Ein Link ist nicht mehr aktiv. des Landgerichts München I dürfte manchen Anwaltskanzleien zu denken geben. Aus der Entscheidung des Gerichts geht hervor, dass Filesharing von Pornofilmen nicht unbedingt den Tatbestand der Verletzung von Immaterialgüterrechten erfüllt.
Bei den Pornofilmen, die Gegenstand der Verhandlung waren, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie urheberrechlich geschützt sind, da sie "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeigen. Damit fehle es "an einer persönlichen geistigen Schöpfung", die für den urheberrechtlichen Schutz in Deutschland Voraussetzung ist.
Das Gericht statuierte dies für zwei US-Pornofilme, "Flexible Beauty" und "Young Passion", doch steht zu erwarten, dass dies für andere Pornofilme ebenfalls geltend gemacht werden kann. Da die beiden genannten Filme nicht als DVDs auf dem deutschen Markt sind und auch eine Abrufbarkeit über Video on Demand nicht festgestellt wurde, erkannte das Gericht auch keinen Anspruch des Laufbilderschutzes an, wie er im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte festgeschrieben ist.
Im vorliegenden Fall forderte die anwaltschaftliche Vertretung einer amerikanischen Produktionsfirma weitere Auskünfte vom Provider anhand von IP-Adressen der Nutzer, die die beiden Filme angeblich heruntergeladen haben. Die Nutzer legten Beschwerde ein und bekamen nun vom Münchner Gericht Recht. Die Anwälte der Produktionsfirma konnten nach Auffassung des Gerichts nicht überzeugend genug darlegen, dass sie Rechte an den Filmen geltend machen können.
Lawblogger Udo Vetter sieht in dem Urteil einen "Stich gegen die Pornobranche", da die Entscheidung des Gerichts die Auffasung erkennen lässt, dass "reine Pornografie keinen urheberrechtlichen Schutz genießt“. Doch setze sich das Landgericht München damit von der Rechtssprechung "fast aller Gerichte" ab, die ohne viel Aufhebens die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige Handlung, bejahen würden.
Quelle: heise
Bei den Pornofilmen, die Gegenstand der Verhandlung waren, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie urheberrechlich geschützt sind, da sie "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeigen. Damit fehle es "an einer persönlichen geistigen Schöpfung", die für den urheberrechtlichen Schutz in Deutschland Voraussetzung ist.
Das Gericht statuierte dies für zwei US-Pornofilme, "Flexible Beauty" und "Young Passion", doch steht zu erwarten, dass dies für andere Pornofilme ebenfalls geltend gemacht werden kann. Da die beiden genannten Filme nicht als DVDs auf dem deutschen Markt sind und auch eine Abrufbarkeit über Video on Demand nicht festgestellt wurde, erkannte das Gericht auch keinen Anspruch des Laufbilderschutzes an, wie er im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte festgeschrieben ist.
Im vorliegenden Fall forderte die anwaltschaftliche Vertretung einer amerikanischen Produktionsfirma weitere Auskünfte vom Provider anhand von IP-Adressen der Nutzer, die die beiden Filme angeblich heruntergeladen haben. Die Nutzer legten Beschwerde ein und bekamen nun vom Münchner Gericht Recht. Die Anwälte der Produktionsfirma konnten nach Auffassung des Gerichts nicht überzeugend genug darlegen, dass sie Rechte an den Filmen geltend machen können.
Lawblogger Udo Vetter sieht in dem Urteil einen "Stich gegen die Pornobranche", da die Entscheidung des Gerichts die Auffasung erkennen lässt, dass "reine Pornografie keinen urheberrechtlichen Schutz genießt“. Doch setze sich das Landgericht München damit von der Rechtssprechung "fast aller Gerichte" ab, die ohne viel Aufhebens die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige Handlung, bejahen würden.
Quelle: heise