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2018: Nur marginale Lockerungen beim Geoblocking

Das Geoblocking in der EU wird 2018 zwar gelockert, ein Durchbruch beim Thema scheiterte aber. Filme, Serien und Sportübertragungen dürfen ohne Genehmigung der Rechteinhaber weiter nicht EU-weit ausgestrahlt werden.

Wer im Mallorca-Urlaub im Sommer die Fußballübertragungen der WM oder einen Spielfilm bei ARD oder ZDF internetbasiert sehen möchte, schaut nach wie vor in die Röhre. Das Geoblocking in der EU wird 2018 gelockert, ein Durchbruch beim Thema scheiterte aber - wieder einmal - an Rechteinhabern und den Konservativen im EU-Parlament.

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Deutsche Abonnenten können Netflix bald auch im Ausland nutzen.

Abos von Streamingdiensten auch im Ausland nutzen

Positiv: Wer in Deutschland kostenpflichtige Streamingdienste etwa für Musik, Videos oder auch Fernsehangebote abonniert hat, konnte diese bislang nur innerhalb Deutschlands abrufen. Das ändert sich ab April 2018. Dann kann jeder Nutzer seinen abonnierten Online-Dienst ohne Zusatzgebühren für einen beschränkten Zeitraum auch im EU-Ausland nutzen – beispielsweise im Urlaub oder während eines Auslandssemesters. Bezahldienste sind dann verpflichtet, dies möglich zu machen. Für kostenlose Online-Angebote besteht dazu jedoch keine Pflicht. So können deutsche Free-TV-Fernsehsender nach wie vor nicht im Ausland per WLAN oder Mobilfunk gestreamt werden.

TV-Serien und Filme bleiben geographisch beschränkt
Keine Einigung gab es zudem bei der Überarbeitung der Kabel- und Satellitenrichtlinie (CabSat), die auf Online-Inhalte ausgeweitet werden und den grenzüberschreitenden Konsum von Filmen, TV-Serien oder Radiosendungen ermöglichen sollte.

Wie das Portal "netzpolitik.org" berichtet, erhielt die EU-Kommission zwar Rückenwind unter anderem vom sozialdemokratischen Berichterstatter Tiemo Wölken im EU-Parlament, der sich im federführenden Rechtsausschuss (JURI) für den leichteren Zugang zu Mediatheken eingesetzt hatte. Allerdings hätten ihm insbesondere konservative Abgeordnete, gemeinsam mit einer gründlichen Lobbyarbeit der europäischen Filmindustrie, einen Strich durch die Rechnung gemacht, hieß es. Die kulturelle Vielfalt Europas und die finanzielle Absicherung der Filmschaffenden stünden auf dem Spiel, lautete das Argument. Somit beschränkt sich die geplante Aufhebung des Geoblockings nur auf Nachrichtensendungen und aktuelle Meldungen, nicht aber auf Filme, Serien oder Sportübertragungen.

Wie "netzpolitik.org" weiter berichtet, wäre es selbst trotz der gewünschten Erleichterungen den Produzenten weiterhin möglich gewesen, ihre Lizenzen geographisch zu begrenzen, also den Vertrieb von Filmen oder Sendungen effektiv auf ein oder mehrere Länder zu beschränken. Unter anderem mit diesem Argument hätte die Industrie Stimmung gegen den Verordnungsentwurf gemacht.

Diese Vereinfachung bei der Lizenzierung würde "in erster Linie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten privilegieren, zu Lasten der Verhandlungsposition unabhängiger Programmlieferanten", heißt es in einem Appell der audiovisuellen Kultur- und Kreativwirtschaft. Zudem hätte die EU-Kommission versucht, in dem Bereich das Ursprungslandprinzip einzuführen, was die "exklusive gebietsbezogene Lizenzvergabe von Film- und Fernsehrechten behindert" hätte.

Quelle: teltarif
 
Ich war November in Rom und konnte bereits ohne Probleme Netflix schauen



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Das Recht wird vom Kapital bestimmt, da sieht mans mal wieder. Groß einen auf dick EU machen, die Völker unter einem Dach, aber wenn es darum geht wirklich auf zu machen, wird der Schwanz eingekniffen. Das was wirklich Grenzenlos ist, ist die Geldgier.
 
Wo wäre denn das Problem, den Beitragszahlern einen verifizierten Haushalts-Zugangscode für das öffentlich-rechtliche Angebot zukommen zu lassen und die Angebote damit (termporär) auch im Ausland zugänglich zu machen? Man muß nur wollen...
 
