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PC & Internet Urteil: Kein Urheberrechtsschutz für Pornos

Ein Link ist nicht mehr aktiv. des Landgerichts München I dürfte manchen Anwaltskanzleien zu denken geben. Aus der Entscheidung des Gerichts geht hervor, dass Filesharing von Pornofilmen nicht unbedingt den Tatbestand der Verletzung von Immaterialgüterrechten erfüllt.

Bei den Pornofilmen, die Gegenstand der Verhandlung waren, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie urheberrechlich geschützt sind, da sie "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeigen. Damit fehle es "an einer persönlichen geistigen Schöpfung", die für den urheberrechtlichen Schutz in Deutschland Voraussetzung ist.

Das Gericht statuierte dies für zwei US-Pornofilme, "Flexible Beauty" und "Young Passion", doch steht zu erwarten, dass dies für andere Pornofilme ebenfalls geltend gemacht werden kann. Da die beiden genannten Filme nicht als DVDs auf dem deutschen Markt sind und auch eine Abrufbarkeit über Video on Demand nicht festgestellt wurde, erkannte das Gericht auch keinen Anspruch des Laufbilderschutzes an, wie er im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte festgeschrieben ist.

Im vorliegenden Fall forderte die anwaltschaftliche Vertretung einer amerikanischen Produktionsfirma weitere Auskünfte vom Provider anhand von IP-Adressen der Nutzer, die die beiden Filme angeblich heruntergeladen haben. Die Nutzer legten Beschwerde ein und bekamen nun vom Münchner Gericht Recht. Die Anwälte der Produktionsfirma konnten nach Auffassung des Gerichts nicht überzeugend genug darlegen, dass sie Rechte an den Filmen geltend machen können.

Lawblogger Udo Vetter sieht in dem Urteil einen "Stich gegen die Pornobranche", da die Entscheidung des Gerichts die Auffasung erkennen lässt, dass "reine Pornografie keinen urheberrechtlichen Schutz genießt“. Doch setze sich das Landgericht München damit von der Rechtssprechung "fast aller Gerichte" ab, die ohne viel Aufhebens die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige Handlung, bejahen würden.

Quelle: heise
 
AW: Urteil: Kein Urheberrechtsschutz für Pornos

Dann sollte, wenn man das Urteil beim Wort nimmt, künftig bei Schutz für Urheberrechts- und Patentfragen "lediglich mechanischer Vorgänge in primitiver Weise" berücksichtigt und angewendet werden und schon erteilte Rechte wieder aufgehoben werden, grins.

Gruß
claus13
 
AW: Urteil: Kein Urheberrechtsschutz für Pornos

Schöpfungs-Höhe bei Pornos :emoticon-0136-giggl Jetzt wird mir das Wort erst klar.

Ich denke allerdings auch, dass durch die dezidierte Begründung des Gerichtes der Urheberrechtsschutz bei derartigen Kunstwerken nicht generell abgeschafft wurde. Eine Einzelfallentscheidung eben.

Gruß

Fisher
 
Kein Urheberrecht: Pornos fehlt die Schöpfungshöhe

Anbieter von Pornofilmen könnten zukünftig ein Problem bekommen, wenn es um die Verfolgung von Nutzern geht, die ihre Produktionen über Filesharing-Plattformen tauschen. Denn hier muss das Urheberrecht nicht greifen.

Zu einem entsprechenden Beschluss kam zumindest kürzlich das Landgericht München, berichtete der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke. In dem Fall versuchte die kalifornische Firma Malibu Media die Identitäten deutscher Nutzer herauszufinden, die ihre Filme "Flexible Beauty" und "Young Passion" via Filesharing heruntergeladen und mit anderen geteilt haben.

Ursprünglich kam das Unternehmen damit durch - wohl auch weil die Beteiligten im juristischen Betrieb von einer Routine-Sache ausgingen. Erst als sich zwei Betroffene beschwerten, warf das Gericht einen genaueren Blick auf die Sache. Und hier wurde das Ansinnen des angeblichen Rechteinhabers zurückgewiesen.

Vordergründig war schon einmal nicht zu erkennen, dass Malibu Media überhaupt berechtigt ist, die Rechte an den Filmen wahrzunehmen. Wie aus dem Urteil hervorgeht, taucht das Unternehmen weder im Vor- noch im Abspann auf und auch sonder war keine Verbindung zu ermitteln. Dies hätte vermutlich schon ausgereicht, allerdings ging das Gericht noch einen großen Schritt weiter.

Denn das Urheberrecht greift letztlich nur wenn in einem Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe vorliegt - etwa in Form einer eigenen kreativen Leistung. Das ist hier nach Ansicht des Gerichtes aber nicht gegeben: Es würden letztlich nur "sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" gezeigt.

Zumindest einen Laufbilderschutz hätte ein Anbieter dann noch einklagen können. Das hätte aber vorausgesetzt, dass die Filme in Deutschland überhaupt erschienen sind. Es konnten aber wender DVDs noch Online-Plattformen, die die Videos hierzulande anbieten, ausfindig gemacht werden. Damit greifen auch die entsprechenden Passagen im Urheberrecht nicht.

Solmecke warnte daher davor, bei einer Abmahnung wegen eines Pornofilms vorschnell eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. "Insbesondere im Bereich erotischer Filme sind viele schwarze Schafe auf dem Markt, die mit Abmahnungen vielleicht nur versuchen, an das schnelle Geld zu kommen", erklärte er. " Außerdem genießen Pornofilme in Deutschland meist nur den sehr engen Schutz über die Laufbilder - dann muss aber erstmal ein Erscheinen explizit in Deutschland dargetan werden."
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Quelle: winfuture
 
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