist es dann passiert und man ging gemeinsam in´s Bett worauf unsere gemeinsame Tochter entstand die nun 7 Monate alt wird.

Es ist zwar so, dass wir ein Kind haben, aber trotzdem nicht zusammen sind und getrennte Haushaltsführung haben.

Jetzt unterstellt mir das Amt eine Bedarfsgemeinschaft und verlangt gegenseite Einstehung und die Vorlage aller Einnahmen meiner Bekannten!

Sie erhält von der L-Bank monatlich 806 € Erziehungsgeld und natürlich Unterhalt des Kindsvaters für die ersten beiden Kinder sowie Kindergeld!

Wie soll Sie dann für mich einstehen? Das Amt darf doch den Unterhalt wo Sie für die ersten beiden Kinder bekommt, sowie das Kindergeld nicht einbeziehen oder?

Was kann ich dagegen tun? Ist es nicht so, dass ich für meine Tochter auch Leistungen beantragen kann!?

Wäre toll wenn mir jemand Tips geben könnte, da wir bereits Ende März haben und mein Bewilligungszeitraum am 31 ausläuft!

Danke

euer Melthi
 
AW: Drohung vom Amt

So was nennt sich eheähnliche Gemeinschaft.
Vorlegen muss sie die Unterlagen auf jeden Fall, wenn die Angaben soweit stimmen und das Erziehungsgeld immer noch anrechnungsfrei ist (ich war bis vor 6 Jahren selber so ein böser Sachbearbeiter vom Sozialamt und bin nicht mehr auf dem neuesten Stand)), dürfte da wohl eher nichts auf Dein Stütze angerechnet werden, evtl. kommt sogar noch was für Euch gemeinsam raus (der Unterhalt ist Einkommen der Kinder, das Kindergeld Einkommen Deiner Mitbewohnerin, soweit es den Bedarf der Kinder übersteigt - aber auch das ohne Gewähr und stand Ende 2008 ;)).
 
AW: Drohung vom Amt

Hi schau mal da ist wass du suchen

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Eheähnliche Gemeinschaft/Einstandsgemeinschaft Wann geht der Leistungsträger, bei unverheirateten Paaren, davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt? Per Gesetz wird die Einstandsgemeinschaft vermutet, wenn ein Paar
  1. länger als ein Jahr zusammen wohnt,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder
  4. beide Partner befugt sind, über Einkommen und Vermögen des jeweils anderen zu verfügen.
Zu beachten ist das Wort "oder", was bedeutet, dass das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen ausreicht, um die Einstandsgemeinschaft zu vermuten. Kann die Einstandsgemeinschaft widerlegt werden? Ja. Grundsätzlich gilt: Im ersten Jahr des Zusammenlebens muss der Leistungsträger den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Einstandgemeinschaft besteht. Nach Ablauf eines Jahres tritt eine Beweislastumkehr ein, sodass der Leistungsempfänger eben den Gegenbeweis führen muss. Zunächst gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber Folgendes: Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des SGB 2 liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung). Für das Vorliegen der vorgenannten objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ist der Leistungsträger vollumfänglich beweispflichtig. Erst wenn diese objektiven Voraussetzungen positiv festgestellt wurden, kommt überhaupt die Prüfung des Vorliegens eines oder mehrerer der Vermutungstatbestände und damit der Eintritt der Beweislastumkehr in Betracht. Eine Partnerschaft in vorgenanntem Sinne liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn diese von einer gewissen Ausschließlichkeit geprägt ist, d.h. dass eine weitere gleichartige Partnerschaft nicht möglich ist. Ferner muss zwischen den Partnern die rechtlich zulässige Möglichkeit bestehen, die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Sofern einer der Partner noch verheiratet ist, kommt eine Ehe oder Lebenspartnerschaft aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, sodass keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit dem nicht verheirateten Partner bestehen kann. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor und ist somit die Beweislastumkehr eingetreten, ist es zur Führung dieses Gegenbeweises sinnvoll, von Anfang an darauf zu achten, dass keinerlei gemeinsame Verträge (Ausnahme: Ggf. der Mietvertrag), keine gemeinsame Konten oder gegenseitigen Kontovollmachten sowie keine gegenseitigen Begünstigungen in Versicherungsverträgen existieren.. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass nach drei Jahren des Zusammenlebens immer von einer Einstandsgemeinschaft auszugehen ist. Problem: Oftmals unterstellt der Leistungsträger von Anfang an eine Bedarfsgemeinschaft, obwohl ein Paar gerade erst zusammengezogen ist und auch keine minderjährigen Kinder hat. Das gilt besonders dann, wenn einer der beiden Partner erwerbstätig ist und keinen eigenen Leistungsanspruch hat. Von diesem Partner werden dann oftmals Unterlagen zu Einkommen und Vermögen verlangt, ohne die angeblich der Leistungsanspruch des ALG II beziehenden Partners nicht festgestellt werden kann. Nicht selten wird mit der Einstellung der Leistungen gedroht, wenn die Unterlagen des Partners nicht vorgelegt werden. Zu beachten ist dabei Folgendes:
  • Der ALG II beziehende Partner hat üblicherweise keinen Zugriff auf die geforderten Unterlagen des Partners und auch keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Partner diese aushändigt. Aus diesem Grund ist er schon aus tatsächlichen Gründen gar nicht in der Lage, die geforderten Unterlagen vorzuleben.
  • Der erwerbstätige Partner ist gegenüber der Behörde zu keinerlei Auskünften verpflichtet, solange er selber keine Leistungen begehrt. Für die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen an einen Nichtleistungsempfänger gibt es keinerlei Rechtsgrundlage.
  • Werden die Unterlagen dennoch freiwillig vorgelegt, wird die Behörde diese freiwillige Mitwirkung dahin gehend auslegen, dass offensichtlich doch der Wille besteht, gegenseitig füreinander einzustehen und deshalb von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.
All diese Vorgehensweisen sind rechtswidrig! Gerne führen die Jobcenter in diesen Fällen auch unangekündigte Hausbesuche durch, um so den Nachweis des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erbringen. Auch hierbei wird der Leistungsempfänger oftmals, durch Androhung der Leistungseinstellung, genötigt diesen Hausbesuch zu dulden. Auch diese Vorgehensweise ist rechtswidrig! Mehr zum Thema Hausbesuche, wann diese überhaupt nur zulässig sind und wie diese abzulaufen haben, finden Sie auf der Seite
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Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zur Frage wann eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt, finden Sie
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AW: Drohung vom Amt