Streamen fast ohne Grenzen - Das sind die wichtigsten Änderungen
Filme, Sport, Musik, eBooks oder Videospiele – wer sich während eines Aufenthalts in einem anderen EU-Land mittels Online-Abo die Zeit vertreiben möchte, kann den kostenpflichtigen Service künftig ohne weitere Zusatzkosten im jeweiligen Land nutzen: Ab 1. April fallen für kostenpflichtige Streaming-Dienste die Ländersperren – das sogenannte Geoblocking – weg. „Die Nutzung von bereits bezahlten Diensten ist allerdings auf einen vorübergehenden Aufenthalt begrenzt. Für den Wegfall der Ländergrenze müssen Streaming-Anbieter außerdem zuvor das Wohnsitzland des Nutzers überprüfen“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die wichtigsten Änderungen auf. Die Verbraucherschützer erklären, was für Nutzer zum Streamen von kostenpflichtigen Online-Abos künftig gilt:

  • Datenübertragung per Abo bisher nur in engen Grenzen: „Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar!“ – diesen Hinweis mussten Online-Kunden bisher häufig akzeptieren, wenn sie Serien, Filme oder Fußballübertragungen, für die sie bei Streaming-Anbietern wie Netflix, Sky Go, Amazon Prime oder Maxdome regelmäßig bezahlen, auch auf Reisen sehen wollten. Streamen von Filmen, Serien, Musik oder Unterhaltungsprogrammen war lediglich in dem Land möglich, in dem Kunden einen Vertrag über die Bereitstellung von solchen Online-Angeboten als Abo abgeschlossen hatten. Grund für die Blockade: Laut Urheberecht durften bislang etwa begehrte Filme und Fotos nur in dem Land gezeigt werden, für das die Anbieter von den Rechteinhabern eine Nutzungserlaubnis eingeholt hatten.

  • Grenzenloses Streamen künftig möglich: Die bereits im Mai letzten Jahres vom Europäischen Parlament verabschiedete sogenannte Portabilitätsverordnung ebnet nun ab 20. März den Weg für grenzenloses Streamen von Inhalten innerhalb der EU: Zwar ändert sich hierbei nicht das Urheberrecht. Doch nun gilt für kostenpflichtige Abos von Streaming-Diensten, dass bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland die Datenübertragung als Nutzung im Wohnsitzland gilt. Das heißt, Musik, Serien, Filme oder Live-Übertragungen müssen im Netz so angeboten werden, wie sie für Abonnenten auch an ihrem Wohnsitz verfügbar wären. Allerdings: Was als und wie lange ein vorübergehender Aufenthalt gilt, legt die Verordnung nicht genau fest. Aber wer einen mehrwöchigen Urlaub oder einige Semester im EU-Ausland verbringt, kann dort auf das Streaming-Abo seines Heimatlandes zugreifen. Die neuen Regeln gelten ausdrücklich nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Union. Wer etwa Urlaub in den USA, der Schweiz oder der Türkei unternimmt, kann sein deutsches Abo dort nicht nutzen.

  • Überprüfung des Wohnsitzes: Um feststellen zu können, wo sich Nutzer aufhalten und wo sie tatsächlich zu Hause sind, können Anbieter von Online-Diensten bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung Kundendaten wie Wohnsitz, Kreditkartennummern oder IP-Adressen dafür nutzen. Generell sind zwei Möglichkeiten erlaubt, um den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu prüfen. Hierzu können Anbieter auch die Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes verlangen. Wer bei dieser Prozedur nicht mehr als nötig von sich preisgeben möchte, sollte personenbezogene Daten schwärzen, die zu Prüfzwecken nicht erforderlich sind.

  • Keine zusätzlichen Kosten: Streaming-Anbieter dürfen für die Dienste-Nutzung im EU-Ausland keine zusätzlichen Gebühren erheben. Achtung: Wenn Nutzer Angebote über ausländische Mobilfunknetze im EU-Ausland streamen, können allerdings Zusatzkosten für die Datenübertragung entstehen. Datenvolumen sparen können Abo-Kunden, indem sie über eine WLAN-Verbindung auf die Inhalte zugreifen.

