Der Sicherungsschein dokumentiert die Bestätigung (Sicherungsbestätigung), dass für den Fall der Insolvenz des Schuldners eine von diesem einem Dritten gegenüber zu erbringende Leistung versichert ist und die Versicherung des Schuldners gegenüber dessen Gläubigern haftet.[1] Der Sicherungsschein kommt im Bankwesen, Versicherungswesen, beim Leasing, im Reiserecht oder beim Eigentumsvorbehalt vor. Durch den Sicherungsschein sind mindestens drei Vertragsparteien erforderlich, nämlich beispielsweise im Bankwesen ein Kreditgeber (Sicherungsnehmer), Kreditnehmer (Sicherungsgeber) und ein Dritter (Versicherung).
Sicherungsscheine haben den Zweck, Kreditgeber, Kreditinstitute, Leasinggeber, Reisende oder Vorbehaltsverkäufer vor den Folgen eines ersatzlosen Untergangs der betroffenen Sache bzw. der geleisteten Vorauszahlung durch Insolvenz des Reiseveranstalters zu bewahren. Sie wurden von der Versicherungswirtschaft entwickelt, um für Mobiliarsicherheiten eine den für die Sachversicherung von Immobilien geltenden §§ 94 bis 98 VVG entsprechende vertragliche Regelung zu schaffen.[2]
Quelle: Wikipedia