Vielen Dank für eure Antworten!

Würde aber gerne noch was wissen:

Ist das nun eine eheähnliche Gemeinschaft, nur weil wir ein gemeinsames Kind haben und mit diesem zusammenwohnen?

Wie ist das nun mit meiner 7 Monat alter Tochter. Sie bekommt zwar Kindergeld, aber kann ich für Sie nicht auch ALG beantragen?
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Drohung vom Amt

Hallo,
das liegt hier klar auf der Hand. Da hast du keine Chance.
Am Besten ausziehen und Wohnung in der Nähe nehmen...

satelli
 
AW: Drohung vom Amt

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Hei,
selber lasse ich mich gerne bei
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beraten. Geht auch per mail. Ist ein Verein der ständig in der Problematik A-amt etc. berät. Die kennen die Pappenheimer..
Ist für die erste/n mailse kostenfrei - dann kannst Du freiwillig Vereinsmitglied werden (ab 25/30 Euro im Jahr).
Meiner Erfahrung nach eine gute Investition- denn das Aamt liegt m.E. zu 50% falsch wenn die was behaupten..
Lassen sich immer neue Tricks einfallen für Einsparungen, Statistiklügen, etc.
 
AW: Drohung vom Amt

Vielen Dank!

Was ist, wenn die mir jetzt trotzdem kein Geld zahlen!? Gibt es noch eine Stelle wo man Geld bekommen kann, wenn das Jobcenter sich quer stellt? Muss doch irgendwas essen:(
 
AW: Drohung vom Amt

Im Beitrag über Dir wurde beispielhaft eine Beratungsstelle genannt, die sich mit Problemen wie dem von Dir geschilderten beschäftigt.

Die dort Handelnden sind mit der Materie vertraut und können Dich sicher kompetent beraten.


Bitte fühl` Dich nicht persönlich angegriffen, wenn ich es als den falschen Weg erachte, acht Tage vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes in einem originären Technikforum nach Hilfestellungen zu suchen, anstatt z.B. das Wort "Sozialberatungsstelle" in eine Suchmaschine Deiner Wahl einzugeben.

Weiterhin geht aus Deinen bisherigen Äußerungen leider nicht hervor, dass bzw. ob Du arbeitsunfähig bist, oder was Dich konkret daran hindert, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

Das pure: "Ich muss doch was essen" ist eine conditio sine qua non, die Du mit allen Menschen dieser Erde teilst und keineswegs Dein alleiniges Problem.

Also ruf` bitte schnellstens bei einer entsprechenden Beratungsstelle an, vereinbare einen Termin und agiere, anstatt bis zum 1. April auf Ratschläge zu warten und dann vor einem Scherbenhaufen zu stehen.

Gruß

Fisher
 
AW: Drohung vom Amt

Da muss ein Hartz 4er Geld für eine Beratung bezahlen weil keiner normaler Mensch mehr durchsieht. Das ganze ist eine aufgeblasene Geldvernichtungsmaschine geworden. Klare uantastbare Regeln und wir könnten uns diese Diskusion sparen!

Gruß
 
AW: Drohung vom Amt

...H4 soll ja auch keine "normale" Einkommensquelle sein!
Sonder nur begrenzte Zeit Hilfe zur Selbsthilfe!
 
AW: Drohung vom Amt

Wird aber als normale und selbstvertändliche Einkommensquelle angesehen. Leider...
 
AW: Drohung vom Amt

Da ihr zusammen nun ein Kind habt,ist der WG Status aufgehoben.Das gilt jetzt als Bedarfsgemeinschaft.Da habt ihr euch einen schönen Bock geschossen.Nun wird das Kindergeld was deine Freundin bekommt nun auf dein Geld angerechnet.Nun wird es ein Kampf werden ohne Ende.Weil nicht das Jobcenter ist in der Beweispflicht sondewrn ihr beide das ihr immer noch eine WG seit.
 
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