  • Online-Angebote im Ausland: Die neuen Regeln gelten nicht, wenn Nutzer auf günstigere oder umfangreichere Angebote eines Streaming-Dienstes in einem anderen Land zugreifen möchten. Wer sich etwa beim Service eines französischen Anbieters bedienen möchte, kommt nicht umhin, auch mit diesem einen Vertrag abzuschließen.
Bei Problemen mit dem Abschluss und der Nutzung von Streaming-Diensten in einem EU-Land bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW rechtlichen Rat und Hilfe an. Kontaktadressen für Termine und Kosten online unter
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Quelle; INFOSAT
 
Deutsches Amazon Prime Video im Ausland blockiert

In wenigen Tagen tritt die Portabilitätsverordnung für kostenpflichtige Streaming-Dienste in Kraft. Damit ändert sich nicht das Urheberrecht, doch bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland gilt die Datenübertragung als Nutzung im Wohnsitzland.

Ab 1. April fallen für kostenpflichtige Streaming-Dienste die Ländersperren weg, wenn der Nutzer sich zeitweilig in einem anderen EU-Land aufhält. Das gab die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 19. März 2018 bekannt. "Konkret bekannt ist uns ein Beispiel, in dem das deutsche Amazon Prime Video-Angebot nicht durch einen deutschen Verbraucher in den Niederlanden abgerufen werden konnte", sagte Julian Graf, Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale Golem.de auf Anfrage.

Netflix lässt dagegen seine Abonnenten bei Reisen in andere Länder das dortige Angebot abrufen, was von Vorteil ist, wenn der Filmkatalog - wie in den USA - größer ist. "Die Portabilitätsverordnung soll den Zugang zu den Inhalten aus dem Heimatland im EU-Ausland ermöglichen, und nicht nur zu lokalen Inhalten des jeweiligen EU-Landes, in dem sich vorübergehend aufgehalten wird. Der Nutzer soll quasi sein Heimatangebot mit in das EU-Ausland nehmen können", erklärte Graf.

Streaming: Was ist ein vorübergehender Aufenthalt
Die Nutzung von bereits bezahlten Diensten ist allerdings auf einen vorübergehenden Aufenthalt begrenzt. Was als ein vorübergehender Aufenthalt gilt, legt die Verordnung nicht genau fest. Für den Wegfall der Ländergrenze müssen Streaming-Anbieter außerdem zuvor das Wohnsitzland des Nutzers überprüfen.

"Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar", diesen Hinweis mussten Online-Kunden bisher häufig akzeptieren, wenn sie Serien, Filme oder Fußballübertragungen, für die sie bei Streaming-Anbietern wie Netflix, Sky Go, Amazon Prime oder Maxdome regelmäßig bezahlen, auch auf Reisen sehen wollten. Laut Urheberecht durften bislang etwa Filme nur in dem Land gezeigt werden, für das die Anbieter von den Rechteinhabern eine Nutzungserlaubnis eingeholt hatten.

Die bereits im Mai vergangenen Jahres vom Europäischen Parlament verabschiedete Portabilitätsverordnung ermöglicht nun Streamen von Inhalten innerhalb der EU: Zwar ändert sich dabei nicht das Urheberrecht, doch nun gilt für kostenpflichtige Abos von Streaming-Diensten, dass bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland die Datenübertragung als Nutzung im Wohnsitzland gilt.

Streaming-Anbieter dürfen für die Dienste-Nutzung im EU-Ausland zudem keine zusätzlichen Gebühren erheben.


Quelle; golem
 
Osterüberraschung: Streaming-Abos sind ab dem 1. April europaweit nutzbar

Das bisherige Geoblocking bekommt rechtliche Grenzen: Die Lieblingsserie oder die Bundesliga-Spiele im Urlaub am Strand schauen? Bislang gab es das nicht, dafür den Hinweis, dass diese Inhalte im jeweiligen Land nicht verfügbar sind. Am Ostersonntag tritt für Streaming-Abos eine neue EU-Regel in Kraft. Dann fallen im Rahmen der EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Bezahlinhalten (Portabilitätsverordnung) die digitalen Grenzzäune innerhalb der EU.

Demnach müssen Anbieter von kostenpflichtigen Abos wie Netflix, SkyGo, Spotify, Pay-TV-Abos oder Dienste wie Amazon Prime ihren Kunden auf Reisen im EU-Ausland Zugriff auf die Inhalte ihres Heimatlandes gewähren. Das ein Film oder ein E-Book in Deutschland verfügbar ist, beim Grenzübertritt z.B. nach Dänemark, Spanien oder in ein anderes EU-Land aber nicht mehr aufrufbar ist, soll dann der Vergangenheit angehören. Zusätzliche Kosten dürfen dafür nicht entstehen.

Bisher ist das aufgrund des sogenannten Geoblockings nicht der Fall. EU-Bürger konnten im EU-Ausland zum Teil nur andere Inhalte oder gar keine Inhalte der von ihnen abonnierten Dienste nutzen.

