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Hartz IV: Anspruch auf Hilfen bei der Jobsuche

TV Pirat

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Hartz IV Anspruch auf Hilfen aus dem Vermittlungsbudget

Das vage formulierte Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) hat 2009 die bis dahin konkret aufgelisteten finanziellen Hilfen zur Arbeitsuche und -aufnahme sowie die „freie Förderung“ nach dem SGB III ersetzt. Folgende Hilfen können Bezieher von Arbeitslosengeld und Hartz IV-Leistungen aus dem früheren Leistungskatalog beantragen, da diese nunmehr aus dem Vermittlungsbudget gewährt werden können.

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In Frage kommt u.a. die Übernahme von:

- Bewerbungskosten (vor allem für Mappen, Kopien, Fotos, Umschläge und Porto),

- Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, bei weit entfernten Arbeitgebern auch Übernachtungskosten und Tagegelder,

- Arbeitsmittel, die für eine neue Arbeit angeschafft werden müssen (z.B. Arbeitskleidung für Köche, Scheren für Friseure, Spezifische Brillen die für den Arbeitsplatz wichtig sind),

-Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnisse),

- Kinderbetreuungskosten aufgrund der Jobsuche (nur SGB III),

- Kosten einer doppelten Haushaltsführung,

- Umzugskosten,

- Kosten für den Erwerb eines Führerscheins (ganz oder teilweise),

- Kosten für die „Unterstützung der Persönlichkeit“ (z.B. Friseurbesuche, Kleidung für Vorstellungsgespräche, Stilberatung).

Kann-Leistung erfolgt nur durch Antrag
Wichtig: Die Kostenerstattung muss beantragt werden, bevor die Kosten anfallen. Alle Leistungen aus dem
Vermittlungsbudget sind nur Kann-Leistungen. Das bedeutet, das Jobcenter entscheidet, ob eine Notwendigkeit zur Kostenübernahme besteht. Die „angemessenen Kosten“ können übernommen werden, wenn dies „für die berufliche Eingliederung notwendig ist“ (§ 45 Abs. 1 SGB III). Laut Gesetzgeber kann die „Entscheidung über die Notwendigkeit (einer Hilfe) im Einzelfall auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten“ (Zitat aus der Gesetzesbegründung) – also von der Einkommenssituation des Antragstellers abhängig gemacht werden.

Arbeitsuchende sollten bei ihrer Agentur für Arbeit nachfragen, ob Pauschalen für einzelne Leistungen festgelegt wurden – was zulässig und gängige Praxis ist – und sich diese aushändigen lassen.

Wer kann einen Antrag stellen?
Neben Beziehern von Arbeitslosengeld können finanzielle Hilfen aus dem Vermittlungsbudget auch ALG-II-Bezieher (über den Querverweis in § 16 SGB II), gemeldete Erwerbslose ohne Leistungsansprüche, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und gemeldete Ausbildungssuchende erhalten. Zwar haben auch Hartz-IV-Bezieher keinen Rechtsanspruch auf (kostendeckende) Leistungen. Allerdings sind nach unserer Rechtsauffassung Sanktionen wegen unzureichender Eigenbemühungen ausgeschlossen, wenn das Jobcenter nicht die tatsächlichen Kosten der Jobsuche erstattet. (A-Info, sb)

Quelle: gegen-hartz
 
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