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VU+ im Board Shop wieder lieferbar!!!

AW: VU+ im Board Shop wieder lieferbar!!!

paket ist da ... da war aber einer gründlich beim einpacken ... das waren bestimmt 100m klebeband ;)

thx. hoffentlich funktioniert nun auch alles ;)
 
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Hallo,
mich würde intersieren wie das jetzt mit der MWST ist es steht da immer inkl 0,00%



mfg

Tom:emoticon-0141-whew:
 
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hi

wie ist das denn bei den 2 Jahren Werksgarantie??? wo muss ich die Box denn da hinschicken? nach China??

Gruss
 
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Nach 2 Wochen zum Hersteller. Eine zweigstelle in Deutschland würde auch gehen, diese wird dann vom Hersteller genannt.
 
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Ich möchte hier nichts unnötig aufwühlen, möchte aber in diesem Punkt für Aufklärung sorgen. Vielen Online-Shops verweisen sehr häufig auf den Hersteller wodurch der Endverbraucher sich mit der Aufgabe konfrontiert sieht, diese Klärung schaffen zu müssen (Wo muss es genau hingeschickt werden ? Wer ist mein erster Ansprechpartner ? Wer trägt die Versandkosten ? etc. etc.). Das ist so nicht korrekt.

Ein Kaufvertrag kommt mit der Bestellung und deren Annahme zustande. §433 BGB regelt die entsprechenden Pflichten von Käufer & Verkäufer (Korrekte und funktionstüchtige Lieferung, Bezahlung) zum Kaufvertrag. §437 regelt die Rechte des Käufers bei Vorlage von Mängeln, §439 regelt hierzu die Pflichten des Verkäufers bei Nacherfüllung (insbesondere Übernahme der Transportkosten durch den Verkäufer). Abschließend hierzu regelt §475 BGB die Unwirksamkeit von "Sonderklauseln", die abweichend zum geltenden Recht im Kaufvertrag enthalten sind (Bsp. "Käufer müsse sich nach 2 Wochen zu Gewährleistungsansprüchen direkt an den Hersteller wenden").

Demnach ist im Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig geregelt, dass bei einem Gewährleistungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist der entsprechende Verkäufer (und nicht Hersteller) der "Kontaktpartner" für den Käufer ist. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Gang über den Verkäufer unangemessene Mehrkosten verursachen würde (insbesondere bezogen auf Transport-oder Logistikkosten, o.ä.). Jedoch muss dann der Verkäufer alles notwendige in die Wege leiten um entsprechenden Mehraufwand des Käufers zu vermeiden (sprich Kontakt zum Hersteller herstellen, Rücksendung abklären, etc.). Ein "Da müssen sie sich an den Hersteller wenden" ist demnach rechtlich unzulässig.

Die oben genannten Ausführungen, insbesondere mit Nennung von Paragraphen, stellt natürlich eine stark gekürzte Variante dar, jedoch erfüllt sie in diesem Fall ihren Zweck da unzählige Sonderfälle bei "normalen" Gegebenheiten ohnehin hinfällig sind.

Ich will hier niemanden in Misskredit bringen geschweige denn dem Boardverkäufer irgend etwas unterstellen. Ich möchte lediglich verdeutlichen, dass bei einem vorliegenden Gewährleistungsanspruch ein Verweisen auf den Hersteller unzulässig ist.

Viele Verkäufer machen dies im Sinne des Käufers, da der Verkäufer die Ware ohnehin selbst an den Hersteller weiterleiten muss und so ein Umweg entsteht und unnötige Zeit beansprucht wird. Jedoch habe ich schon etliche Fälle erlebt, in denen Verkäufer sich das Leben einfach machen wollten indem sie ihren Handelspartner schlichtweg versucht haben abzuwimmeln frei nach dem Motto:"Damit hab ich nix mehr zu tun, kümmern sie sich beim Hersteller selbst darum". Für Gewährleistungsansprüche sind immer die jeweiligen Vertragspartner zuständig, keine Hersteller (außer ich würde direkt bei ihm kaufen, dann wäre somit Vertragspartner = Hersteller).

Das ganze habe ich jetzt auch mal etwas ausgeführt aufgrund der "XXX Smartcard"-Problematik, da hier ja auch oftmals von Online Shops sämtliche Verantwortung von sich gewiesen wird, wenn die erworbene Smartcard vor Ablauf des erworbenen Zeitraums plötzlich nicht mehr entschlüsselt oder aber ein Kartenumtausch vollzogen wird wofür der Endverbraucher zur Kasse gebeten werden soll. Auch das ist rein rechtlich unzulässig, habe ich aber an anderer Stelle hier im Board schon mal gepostet.

Wie dem auch sei, lange Rede kurzer Sinn: Wenn ein Kunde innerhalb der 24 monatigen Gewährleistungsfrist einen Mangel reklamiert, so kann er hierfür verlangen, euch (als Verkäufer und somit direkten Vertragspartner) die Ware kostenfrei zuzusenden damit ihr euch um den weiteren Verlauf kümmert. Ein Verweisen auf den Hersteller kann er ablehnen, sofern damit nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.