EU-Digitalkommissarin Marija Gabriel sprach am Dienstag daher von einer “virtuellen Erweiterung” des Reisegepäcks. SPD-Europapolitiker Tiemo Wölken nannte die neue Regelung “verbraucher- und bürgerfreundlich”. “Es ist absurd, dass die Anbieter bisher digitale Inhalte, die grundsätzlich schnell und einfach übertragbar und verfügbar sind, in nationale Schranken verweisen”, sagte das Mitglied des Rechtsausschusses. “Den Menschen steht derselbe Leistungsumfang ihres bezahlten Abos auch im EU-Ausland zu.”
Ausgenommen sind kostenlose Dienste oder die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender. Solche Dienste können auch weiter selbst entscheiden, in welchem Umfang sie ihre Inhalte auch außerhalb des Ursprungslandes verfügbar machen. Zur grenzenlosen Verbreitung werden sie auch künftig nicht gezwungen.

Das Streaming-Vergnügen hat trotzdem Grenzen: Es gilt nämlich nur für vorübergehende Aufenthalte. Auf Reisen müssen Kunden die Leistungen im gleichen Umfang nutzen können. Wer allerdings dauerhaft in einem anderen EU-Land lebt, muss zu den dortigen Bedingungen ein Abonnement beim jeweiligen Dienst abschließen. Die Dienstanbieter haben das Recht, im Zweifelsfall den Wohnort zu überprüfen. Wie sie das anstellen, kann sich im Einzelfall unterscheiden. Eine Prüfung kann zum Beispiel über Ausweisdokumente erfolgen, aber auch über die IP-Adresse eines Nutzers. Sollten Unternehmen auf Ausweiskopien bestehen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, alle nicht zur Wohnortsfeststellung nötigen Angaben auf der Dokumentenkopie zu schwärzen.

Quelle; tarnkappe
 
Weniger Geoblocking: EU-Nutzer dürfen ihre Digital-Abos jetzt mit auf die Reise nehmen

Am 1. April ist die Verordnung zur "grenzüberschreitenden Portabilität" bezahlter Inhaltsdienste wie Netflix & Co in Kraft getreten. EU-Bürger können Online-Abonnements damit auch zeitweilig in anderen Mitgliedsstaaten nutzen.

Vertreter der EU-Kommission, des europäischen Parlaments und des Ministerrats sprechen in seltener Einigkeit von einem großen Tag. Vom 1. April an müssten die EU-Bürger auf Reisen in andere Mitgliedsländer "nicht mehr auf ihre Lieblingsfilme, Fernsehserien, Sportsendungen, Spiele oder E-Books verzichten, die sie zu Hause digital abonniert haben", freuen sich die Gremien über ihren im vorigen Jahr erreichten Gesetzeskompromiss. Die neuen Bestimmungen gelten für kostenpflichtige Dienste, aber auch Anbieter von Gratis-Inhalten "können sich beteiligen". Alle Content-Provider müssten zudem innerhalb der EU "keine Lizenzen mehr für andere Hoheitsgebiete erwerben, in die ihre Abonnenten reisen".

Hintergrund ist eine Übereinkunft aus dem Februar 2017, wonach ungerechtfertigtes Geoblocking bei Streaming-Diensten beendet werden soll. Die von den Abgeordneten und den Mitgliedsstaaten im Lauf des vergangenen Jahres besiegelte Verordnung zur "grenzüberschreitenden Portabilität" bezahlter Online-Inhalte sieht vor, dass EU-Bürger ihre Streaming-Dienste künftig auch auf Reisen in andere Länder der Gemeinschaft "zeitweilig" abrufen können. Neben Urlaub sollen auch temporäre "Studien- und Geschäftsaufenthalte" abgedeckt werden. Öffentlich-rechtliche Sender, die über Rundfunkgebühren finanziert werden, können selbst entscheiden, ob sie ihre Programme unter vergleichbaren Bedingungen portabel machen.

Briten nach Brexit ausgeschlossen
Anbieter wie Amazon Prime, Google Play, Netflix, iTunes, Maxdome, Sky Go, Spotify oder Zattoo müssen laut der Verordnung zunächst "angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen" ergreifen, um den hauptsächlichen Wohnort eines Nutzers und seine Rechte zu überprüfen. Dafür in Frage kommt vor allem eine elektronische Identifizierung, für die Zahlungsdetails, öffentlich verfügbare Steuerinformationen, Postanschriften sowie IP-Adressen herangezogen werden können. Die Dienstleister müssen ihre Kunden darüber informieren, welche Verifikationsverfahren sie einsetzen, und für einen "angemessenen" Datenschutz sorgen.

