Müssen Vermieter Mietern eine Kündigungsmöglichkeit für einen nicht benutzten Kabel-TV-Anschluss einräumen? Die Wettbewerbszentrale, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Frankfurt am Main e.V., Büro Dortmund, lässt Grundsatzfrage vom Bundesgerichtshof klären.
Um freien und fairen Wettbewerb im TK-Markt geht es in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren, in dem die Selbstkontrollinstitution eine höchstrichterliche Klärung anstrebt: Die Wettbewerbszentrale hat dem Bundesgerichthof die grundsätzliche Frage vorgelegt, ob ein Wohnungsunternehmen bei der Vermietung von Wohnräumen, die mit einem Kabel-TV-Anschluss mit Signalübertragung für eine Vielzahl von TV-Programmen ausgestattet sind, an die Regeln des Telekommunikationsgesetzes gebunden ist (BGH, Az. I ZR 106/20). Sollte dies der Fall sein, müsste das Unternehmen seinen Mietern die Möglichkeit der Kündigung des Kabel-TV-Anschlusses unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrages gewähren.
Sachverhalt
Die beklagte Wohnungsbaugesellschaft vermietet Wohnungen, die mit einem Kabelanschluss für den TV-Empfang ausgestattet sind. Die Mieter müssen in diesen Fällen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Kabel-TV-Anschlüsse - die monatlich anfallenden Gebühren an den Vermieter zahlen. Eine Kündigung der Verpflichtung ohne gleichzeitige Kündigung des Mietvertrages wird den Mietern verwehrt.
Die Wettbewerbszentrale sieht hierin einen Verstoß gegen § 43 b Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie hat die in NRW ansässige Wohnungsbaugesellschaft, die über 100.000 Vermietungsobjekte betreibt, aufgefordert, es zu unterlassen, mit Verbrauchern Wohnraummietverträge abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung von Kabel-TV-Anschlüssen vorsehen, ohne den Mietern die Möglichkeit zur Kündigung der Kabel-TV- Anschlüsse zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit einzuräumen. Da eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht.
Rechtsrahmen
Nach § 43 b TKG ist die Mindestlaufzeit von Telekommunikationsverträgen auf 24 Monate begrenzt. Mit Verbrauchern dürfen keine Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen werden, die länger als 24 Monate laufen. Bei dem Kabel-TV-Empfang handelt es sich um einen Telekommunikationsdienst.
Die Missachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung ist geeignet, die Wahlfreiheit der Verbraucher sowie den freien Wettbewerb in der Telekommunikation zu beeinträchtigen. Da die Mieter bereits für den Kabel-TV-Anschluss Gebühren an den Vermieter zahlen müssen, werden sie zur Vermeidung von Doppelzahlungen faktisch davon abgehalten, ein anderes Marktangebot anzunehmen. Der Wettbewerb um die in den Mietverträgen gebundenen Kunden ist damit für Anbieter anderer TV-Angebote, wie z. B. über Internet, Streaming Dienste, etc., faktisch massiv eingeschränkt.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Das Landgericht Essen hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte erbringe mit der Zurverfügungstellung eines Kabel-TV-Anschlusses keine Telekommunikationsdienstleistungen, diese würden durch eine Tochterfirma der Vermieterin erbracht (LG Essen, Urteil vom 31.05.2019, Az. 45 O 72/18). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist es nicht entscheidend, wer für die Vermietungsgesellschaft die Telekommunikationsdienstleistungen erbringe.
