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Coronavirus: Bund und Länder beschließen massive Einschränkungen

Wie beurteilt ihr die Maßnahmen der Regierung in Deutschland zur Bekämpfung der Corona Virus Ausbrei


  • Umfrageteilnehmer
    253
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
@all
Ihr könnt gerne darüber diskutieren, aber bitte sachlich bleiben.


Die Bundesregierung hat zusammen mit den Regierungschefs der Länder heute umfangreiche Maßnahmen ergriffen, mit denen das öffentliche Leben auf ein Minimum reduziert werden soll. Man will dadurch die Gefahr der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus reduzieren.

Die jetzt beschlossenen Maßnahmen sehen vor, dass die meisten Geschäfte und anderweitigen Einzelhandelseinrichtungen geschlossen werden müssen, wenn sie nicht auf einer Liste von Geschäften stehen, die explizit von den Schließungen ausgenommen sind. Die Umsetzung der heute erlassenen Maßnahmen erfolgt länderübergreifend, wobei die Umsetzung der Einschränkungen natürlich von den örtlichen Behörden abhängt.

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Der Beschluss von Bund und Ländern sieht ausdrücklich vor, dass die Sonntagsverkaufsverbote vorerst grundsätzlich ausgesetzt werden, was natürlich nur für jene Geschäfte gilt, die nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung und der Abwicklung des täglichen Lebens dringend nötig sind.

Die Bundesregierung und die Länder sollen darüber hinaus konkrete Maßnahmen erarbeiten, mit denen der Handel die künftig geltenden Auflagen zur Hygiene eingehalten werden können. Unter anderem beinhaltet dies Maßnahmen zur "Steuerung des Zutritts" und zur "Vermeidung von Warteschlangen". Handwerker und andere Dienstleister sollen ihrer Tätigkeit auch weiterhin uneingeschränkt nachgehen dürfen.

Auch Ärzte, Praxen, andere medizinische Einrichtungen und das allgemeine Gesundheitswesen soll - die Einhaltung der gestiegenen Anforderungen in Sachen Hygene vorausgesetzt - weiterhin geöffnet bleiben dürfen.

Folgende Läden und andere Handelseinrichtungen sollen NICHT geschlossen werden:

  • Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze

Zu verbieten sind

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Zu erlassen sind

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

Quelle; winfuture
 
Sorry, aber das geht gar nicht. Ich selbst musste schon zwei Kurzarbeiten vor Jahren mit machen. Bitte gebe eine Quelle an wo dies belegt.

"Damit die Arbeitnehmer trotzdem genügend
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zum Leben erhalten, bekommen Sie Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber zahlt anteiligen
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und die Bundesagentur für Arbeit stockt diesen auf."
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@balkanac82
Ich habe mich gestern noch telefonisch beim Arbeitsamt und bei meinem Arbeitgeber informiert.
Erntehelfer ist z.b. möglich.

Mfg
 
Quelle habe ich am letzten Post angehangen ...

seite 24 … 5.4
 

Anhänge

  • merkblatt-8b-kurzarbeitergeld_ba015388.pdf
    523,9 KB · Aufrufe: 9
Ja es ist möglich als Nebenverdienst. Du bist trotzdem vertraglich an deinen Arbeitgeber gebunden. Ihr müsst unterscheiden, zwischen Kurzarbeit die deine Firma betrifft oder du nebenbei etwas dazu verdienen möchtest. Natürlich wird das AA nicht sagen, du darfst das nicht machen. Auch dein Arbeitgeber wird nicht Nein sagen, wen du in der Zeit dein Einkommen durch eine Nebentätigkeit aufbessern möchtest.
 
5.4 Vermittlung in eine andere Arbeit
Die Agentur für Arbeit kann Bezieher/-innen von Kug vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Nehmen Sie eine unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht an oder treten Sie sie nicht an, muss das Kug in der Regel für die Dauer von 3 Wochen versagt werden (Sperrzeit).


Da du diese Arbeit ja fast annehmen musst - zähle ich das nicht als Nebenverdienst
hast du Kurzarbeit "0" kann Dich das AA für die Zeit in eine 40 Std Woche woanders unterbringen.

Festzustellen wäre was ist eine zumutbare andere Arbeit ...

Wenn Dir der neue Job besser gefällt kannste die Chance nutzen und beim alten AG kündigen
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Total Sinnlos. Die Firma müsste schon Pleite sein oder es ist nicht mehr zu erwarten, dass die Firma die Arbeitnehmer in Zukunft weiter beschäftigen kann. Du verbreitest falsche Informationen und man lässt dich auch noch. Für mich ist diese Unterhaltung damit beendet.

oberhessen-live.de
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Frag einfach beim AA nach die erklären es auch dir ...
kannst es schwarz auf weis lesen und es reicht dir nicht aus ...

nochmal der originallink
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hier noch einmal die gesetzliche Grundlage , da das AA auch nicht so einfach was einfallen lassen darf.


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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Genau und mir fehlt in der Umfrage die Auswahlmöglichkeit „Sind die Maßnahmen vollkommen überzogen?“

Es gibt auch nüchtern betrachtete Meinungen zur Corona-Panik

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Quelle: Johns-Hopkins-Universität ???
Nicht dein Ernst, diese Universität als seriöse Quelle anzugeben.

Diese Universität holt sich bzw bekommt die Daten aus den Niederlanden, diese wiederum bekommt die Daten aus Deutschland........
Mfg
 
Nun gut. Hier vom RKI:
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MfG

P.S. Ich will damit nicht sagen, das Corona ungefährlich ist. Aber was hier veranstaltet wird, ist wohl etwas übertrieben.
 
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ich denke, das können wir jetzt noch nicht beurteilen. Das werden wir erst in der Zukunft, evtl. erst in Jahren seriös beantworten und einschätzen können.
Und die Zustände z.B. in Italien wird ja wohl niemand ernsthaft mit einer Grippewelle vergleichen wollen???
 
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