Die neuen Bestimmungen tragen laut den EU-Gremien neuen Verhaltensweisen und Gewohnheiten der europäischen Nutzer "unmittelbar Rechnung". So seien die Ausgaben der Verbraucher etwa für Video-Abodienste zwischen 2010 und 2014 um 113 Prozent pro Jahr und die Zahl der Nutzer zwischen 2014 und 2015 um 56 Prozent gestiegen. Schätzungsweise profitierten derzeit 29 Millionen Menschen beziehungsweise 5,7 Prozent der EU-Konsumenten von der neuen Portabilitätsklausel. Bis 2020 werde diese Zahl auf bis zu 72 Millionen wachsen. Parallel hat die Kommission bereits verdeutlicht, dass Briten nach dem Brexit nicht mehr in den Genuss der neuen Verordnung und anderer urheberrechtlichen Bestimmungen kommen.

Ungerechtfertigtes Geoblocking weiter abbauen
"Für Nutzer bedeutet diese Änderung einen großen Komfortgewinn", konstatiert auch Susanne Dehmel aus der Geschäftsführung des Digitalverbands Bitkom. "Es darf keine Rolle spielen, ob ein Verbraucher aus Berlin, Rom oder Paris auf seine abonnierten Inhalte zugreift." Die abonnierten Inhalte müssten auch im EU-Ausland so zugänglich gemacht werden, "wie sie es von ihrem Dienst in ihrem Heimatland gewohnt sind". Lediglich die Qualitätsanforderungen könnten abweichen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) spricht dagegen nur von einem ersten Schritt im Kampf gegen ungerechtfertigtes Geoblocking, dem weitere dringend folgen müssten. Im Osterurlaub etwa in Frankreich könnten Verbraucher nun zwar Netflix & Co. schauen, bei ARD und ZDF bleibe der Bildschirm aber nach wie vor häufig schwarz, beklagt der vzbv-Digitalreferent Martin Madej. "Das muss endlich ein Ende haben." Hinzu komme, dass Abonnements von Streaming-Diensten aus dem EU-Ausland von der Portabilitätsverordnung nicht erfasst würden.

Digitale Grenzbäume
Ein weiter derzeit von den EU-Gremien behandelter Verordnungsentwurf hätte hier zumindest "eine gewisse Verbesserung bringen können", verweisen die Verbraucherschützer auf die laufenden Verhandlungen über neue Regeln zum Geoblocking bei Rundfunkübertragungen übers Internet. Ziel sei es dabei, den Zugang zu Mediatheken und Live-Streams von Fernsehsendern über innereuropäische Grenzen hinweg zu vereinfachen. Die Initiative der Kommission stoße aber auf Widerstand im Parlament und im Rat. Diese haben sich darauf verständigt, dass TV-Sender nur Eigenproduktionen in allen Mitgliedsstaaten ohne technische Blockaden abrufbar machen dürften.

Der vzbv fordert die Abgeordneten und die Regierungsvertreter auf, ihre Blockadehaltung "zugunsten aller Verbraucher in der EU aufzugeben – und damit auch ein Stück europäische Identitätsstiftung zu betreiben". Heute könnten Kunden überall in Europa problemlos Autos kaufen und arbeiten. Nur bei digitalen Inhalten hätten "die Grenzbäume weiterhin Bestand". Dabei sei es im "ureigenen Interesse Europas, dass Bürger Kultur- und Informationsangebote aus der gesamten EU nutzen können". Nur so könne die Union dem Ziel "einer gemeinsamen europäischen Öffentlichkeit und Identität näherkommen". Informationen und Forderungen zu Geoblocking der Verband in einem zweiseitigen
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Quelle; heise
 
Geoblocking in der EU adé

Bislang war es auf Reisen im EU-Ausland aufgrund des sogenannten Geoblocking nicht ohne Weiteres möglich, auf den heimischen Account von kostenpflichtigen TV-Streamingdiensten wie Sky go, waipu.tv, Zattoo oder von VoD-Anbietern wie Amazon Prime, Netflix und Co. zuzugreifen. Mit der Portabilitätsverordnung des EU-Parlaments und des Rates vom 24. Mai 2017 ändert sich dies nun. Seit Anfang April fallen die innereuropäischen Grenzen auch beim Streamen von Filmen und Serien.

