2021 trat eine Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die unter anderem beinhaltet, dass Verträge nach dem Ablauf der Mindestdauer sich nur um einen Monat verlängern. Nun zeigt sich, dass das noch nicht überall in der Wirtschaft umgesetzt wird.
Das Online-Magazin Teltarif berichtet dabei von einem aktuellen Fall mit dem Mobilfunkanbieter Drillisch, es gab aber auch schon ähnliche Meldungen von Kunden von Mobilcom-Debitel und 1&1. Ein entnervter Kunde von Drillisch hatte sich an Teltarif gewendet und seinen Fall geschildert. Er hatte versucht, seinen bestehenden Vertrag, der laut den Bedingungen keine Mindestvertragslaufzeit hat, zum 04.04. zu kündigen. Drillisch hat die Kündigung aber nicht angenommen und besteht stattdessen auf die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Diese war in den Vertragsbedingungen auch genannt.
Mit der Reform des TKG hoffte der Kunde dennoch, jetzt auch mit einer Frist von einem Monat kündigen zu können. Teltarif hat dann bei Drillisch nachgehakt und eine Antwort erhalten, die viele Kunden nun ebenso treffen könnte. Da heißt es:
"Generell gilt: Die Drillisch Online GmbH hält sich an alle gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch an die des neuen TKG. So können Kunden ihren Mobilfunkvertrag, welcher sich nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit bei Nichtkündigung stillschweigend verlängert, nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Im Falle des Kunden [...] handelt es sich um einen im Juli 2020 abgeschlossenen simplytel-Vertrag ohne Mindestvertragslaufzeit. Das bedeutet, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden kann. Herrn [...] Vertrag sieht demnach weder eine ablaufende anfängliche Mindestvertragslaufzeit noch eine stillschweigende Verlängerung im Falle der Nichtkündigung vor, sodass der Vertrag folglich nicht in den Anwendungsbereich des TKG, sondern in den Anwendungsbereich des BGB fällt. Danach ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zulässig."
Inwiefern diese Rechtsauffassung richtig ist, will Teltarif jetzt von der Bundesnetzagentur prüfen lassen. Man hat den Fall zur Untersuchung übermittelt.
Übergangsfrist bis März 2022
Unabhängig davon, ob nun BGB oder TKG greifen, hatte der Gesetzgeber allerdings für die Neuregelung auch eine Übergangsfrist angekündigt: "Mit dem 1. Dezember 2021 ist die neue Überarbeitung des TKG in Kraft getreten. Nach dieser können Verbraucher ihre Verträge, bei denen die Mindestvertragslaufzeit abgegolten ist, fortan monatlich kündigen. Laut der Bundesregierung gilt das auch für bereits laufende Verträge, da aber mit einer Übergangsfrist bis März 2022."
Es wird nun also vor allem interessant, wie die Anbieter nach dem Ablauf der Übergangsfrist in einigen Wochen auf Kündigungen reagieren werden.
Quelle; winfuture
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Das Online-Magazin Teltarif berichtet dabei von einem aktuellen Fall mit dem Mobilfunkanbieter Drillisch, es gab aber auch schon ähnliche Meldungen von Kunden von Mobilcom-Debitel und 1&1. Ein entnervter Kunde von Drillisch hatte sich an Teltarif gewendet und seinen Fall geschildert. Er hatte versucht, seinen bestehenden Vertrag, der laut den Bedingungen keine Mindestvertragslaufzeit hat, zum 04.04. zu kündigen. Drillisch hat die Kündigung aber nicht angenommen und besteht stattdessen auf die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Diese war in den Vertragsbedingungen auch genannt.
Mit der Reform des TKG hoffte der Kunde dennoch, jetzt auch mit einer Frist von einem Monat kündigen zu können. Teltarif hat dann bei Drillisch nachgehakt und eine Antwort erhalten, die viele Kunden nun ebenso treffen könnte. Da heißt es:
"Generell gilt: Die Drillisch Online GmbH hält sich an alle gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch an die des neuen TKG. So können Kunden ihren Mobilfunkvertrag, welcher sich nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit bei Nichtkündigung stillschweigend verlängert, nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Im Falle des Kunden [...] handelt es sich um einen im Juli 2020 abgeschlossenen simplytel-Vertrag ohne Mindestvertragslaufzeit. Das bedeutet, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden kann. Herrn [...] Vertrag sieht demnach weder eine ablaufende anfängliche Mindestvertragslaufzeit noch eine stillschweigende Verlängerung im Falle der Nichtkündigung vor, sodass der Vertrag folglich nicht in den Anwendungsbereich des TKG, sondern in den Anwendungsbereich des BGB fällt. Danach ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zulässig."
Inwiefern diese Rechtsauffassung richtig ist, will Teltarif jetzt von der Bundesnetzagentur prüfen lassen. Man hat den Fall zur Untersuchung übermittelt.
Übergangsfrist bis März 2022
Unabhängig davon, ob nun BGB oder TKG greifen, hatte der Gesetzgeber allerdings für die Neuregelung auch eine Übergangsfrist angekündigt: "Mit dem 1. Dezember 2021 ist die neue Überarbeitung des TKG in Kraft getreten. Nach dieser können Verbraucher ihre Verträge, bei denen die Mindestvertragslaufzeit abgegolten ist, fortan monatlich kündigen. Laut der Bundesregierung gilt das auch für bereits laufende Verträge, da aber mit einer Übergangsfrist bis März 2022."
Es wird nun also vor allem interessant, wie die Anbieter nach dem Ablauf der Übergangsfrist in einigen Wochen auf Kündigungen reagieren werden.
Quelle; winfuture