Dass illegales Filesharing schnell zu hohen Schadensersatz- und Abmahnkosten führen kann, dürfte mittlerweile kein großes Geheimnis mehr sein. Wer sich von einschlägigen Portalen und Filehostern fernhält, ist daher auf der sicheren Seite. Völlig außen vor ist zudem, wer nicht einmal einen Computer besitzt – könnte man zumindest meinen. Eine Rentnerin musste nun allerdings das Gegenteil erfahren. Obwohl sie zum festgestellten Tatzeitpunkt zwar noch über einen Internetanschluss, aber weder über PC noch WLAN-Router verfügt haben soll, muss sie laut einer von der Kölner Anwaltskanzlei "Wilde Beuger Solmecke" veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 142 C 2564/11) für Abmahnkosten in dreistelliger Höhe aufkommen. Der Vorwurf: Die pflegebedürftige Seniorin habe im Januar 2010 einen Hooligan-Film auf einer Tauschbörse zum Download angeboten.
Inhaberin für ihren Anschluss verantwortlich
Zuvor war von einer mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragten Agentur eine IP-Adresse erfasst worden, die zu der Berlinerin führte. Nach einer Abmahnung gab diese auf Anraten ihrer Anwälte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, um weitere Forderungen zu vermeiden. Da sie sich zu Unrecht beschuldigt sah, verweigerte die alleinstehende Dame gleichzeitig die Zahlung der dabei entstandenen Gebühren von 651,80 Euro und war ebenfalls nicht bereit, einen Schadenersatz von 68,20 Euro zu leisten.
Daraufhin zog der Urheberrechtsinhaber vor Gericht und bekam nun weitgehend recht. Zwar wurde die Klage auf Schadenersatz gegen die Rentnerin abgewiesen, jedoch müsse diese für die Abmahnung aufkommen, so die Richter. Laut Urteilsbegründung habe die Beklagte nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht doch – etwa unwissentlich - über einen WLAN-Router verfügte.
Davon abgesehen sei sie für die begangene Urheberrechtsverletzung aber ohnehin persönlich rechtlich verantwortlich, da der Film zweifelsfrei von ihrem Anschluss aus verteilt worden sei. Einen Erfassungsfehler schlossen die Richter nach Anhörung eines Sachverständigen aus. Aus diesem Grund sei die Frage nach der Rolle des möglicherweise ungesicherten Drahtlos-Netzwerks letztendlich für die Haftung unerheblich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: onlinekosten
Inhaberin für ihren Anschluss verantwortlich
Zuvor war von einer mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragten Agentur eine IP-Adresse erfasst worden, die zu der Berlinerin führte. Nach einer Abmahnung gab diese auf Anraten ihrer Anwälte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, um weitere Forderungen zu vermeiden. Da sie sich zu Unrecht beschuldigt sah, verweigerte die alleinstehende Dame gleichzeitig die Zahlung der dabei entstandenen Gebühren von 651,80 Euro und war ebenfalls nicht bereit, einen Schadenersatz von 68,20 Euro zu leisten.
Daraufhin zog der Urheberrechtsinhaber vor Gericht und bekam nun weitgehend recht. Zwar wurde die Klage auf Schadenersatz gegen die Rentnerin abgewiesen, jedoch müsse diese für die Abmahnung aufkommen, so die Richter. Laut Urteilsbegründung habe die Beklagte nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht doch – etwa unwissentlich - über einen WLAN-Router verfügte.
Davon abgesehen sei sie für die begangene Urheberrechtsverletzung aber ohnehin persönlich rechtlich verantwortlich, da der Film zweifelsfrei von ihrem Anschluss aus verteilt worden sei. Einen Erfassungsfehler schlossen die Richter nach Anhörung eines Sachverständigen aus. Aus diesem Grund sei die Frage nach der Rolle des möglicherweise ungesicherten Drahtlos-Netzwerks letztendlich für die Haftung unerheblich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: onlinekosten