Um etwa im Urlaub oder auf Geschäftsreise im EU-Ausland den heimischen Tatort oder die Lieblingsserie genießen zu können, reicht zukünftig ein Internetanschluss im Ferienhaus oder WLAN im Hotelzimmer aus. Bei welchen Online-Inhaltediensten Nutzer von der Verordnung profitieren und welche Inhalte im EU-Ausland weiterhin nicht verfügbar sind, haben wir auf den folgenden Seiten festgehalten. Zudem sprachen wir mit einem Rechtsanwalt für Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht über die konkreten Folgen für Nutzer und welche Kostenfallen dennoch beim Streamen im Ausland bestehen.

Nachdem im vergangenen Jahr bereits die Roaming-Gebühren für Telefonate und mobile Datennutzung innerhalb der EU abgeschafft wurden, haben das Parlament und der Rat der Europäischen Union einen weiteren Schritt unternommen, um das digitale Leben in der EU zu vereinfachen.

Die bereits Anfang April in Kraft getretene Portabilitätsverordnung des EU-Parlaments und des Rates vom 24. Mai 2017 sieht vor, „dass die Abonnenten von portablen Online-Inhaltediensten, (…), während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können.“ Damit können Nutzer neuerdings auch im Ausland wie gewohnt und zu gleichen Konditionen auf ihren heimischen (VoD-)Account zugreifen, um etwa die Fußball-Partie live mit heimischem Ton im Hotel weiterzuschauen oder den Hollywood-Blockbuster im Ferienhaus zu streamen. Ausnahmen für streng lizenzrechtlich geschützte Inhalte sind allerdings nicht auszuschließen.

Die Formulierung „vorübergehender Aufenthalt“ bezieht sich auf einen Zeitraum von rund 30 Tagen. Zusätzliche Kosten dürfen im Ausland ausdrücklich nicht entstehen, drohen auf Flug- oder Schiffsreisen aber unter Umständen dennoch. Auch die (Bild)qualität der angebotenen Streams bleibt, sofern der Anbieter nicht vorher auf Änderungen derselben hinweist, gemäß der Verordnung in der gewohnten und gebuchten Auflösung erhalten. Der Wohnsitz der Anwender darf unter anderem per Bankdaten oder Rechnungsanschrift verifiziert werden, um „Missbrauch“ der Nutzung im Ausland vorzubeugen. Weiterhin untersagt bleibt beispielsweise die Buchung eines spanischen Netflix-Accounts durch einen deutschen EU-Bürger oder umgekehrt.

EU-weites Streaming – aber ohne Mediatheken und kostenlose Live-TV-Streams

Geoblocking ade
Geoblocking bedeutet, dass der Dienst nur von Bewohnern des jeweiligen Landes gebucht werden darf. So wurde etwa bislang ein deutscher Urlauber in Spanien daran gehindert, sich via Internetverbindung in seinen heimischen Amazon Prime- oder Netflix-Account einzuloggen und auf die Inhalte zuzugreifen. Dies gelang nur etwa via VPN-Verbindung, was zwar nicht illegal ist, aber gegen die AGB der Anbieter verstößt und eine Sperrung des Dienstes zur Folge haben kann. Mit der EU-Portabilitätsverordnung fallen diese Unannehmlichkeiten weg. So gewährt beispielsweise die RTL-Gruppe den Nutzern der kostenpflichtigen Mediatheken-Plattform TV Now Plus den EU-weiten Zugang zu allen verfügbaren Inhalten. Kostenlose Catch-Up Inhalte, die über die URL tvnow.de verfügbar sind, fallen demgegenüber nicht unter die EU-Portabilität. Kostenlose VoD-Portale wie Netzkino werden ebenfalls in der Verordnung erwähnt. IPTV-Dienste wie EntertainTV der Deutschen Telekom und die IPTV-Angebote von Vodafone sind von der Verordnung nicht betroffen, da diese an feste deutsche DSL-Anschlüsse und somit standort- beziehungsweise infrastrukturgebunden sind. Die mobilen Streamingdienste beider Anbieter, also das mobile Fernsehen EntertainTV und die GigaTV-App von Vodafone, sind hingegen auch im EU-Ausland nutzbar. Sowohl die Telekom als auch Vodafone haben die EU-Verordnung fristgerecht zum April umgesetzt.