Sie selbst sei als Vermieterin für die Signalübertragung verantwortlich. Dieser von der Vermieterin zu erbringende Dienst sei allerdings kein „öffentlich“ zugänglicher Telekommunikationsdienst, wie von § 43b TKG gefordert. Er richte sich nur an die geschlossene Gruppe der Mieter (OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020, Az. I-4 U 82/19, nicht rechtskräftig). Gegen dieses Urteil des OLG Hamm hat die Wettbewerbszentrale nun Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
„Wir wollen jetzt von dem Bundesgerichtshof wissen, ob sich Vermieter an § 43b TKG halten müssen“, erläutert Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, den Hintergrund des Verfahrens. Im Sinne des freien und fairen Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt, sei diese Frage zu klären.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht - durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Quelle; INFOSAT
Um freien und fairen Wettbewerb im TK-Markt geht es in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren, in dem die Selbstkontrollinstitution eine höchstrichterliche Klärung anstrebt: Die Wettbewerbszentrale hat dem Bundesgerichthof die grundsätzliche Frage vorgelegt, ob ein Wohnungsunternehmen bei der Vermietung von Wohnräumen, die mit einem Kabel-TV-Anschluss mit Signalübertragung für eine Vielzahl von TV-Programmen ausgestattet sind, an die Regeln des Telekommunikationsgesetzes gebunden ist (BGH, Az. I ZR 106/20). Sollte dies der Fall sein, müsste das Unternehmen seinen Mietern die Möglichkeit der Kündigung des Kabel-TV-Anschlusses unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrages gewähren.
Sachverhalt
Die beklagte Wohnungsbaugesellschaft vermietet Wohnungen, die mit einem Kabelanschluss für den TV-Empfang ausgestattet sind. Die Mieter müssen in diesen Fällen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Kabel-TV-Anschlüsse - die monatlich anfallenden Gebühren an den Vermieter zahlen. Eine Kündigung der Verpflichtung ohne gleichzeitige Kündigung des Mietvertrages wird den Mietern verwehrt.
Die Wettbewerbszentrale sieht hierin einen Verstoß gegen § 43 b Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie hat die in NRW ansässige Wohnungsbaugesellschaft, die über 100.000 Vermietungsobjekte betreibt, aufgefordert, es zu unterlassen, mit Verbrauchern Wohnraummietverträge abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung von Kabel-TV-Anschlüssen vorsehen, ohne den Mietern die Möglichkeit zur Kündigung der Kabel-TV- Anschlüsse zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit einzuräumen. Da eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht.
Rechtsrahmen
Nach § 43 b TKG ist die Mindestlaufzeit von Telekommunikationsverträgen auf 24 Monate begrenzt. Mit Verbrauchern dürfen keine Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen werden, die länger als 24 Monate laufen. Bei dem Kabel-TV-Empfang handelt es sich um einen Telekommunikationsdienst.
Die Missachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung ist geeignet, die Wahlfreiheit der Verbraucher sowie den freien Wettbewerb in der Telekommunikation zu beeinträchtigen. Da die Mieter bereits für den Kabel-TV-Anschluss Gebühren an den Vermieter zahlen müssen, werden sie zur Vermeidung von Doppelzahlungen faktisch davon abgehalten, ein anderes Marktangebot anzunehmen. Der Wettbewerb um die in den Mietverträgen gebundenen Kunden ist damit für Anbieter anderer TV-Angebote, wie z. B. über Internet, Streaming Dienste, etc., faktisch massiv eingeschränkt.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Das Landgericht Essen hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte erbringe mit der Zurverfügungstellung eines Kabel-TV-Anschlusses keine Telekommunikationsdienstleistungen, diese würden durch eine Tochterfirma der Vermieterin erbracht (LG Essen, Urteil vom 31.05.2019, Az. 45 O 72/18). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist es nicht entscheidend, wer für die Vermietungsgesellschaft die Telekommunikationsdienstleistungen erbringe.
Sie selbst sei als Vermieterin für die Signalübertragung verantwortlich. Dieser von der Vermieterin zu erbringende Dienst sei allerdings kein „öffentlich“ zugänglicher Telekommunikationsdienst, wie von § 43b TKG gefordert. Er richte sich nur an die geschlossene Gruppe der Mieter (OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020, Az. I-4 U 82/19, nicht rechtskräftig). Gegen dieses Urteil des OLG Hamm hat die Wettbewerbszentrale nun Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
„Wir wollen jetzt von dem Bundesgerichtshof wissen, ob sich Vermieter an § 43b TKG halten müssen“, erläutert Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, den Hintergrund des Verfahrens. Im Sinne des freien und fairen Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt, sei diese Frage zu klären.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht - durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
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Quelle; INFOSAT