Bei Wikipedia (sehr unseriöse Quelle, jedoch aufgrund der einfacheren Formulierung und Zusammenfassung hier am besten geeignet) ist ebenfalls ein entsprechender Abschnitt formuliert:

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Das alles hier bezieht sich im übrigen ausschließlich auf den Gewährleistungsanspruch. Ein eventuell vorhandener Garantieanspruch ist hiervon deutlich zu unterscheiden. Da jedoch grundsätzlich eine Gewährleistung für den Käufer besteht, kann er sich immer auf diese berufen. Eine Garantie ist gesetzlich keine Pflicht und stellt demnach abermals einen Sonderfall dar.

Beste Grüße
P.s.: Ich möchte nochmals ausdrücklich betonen, dass ich mit meinem Beitrag niemandem etwas unterstellen möchte, sondern nur zur allgemeinen Aufklärung beitragen wollte, da der Beitrag des Boardverkäufers, sich nach 2 Wochen an den Hersteller zu wenden, unter Umständen den falschen Eindruck vermitteln kann, dass der Käufer dazu verpflichtet wäre und ich in deren Verbindung die Rechte sowie Pflichten der beiden Seiten aufzeigen wollte. Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit habe ich es etwas ausführlicher formuliert und entsprechende, greifende Abschnitte aus dem BGB genannt.
 
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Mehrkosten entstehen ja durch den Versand über den Händler. Somit muss schon mal die Ware direkt zum Hersteller gesendet werden.

Allein gelassen wird hier aber auch kein Kunde. Wir sind ein Support Forum, wo die Links zur Herstellerseite ausgegeben werden.

Stellen wir uns aber mal folgendes vor.

Ein Kunde kauft zb. eine Dreambox 800. Da hier im DEB nur Originale versendet werden, besteht bekanntlicher weise Herstellergarantie.

Der Kunde stellt nun Garantie Anspruch beim Bordverkäufer und dieser kümmert sich darum, ohne genau zu wissen, was damit ist. Der Weg bis zur Reparatur würde sich endlos hinziehen.

Nun stelle man sich aber auch noch vor, das jeder so vor geht und sich beim Verkäufer meldet. Das würde sich im schlimmsten Fall aufstauen, so das eine mehrtägige bis mehrwöchige Bearbeitungszeit vorliegt.

Die Gesetzeslage scheint zwar korrekt zu sein, nur denke Ich persönlich, das jeder Kunde selbst den Kontakt zum Hersteller suchen sollte (Die Kontakt Daten sollten aber auch vom Verkäufer einzuholen sein) da so missverständliche vermieden werden und der Bearbeitungsweg so gering gehalten würde.
 
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Mehrkosten entstehen auf jeden Fall bei einem Versand an den Händler, jedoch sind diese im Zusammenhang mit dem Verkaufspreis zu betrachten. Kostet ein Produkt 100 Euro und die Gewährleistung über den Händler würde 50 Euro Mehrkosten verursachen, wohingegen ein Direktversand an den Hersteller lediglich 10 Euro kosten würde, wäre der Sonderfall der "unangemessenen Mehrkosten" gegeben. Es steht eben immer im Verhältnis zum veranschlagten Verkaufspreis. "Normale" Mehrkosten sind jedoch laut Gesetzeslage zu akzeptieren und unvermeidbar, weshalb auch das "auf den Hersteller verweisen" grundsätzlich einmal unzulässig ist. Du hast demnach wohl meinen Abschnitt mit den Mehrkosten falsch verstanden. Mehrkosten sind kein Grund grundlegende auf den Hersteller zu verweisen, es ist lediglich dann zulässig wenn unangemessene Mehrkosten entstehen. Ob etwas angemessen oder unangemessen ist, obliegt in dieser Entscheidungsfindung nicht ausschließlich beim Händler sondern sollte beidseitig entschieden werden. Ein Produkt, das für 300-400 Euro erworben wird, den Umweg über den Händler machen soll, verursacht durch läppische 7,90 Euro (+ Bearbeitungszeit) keine unangemessenen Mehrkosten im Gegensatz zum Direktversand zum Hersteller. Das wollte ich damit deutlich machen ;-)

Was die Garantie betrifft hast Du jetzt etwas durcheinander gebracht. Es besteht grundsätzlich ein Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwillig eingeräumten Garantie. Eine Garantie, sofern sie bestehen sollte, ist im Regelfall immer beim Hersteller geltend zu machen. Hier hat der Verkäufer selbstverständlich das Recht, die Abwicklung über ihn abzulehnen und direkt an den Hersteller zu verweisen, jedoch steht es dem Kunden frei welche der beiden Ansprüche er geltend machen kann - ganz gleich davon was mehr Sinn macht.

Letzten Endes habe ich ja schon geschrieben, dass es in einigen Fällen durchaus Sinn macht sich direkt an den Hersteller zu wenden um unnötige Zeitverzögerungen zu vermeiden. Ich wollte jedoch aufzeigen, dass der Kunde, sofern er diese Zeitverzögerung gerne in Kauf nimmt, jederzeit euch als direkten Vertragspartner für sein Anliegen in die Pflicht nehmen und einen Versand an euch verlangen kann.