Die Öffentlich-Rechtlichen
Weiterhin im EU-Ausland gesperrt bleiben Mediatheken-Inhalte der Öffentlich-Rechtlichen. Ebenso sieht es beim ungehinderten Online-Zugriff auf die Live-Streams der öffentlich-rechtlichen Sender aus. Hier ist für den Empfang von Das Erste, ZDF und Co. also nach wie vor eine (mobile) Satellitenantenne die erste Wahl. Die Online-Verordnung bezieht sich ausdrücklich nicht auf „Dienste“, die durch eine Gebühr wie die Rundfunkabgabe finanziert werden. Hierfür bedarf es der Neuordnung der „Kabel- und Satelliten-Verordnung“ (CabSat), deren Verhandlung derzeit im Gange ist. Die CabSat-Verordnung regelt unter anderem die Frage, ob EU-Bürger aus gleich welchem EU-Land auf Live-Streams oder Mediathekeninhalte von Sendern aus anderen EU-Ländern zugreifen dürfen oder nicht. Der Ausgang der Verhandlungen sowie die konkrete Ausgestaltung der Verordnung ist offen beziehungsweise umstritten. Ein Streitpunkt ist die Vertragsfreiheit bei Film- und Fernsehproduktionen, die die Produzenten gefährdet sehen und dementsprechend um Einbußen bei den Lizenzeinnahmen fürchten, da diese ihrer Ansicht nach nicht mehr für jedes Land einzeln veräußert werden können. Andere, wie der sozialdemokratische Berichterstatter Tiemo Wölken, weisen daraufhin, dass nach wie vor die Möglichkeit besteht, entsprechende Klauseln in die Verträge aufzunehmen, um zum Beispiel den Vertrieb oder Verkauf von TV-Produktionen geographisch zu begrenzen.

TV-Streaming
Als erster hiesiger TV-Streaminganbieter hat Zattoo bereits Anfang des Jahres auf die Verordnung reagiert und gestattet es allerdings nur Nutzern mit deutschem Premium-Account, alle Fernsehinhalte, die diese auch hierzulande sehen, nun auch im EU-Ausland zu schauen. Die Umstellung erfolgt automatisch. Bei waipu.tv bezieht sich die Verordnung auf alle Pakete, die eine Mobiloption beinhalten, die also eine Nutzung außerhalb des eigenen Heimnetzwerkes ermöglichen. Aktuell sind dies das Perfekt-Paket oder ein Comfort-Paket mit hinzugebuchter Mobiloption. Damit können Anwender der entsprechenden waipu.tv-Pakete ihre Inhalte über das Mobilfunknetz im Ausland streamen. Auch die Nutzungsmöglichkeit über ein WLAN im EU-Ausland wird nach waipu.tv-Angaben aktuell umgesetzt und voraussichtlich im Sommer verfügbar sein. Der Live-TV-Anbieter Magine TV hat die Verordnung fristgemäß zum April 2018 umgesetzt. Auch Magine-Nutzer benötigen ein Bezahl-Abo, aktuell zum Beispiel Comfort HD oder Deluxe HD, um Magine TV im EU-Ausland nutzen zu können. Beim Online-Videorekorder SaveTV wird ein gültiger Save.TV-Account benötigt, um Aufnahmen auch aus dem europäischen Ausland abrufen zu können. Das Angebot des Online-Videorekorders YouTV ist nach Angaben des Unternehmens bereits seit 2005 ohne Geoblocking verfügbar.

Video On Demand
Netflix-Abonnenten haben bei Reisen im EU-Ausland weltweit Zugang zum Katalog des Landes, in dem sie sich aufhalten. Bei Buchung des UHD-Pakets stehen auch 4K-Inhalte im Ausland zur Auswahl. Die Mindestbandbreiten für SD-, HD- und UHD-Inhalte gibt Netflix mit 3, 5 und 25 Mbit/s an. Bei Amazon Prime Video sind die gebuchten Inhalte in gewohnter Form auch im EU-Ausland verfügbar. Die gebotene Auflösung hängt von der örtlichen Internetbandbreite ab. UHD-Inhalte sind somit auch im EU-Ausland streambar. Netflix und Amzon bieten bei ausgewählten Inhalten auch eine Download-Funktion. Abonnenten von Sky können nach Angaben des Pay-TV-Anbieters seit April 2018 die Inhalte von Sky Go, Sky Kids App, Sky Store und Sky Ticket auch im EU Ausland abrufen. Sky-Kunden müssen dafür nichts Spezielles tun. Der Sport-Streamingdienst DAZN hat, wie es aus Unternehmenskreisen heisst, die korrekte Umsetzung der EU-Verordnung vorbereitet und bietet auch im EU-Ausland den Zugriff auf die Inhalte, zum Beispiel die Liveübertragung der Topspiele aus der Premier League oder die Highlights der Bundesliga.

