AW: VU+ im Board Shop wieder lieferbar!!!
Nach 2 Wochen zum Hersteller. Eine zweigstelle in Deutschland würde auch gehen, diese wird dann vom Hersteller genannt.
Ich möchte hier nichts unnötig aufwühlen, möchte aber in diesem Punkt für Aufklärung sorgen. Vielen Online-Shops verweisen sehr häufig auf den Hersteller wodurch der Endverbraucher sich mit der Aufgabe konfrontiert sieht, diese Klärung schaffen zu müssen (Wo muss es genau hingeschickt werden ? Wer ist mein erster Ansprechpartner ? Wer trägt die Versandkosten ? etc. etc.). Das ist so nicht korrekt.
Ein Kaufvertrag kommt mit der Bestellung und deren Annahme zustande. §433 BGB regelt die entsprechenden Pflichten von Käufer & Verkäufer (Korrekte und funktionstüchtige Lieferung, Bezahlung) zum Kaufvertrag. §437 regelt die Rechte des Käufers bei Vorlage von Mängeln, §439 regelt hierzu die Pflichten des Verkäufers bei Nacherfüllung (insbesondere Übernahme der Transportkosten durch den Verkäufer). Abschließend hierzu regelt §475 BGB die Unwirksamkeit von "Sonderklauseln", die abweichend zum geltenden Recht im Kaufvertrag enthalten sind (Bsp. "Käufer müsse sich nach 2 Wochen zu Gewährleistungsansprüchen direkt an den Hersteller wenden").
Demnach ist im Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig geregelt, dass bei einem Gewährleistungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist der entsprechende Verkäufer (und nicht Hersteller) der "Kontaktpartner" für den Käufer ist. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Gang über den Verkäufer unangemessene Mehrkosten verursachen würde (insbesondere bezogen auf Transport-oder Logistikkosten, o.ä.). Jedoch muss dann der Verkäufer alles notwendige in die Wege leiten um entsprechenden Mehraufwand des Käufers zu vermeiden (sprich Kontakt zum Hersteller herstellen, Rücksendung abklären, etc.). Ein "Da müssen sie sich an den Hersteller wenden" ist demnach rechtlich unzulässig.
Die oben genannten Ausführungen, insbesondere mit Nennung von Paragraphen, stellt natürlich eine stark gekürzte Variante dar, jedoch erfüllt sie in diesem Fall ihren Zweck da unzählige Sonderfälle bei "normalen" Gegebenheiten ohnehin hinfällig sind.
Ich will hier niemanden in Misskredit bringen geschweige denn dem Boardverkäufer irgend etwas unterstellen. Ich möchte lediglich verdeutlichen, dass bei einem vorliegenden Gewährleistungsanspruch ein Verweisen auf den Hersteller unzulässig ist.
Viele Verkäufer machen dies im Sinne des Käufers, da der Verkäufer die Ware ohnehin selbst an den Hersteller weiterleiten muss und so ein Umweg entsteht und unnötige Zeit beansprucht wird. Jedoch habe ich schon etliche Fälle erlebt, in denen Verkäufer sich das Leben einfach machen wollten indem sie ihren Handelspartner schlichtweg versucht haben abzuwimmeln frei nach dem Motto:"Damit hab ich nix mehr zu tun, kümmern sie sich beim Hersteller selbst darum". Für Gewährleistungsansprüche sind immer die jeweiligen Vertragspartner zuständig, keine Hersteller (außer ich würde direkt bei ihm kaufen, dann wäre somit Vertragspartner = Hersteller).
Das ganze habe ich jetzt auch mal etwas ausgeführt aufgrund der "XXX Smartcard"-Problematik, da hier ja auch oftmals von Online Shops sämtliche Verantwortung von sich gewiesen wird, wenn die erworbene Smartcard vor Ablauf des erworbenen Zeitraums plötzlich nicht mehr entschlüsselt oder aber ein Kartenumtausch vollzogen wird wofür der Endverbraucher zur Kasse gebeten werden soll. Auch das ist rein rechtlich unzulässig, habe ich aber an anderer Stelle hier im Board schon mal gepostet.
Wie dem auch sei, lange Rede kurzer Sinn: Wenn ein Kunde innerhalb der 24 monatigen Gewährleistungsfrist einen Mangel reklamiert, so kann er hierfür verlangen, euch (als Verkäufer und somit direkten Vertragspartner) die Ware kostenfrei zuzusenden damit ihr euch um den weiteren Verlauf kümmert. Ein Verweisen auf den Hersteller kann er ablehnen, sofern damit nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.
Bei Wikipedia (sehr unseriöse Quelle, jedoch aufgrund der einfacheren Formulierung und Zusammenfassung hier am besten geeignet) ist ebenfalls ein entsprechender Abschnitt formuliert:
Wikipedia:
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim
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möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
Das alles hier bezieht sich im übrigen ausschließlich auf den Gewährleistungsanspruch. Ein eventuell vorhandener Garantieanspruch ist hiervon deutlich zu unterscheiden. Da jedoch grundsätzlich eine Gewährleistung für den Käufer besteht, kann er sich immer auf diese berufen. Eine Garantie ist gesetzlich keine Pflicht und stellt demnach abermals einen Sonderfall dar.
Beste Grüße
P.s.: Ich möchte nochmals ausdrücklich betonen, dass ich mit meinem Beitrag niemandem etwas unterstellen möchte, sondern nur zur allgemeinen Aufklärung beitragen wollte, da der Beitrag des Boardverkäufers, sich nach 2 Wochen an den Hersteller zu wenden, unter Umständen den falschen Eindruck vermitteln kann, dass der Käufer dazu verpflichtet wäre und ich in deren Verbindung die Rechte sowie Pflichten der beiden Seiten aufzeigen wollte. Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit habe ich es etwas ausführlicher formuliert und entsprechende, greifende Abschnitte aus dem BGB genannt.