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PC & Internet TV-Sender scheitern mit Berufungsklage gegen Streaming-Dienst

US-amerikanische Fernsehsender mussten einen schweren juristischen Rückschlag einstecken: Das Berufungsgericht für den 2. Bundesbezirk (umfasst Connecticut, New York und Vermont) hat ihre Berufung gegen ein Urteil abgewiesen (Beschluss als PDF), das zugunsten des TV-Streaming-Dienstes Aereo ergangen war. Nun bleibt den Sendern allerdings noch die Möglichkeit, in dieser Sache ein höheres Gericht anzurufen.
Aereo ist ein Dienst, der gegen eine Gebühr von 80 Dollar (plus Steuern) pro Jahr frei über Antenne empfangbare digital TV-Programme live durch das Internet zu seinen Kunden streamt – und zwar auch in HDTV-Qualität. Aktuell wird der Dienst nur in New York angeboten und umfasst rund 30 Kanäle – darunter ABC (Disney), Fox und NBC, deren Betreiber allesamt zu den Klägern zählen. Die Programme lassen sich am Windows-PC und Mac über verschiedene Browser, auf dem iPad und iPhone, sowie über das Apple TV und den Roku-Netzwerk-Player anschauen.
Auf seiner Homepage kündigt Aereo bereits an, noch 2013 in 22 weiteren US-Städten an den Start gehen zu wollen. Der Dienst gibt an, dass bei der technischen Umsetzung Micro-Antennen zum Einsatz kämen, sodass praktisch für jeden einzelne Kunden eine eigene Empfangsanlage eingerichtet werde. Nach den Gerichtsunterlagen richtet Aereo für jeden Kunden zudem einen individuellen virtuellen Videorecorder ein.
Dies sind aus juristischer Sicht durchaus wichtige Punkte: Die Sender hatten angegeben, dass nur ihnen das Recht zustünde, zu bestimmen, wer das Sendesignal aufbereitet und an Dritte weiterleitet. Aereo habe aber nicht das Recht erworben, die Programme aufzuzeichnen oder weiterzuleiten. Das Gericht und das Berufungsgericht nahm hingegegen die Perspektive des Nutzers ein, für den sich die Nutzung des Dienstes praktisch wie die Nutzung eines gewöhnliches Fernsehers samt Fernbedienung beziehungsweise eines herkömmlichen Videorecorders darstelle. Aereo bereite demnach nichts auf, sondern schaffe nur einen technischen Zugang zum TV-Angebot. Daran sei juristisch nichts auszusetzen.
Die Entscheidung erinnert stark an das hiesige Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Jahre 2011, wonach der Online-Videorekorder von Save.TV nicht gegen das Vervielfältigungsrecht der deutschen Rundfunkanstalten verstoße. Vielmehr handele es sich um einen zum herkömmlichen Videorekorder analogen Vorgang.

heise.de
 
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