Unsere Meinung
Mit der Portabilitätsverordnung geht die EU einen Schritt in die richtige Richtung, der ganz große Wurf ist indes ausgeblieben. Zwar lassen sich nun Online-Video-Dienste wie Netflix, Amazon Prime oder Zattoo im EU-Ausland – vorübergehend - wie gewohnt weiternutzen, allerdings bleiben zum Beispiel die Mediatheken-Inhalte oder Live-Streams der Öffentlich-Rechtlichen von der Verordnung unberührt. Auch ist es beispielsweise einem deutschen EU-Bürger weiterhin nicht möglich, in Frankreich einen französischen Netflix-Account zu buchen oder ohne Beschränkungen via Web auf das spanische TV-Programm zuzugreifen. Bis zu einer echten Öffnung der digitalen Grenzen ist es also noch ein weiter Weg, der unter anderem mit der Überarbeitung der „Kabel- und Satelliten-Verordnung“ (CabSat) einhergeht, die auch das Geoblocking bei Live-Streams und Mediatheken-Inhalten aufheben soll. Hierbei ist allerdings insbesondere mit Widerstand von Produzenten und Rechteinhabern zu rechnen, die Ihre Produktionen lieber in jedem Land einzeln verkaufen möchten.



Nachgefragt:
Nutzung von Online-Diensten im EU-Ausland

SATVISION: In der „Verordnung EU/2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt“ vom 24. Mai 2017 heißt es in Artikel 1, „… dass die Abonnenten von portablen Online-Inhaltediensten, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig bereitgestellt werden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können.“
Welche Zeitspanne ist Ihrer Meinung nach mit „vorübergehender Aufenthalt“ gemeint? Was bedeutet dies für Nutzer konkret?

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Tim Hoesmann
Rechtsanwalt für Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht

T. Hoesmann: „Vorübergehender Aufenthalt“ meint den zeitlich begrenzten Aufenthalt im Ausland. In der Begründung der Verordnung wird näher ausgeführt, der ungehinderte Zugriff erstreckt sich über die Dauer von beispielsweise Urlaubs-, oder Geschäftsreisen oder Reisen zum Zwecke der Lernmobilität. Die Verordnung selbst gibt keinen konkreten Zeitraum an. Üblicherweise wird aber ab 6 Wochen nicht mehr von einem vorübergehenden Aufenthalt gesprochen.

SATVISION: Worauf sollten Nutzer generell beim Streamen der betreffenden Dienste im EU-Ausland achten?

T. Hoesmann: Die Zusatzgebühren für Roaming innerhalb der EU sind zwar abgeschafft, aber da die Mobilfunkanbieter sich die Auslandsnutzung ihrer Kunden trotzdem noch gegenseitig in Rechnung stellen, dürfen sie bei den Leistungen Höchstgrenzen setzen. Unter anderem dürfen sie z.B. beim Datenvolumen das Tempo drosseln. Außerdem ist beim Streamen über das Mobilfunknetz auf Flug- oder Schiffsreisen zu beachten, dass die EU-Vorgabe für das Roaming nicht gilt und die Verbindung über Satellit erfolgt. Hier drohen beim Streaming über das Handy unter Umständen höhere Kosten.

Auch bei der Qualität des Streams dürfen die Anbieter Abstriche machen. Anbieter von Online-Inhalten sind nicht verpflichtet, diese im EU Ausland in der gleichen Qualität wie im Wohnmitgliedstaat anzubieten. Allerdings müssen die Abonnenten vor der Bereitstellung der Inhalte im Ausland über die bereitgestellte Qualität informiert werden.

SATVISION: Ist die Umgehung von Ländersperren, etwa bei Mediatheken-Inhalten von öffentlich-rechtlichen Sendern, via Virtual Private Network (VPN) legal?

T. Hoesmann: Wichtig sind hier vor allem die Vereinbarung mit dem Streaming-Dienst, sprich die AGB. Diesen stimmt der Nutzer zu. Der Nutzer, der die Sperre umgeht, verstößt in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters. VPN-Verbindungen sind regelmäßig durch die AGB verboten. Ein Betrug liegt hier aber nicht vor, wenn der Nutzer lediglich „seine“ Inhalte abruft. Trotzdem können Anbieter den Zugang sperren, wenn Inhalte über eine VPN-Verbindung abgerufen werden.

SATVISION: Vielen Dank für das Gespräch!

Quelle: satvision
 
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