Wichtig ist eben nur, dass der Verkäufer/Händler sich insofern darum kümmert, dass für den Käufer keine Arbeit aufkommt. Wenn er eine Kontaktadresse mitgeteilt bekommt, sich dort meldet und um einen Versand gebeten wird hat sich alles erledigt. Muss er aber mehrfach um eine Kontaktadresse bitte, von A nach B und dann nach C rennen, wird mit Versandkostenproblematik (wer übernimmt was?) konfrontiert, o.ä. - dann ist das rein rechtlich gesehen unzulässig. Hierbei kann es hilfreich sein, dass der Verkäufer grundlegend einen "Draht" zum Hersteller hergestellt hat um etwaige Reklamationen problemlos abwickeln zu können. Wenn man dann schon mal die richtige Telefonnummer für Reklamationen parat hat und der Kunde nicht einfach nur ne Telefonnummer vom Bürodienst xy erhält, wo er nochmal mehrfach weiterverbunden werden muss weil keiner für sein Anliegen zuständig zu sein scheint, ist es eben nicht in Ordnung.

Ich habe es schon erlebt, dass mir ein Elektrogerät abgeraucht ist und ich mich zur Geltendmachung meines Gewährleistungsanspruches bei meinem Verkäufer gemeldet habe, der mich wiederum an den Hersteller verwiesen hat (mit Kontaktadresse bzw. Telefonnummer) und dort der Hick-Hack erst richtig losging: "Sie müssen sich an ihren Händler wenden", "Wir bearbeiten keine direkten Reklamationen, alles nur vom Händler", "Wer ist denn ihr Händler ? - Kennen wir nicht.". Mit sowas muss sich ein Endverbraucher nicht rumschlagen, dass ist letztendlich die Aufgabe des Verkäufers. Im übrigen kann ein Käufer bei Vorkommen eines solchen Hick-Hacks die ihm entstandenen Kosten beim Verkäufer nachforderung (Entsprechende Telefonkosten durch lange Telefonate, Schadenersatz aufgrund längerem Ausfall der Ware die durch direkte Übernahme des Händlers vermieden worden wäre, Arbeitszeitausfall aufgrund größerem Aufwand sich mit dem Hersteller einigen zu können), deshalb sollte man hier als Verkäufer immer vorsichtig sein direkt an den Hersteller zu verweisen. Man sollte grundlegend immer wissen ob der Endverbraucher mit den ihnen übermittelten Daten problemlos seine Reklamation beim Hersteller geltend machen kann. Drohen Probleme, sollte man diese ihm abnehmen um auch zusätzliche Forderungen von einem selber abzuwenden. Sollte nämlich die Kommunikation zum Hersteller scheitern und der Kunde letztendlich darauf bestehen, die Ware an den Händler zurückzuschicken, entstehen nicht nur die zusätzlichen Transport-, Logistik-, und Bearbeitungskosten beim Händler sondern er kann unter Umständen auch für den misslungenen Aufwand, den Händler zu kontaktieren, zur Kasse gebeten werden.
Das alles trifft natürlich nur insofern zu, wenn der Händler den Endverbraucher an den Hersteller verweist. Kontaktiert der Endverbraucher aus freien Stücken den Hersteller, ist der Händler frei von jeglicher Schuld!

Letzten Endes möchte ich für beide Seiten (Käufer / Verkäufer) für Klarheit sorgen und auf die notwendigen Rechte und Pflichten hinweisen. Schließlich ist ersichtlich, dass ihr bei einem Fehlverhalten auch unnötige Mehrkosten zu erwarten habt, was sicherlich nicht in eurem Interesse liegt. Deshalb macht es immer Sinn, vorab beim Verkauf eines Produkts etwaige Reklamationen zu klären. Soll in der Praxis heißen: Ihr bestellt vom Produkt XYZ 50 Stück und wollte diese fortan verkaufen. Dann kontaktiert den Hersteller gleich und klärt etwaige Reklamationen und die entsprechenden Adressen / Telefonnummern ab und hinterlegt sie in eurem System. Hat nun ein Endverbraucher eine Reklamation und ihr verweist ihn auf den Hersteller, könnt ihr ihm zum einen direkt eine Kontaktadresse liefern und zum anderen sicher sein, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Probleme auftreten werden. Ihr solltet demnach für jedes eurer vertriebenen Produkte entsprechende Daten der Hersteller parat haben.

Beste Grüße
 
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Aber nicht das deine erste amshandlung später sein wird, das DEB zu verklagen :D
 
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Blödsinn. Meine Beiträge erwägen eventuell nicht im Gesamten den Eindruck, sind aber vom Hintergrund positiv gemeint. Verbraucherschutz ist mir zwar wichtig aber ebenso, dass ihr mal keine vermeidbaren Konsequenzen zu befürchten habt. Vorsicht ist besser als Nachsicht :)
 
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