josef.13
Boardveteran
Eine in der Nachbarschaft herumfliegende Drohne war Anlass für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Den Beschluss der Hausdurchsuchung stellte das Amtsgericht Erfurt aus. In der Wohnung des Drohnenbesitzers hat man Datenträger sichergestellt, die nun ausgewertet werden. Veranlasst hatte die Beschlagnahmung der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) aufgrund der Beschwerde von Anwohnern.
Novum: erste Hausdurchsuchung aufgrund eines Drohnenfluges
Aufgrund der Verletzung der Privatsphäre erwirkte der Landesdatenschutzbeauftragte Lutz Hasse erstmals eine Hausdurchsuchung. Das zuständige Amtsgericht befürwortete die Forderung. Durchsuchungen sind gemäß Hasse grundsätzlich auch bei Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Gesetzgeber zugelassen. Ein betroffener Anlieger brachte den Vorfall beim TLfDI zur Anzeige. Er bekundete, dass sein Nachbar in den Abendstunden eine Drohne kreisen ließ. Er beobachtete dabei, dass nicht immer Sichtkontakt zum Flugobjekt bestand. Es sei darauf zu schließen, dass die Steuerung mittels Videomonitor erfolge.
Akuter Handlungsbedarf wegen Verletzung der Privatsphäre
Am 12. November 2019 durchsuchten dann Polizeibeamte die Wohnung des Drohnenbetreibers aus dem Raum Erfurt (Thüringen). Die Polizei beschlagnahmte dabei Datenträger mit mutmaßlich angefertigten Videoaufzeichnungen personenbezogener Daten. Die Drohne selbst war nicht auffindbar. Hasse gab an, es habe „akuter Handlungsbedarf“ bestanden. Die Drohne überflog auch die Gärten der Nachbarn und hielt sich in der Nähe der Fenster der Nachbarn, auch vor Schlafzimmerfenstern, auf. Der TLfDI hielt „eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Nachbarn für wahrscheinlich“.
Wurde Ordnungswidrigkeit begangen?
Die Ergebnisse der Datenträgerauswertung werden zeigen, ob der Drohnenflieger eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dementsprechend könnte es sein, dass als Folge der Hausdurchsuchung ein Bußgeld verhängt wird. Dies nannte Hasse als eine mögliche Konsequenz. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht vor, mit solchen Sanktionen eine „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Wirkung zu erzielen. Aufsichtsbehörden greifen auf diese Instrumentarien zunehmend zurück. Sollten Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen, drohen ihnen höhere Strafen.
In einem Appell richtet sich Dr. Lutz Hasse (TLfDI) schließlich noch einmal an jedes Opfer: „Betroffene Bürger müssen eine unzulässige Drohnen-Videoüberwachung nicht hinnehmen. Sie können sich an den TLfDI wenden, der mit den gesetzlich vorgesehenen Instrumenten effektiv Abhilfe schaffen kann.“
Novum: erste Hausdurchsuchung aufgrund eines Drohnenfluges
Aufgrund der Verletzung der Privatsphäre erwirkte der Landesdatenschutzbeauftragte Lutz Hasse erstmals eine Hausdurchsuchung. Das zuständige Amtsgericht befürwortete die Forderung. Durchsuchungen sind gemäß Hasse grundsätzlich auch bei Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Gesetzgeber zugelassen. Ein betroffener Anlieger brachte den Vorfall beim TLfDI zur Anzeige. Er bekundete, dass sein Nachbar in den Abendstunden eine Drohne kreisen ließ. Er beobachtete dabei, dass nicht immer Sichtkontakt zum Flugobjekt bestand. Es sei darauf zu schließen, dass die Steuerung mittels Videomonitor erfolge.
Akuter Handlungsbedarf wegen Verletzung der Privatsphäre
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Am 12. November 2019 durchsuchten dann Polizeibeamte die Wohnung des Drohnenbetreibers aus dem Raum Erfurt (Thüringen). Die Polizei beschlagnahmte dabei Datenträger mit mutmaßlich angefertigten Videoaufzeichnungen personenbezogener Daten. Die Drohne selbst war nicht auffindbar. Hasse gab an, es habe „akuter Handlungsbedarf“ bestanden. Die Drohne überflog auch die Gärten der Nachbarn und hielt sich in der Nähe der Fenster der Nachbarn, auch vor Schlafzimmerfenstern, auf. Der TLfDI hielt „eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Nachbarn für wahrscheinlich“.
Wurde Ordnungswidrigkeit begangen?
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Die Ergebnisse der Datenträgerauswertung werden zeigen, ob der Drohnenflieger eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dementsprechend könnte es sein, dass als Folge der Hausdurchsuchung ein Bußgeld verhängt wird. Dies nannte Hasse als eine mögliche Konsequenz. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht vor, mit solchen Sanktionen eine „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Wirkung zu erzielen. Aufsichtsbehörden greifen auf diese Instrumentarien zunehmend zurück. Sollten Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen, drohen ihnen höhere Strafen.
In einem Appell richtet sich Dr. Lutz Hasse (TLfDI) schließlich noch einmal an jedes Opfer: „Betroffene Bürger müssen eine unzulässige Drohnen-Videoüberwachung nicht hinnehmen. Sie können sich an den TLfDI wenden, der mit den gesetzlich vorgesehenen Instrumenten effektiv Abhilfe schaffen kann.“
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